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B 2021/75

St. Gallen · 2021-09-29 · Deutsch SG

Verfahren; Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272), Art. 98 Abs. 2 VRP sGS (sGS 951.1). Zahlungsmodalitäten müssen (bzw. können) nicht Inhalt eines Kostenspruchs sein. Es ist zulässig, die Rekurskosten (Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit infolge Widerrufs des angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheids) statt der widerrufenden Behörde der Bauherrschaft aufzuerlegen, wenn letztere selbst den Widerruf des Entscheids bei der verfügenden Behörde beantragte. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/75). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. September 2021 nicht ein (Verfahren 1C_482/2021).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.07.2021 B 2021/75 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.07.2021 B 2021/75 San Gallo Verwaltungsgericht 19.07.2021 B 2021/75

Verfahren; Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272), Art. 98 Abs. 2 VRP sGS (sGS 951.1).

Zahlungsmodalitäten müssen (bzw. können) nicht Inhalt eines Kostenspruchs sein. Es ist zulässig, die Rekurskosten (Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit infolge Widerrufs des angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheids) statt der widerrufenden Behörde der Bauherrschaft aufzuerlegen, wenn letztere selbst den Widerruf des Entscheids bei der verfügenden Behörde beantragte. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/75).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. September 2021 nicht ein (Verfahren 1C_482/2021).

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