Anordnung separativer Sonderbeschulung bei Kind mit Trisomie 21. Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, Art. 20 BehiG und Art. 34 ff. VSG. Die separative Sonderbeschulung hat für Kinder mit einer Behinderung keineswegs nur negative Aspekte. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen. Das Diskriminierungsverbot und das BehiG sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden (Verwaltungsgericht, B 2022/195). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. September 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_227/2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 02.03.2023 B 2022/195 Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.03.2023 B 2022/195 San Gallo Verwaltungsgericht 02.03.2023 B 2022/195
Anordnung separativer Sonderbeschulung bei Kind mit Trisomie 21. Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, Art. 20 BehiG und Art. 34 ff. VSG. Die separative Sonderbeschulung hat für Kinder mit einer Behinderung keineswegs nur negative Aspekte. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen. Das Diskriminierungsverbot und das BehiG sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden (Verwaltungsgericht, B 2022/195).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. September 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_227/2023).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht