Verfahren; Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272), Art. 98 Abs. 2 VRP sGS (sGS 951.1). Zahlungsmodalitäten müssen (bzw. können) nicht Inhalt eines Kostenspruchs sein. Es ist zulässig, die Rekurskosten (Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit infolge Widerrufs des angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheids) statt der widerrufenden Behörde der Bauherrschaft aufzuerlegen, wenn letztere selbst den Widerruf des Entscheids bei der verfügenden Behörde beantragte. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/75). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. September 2021 nicht ein (Verfahren 1C_482/2021).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.07.2021 B 2021/75 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.07.2021 B 2021/75 San Gallo Verwaltungsgericht 19.07.2021 B 2021/75
Verfahren; Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272), Art. 98 Abs. 2 VRP sGS (sGS 951.1).
Zahlungsmodalitäten müssen (bzw. können) nicht Inhalt eines Kostenspruchs sein. Es ist zulässig, die Rekurskosten (Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit infolge Widerrufs des angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheids) statt der widerrufenden Behörde der Bauherrschaft aufzuerlegen, wenn letztere selbst den Widerruf des Entscheids bei der verfügenden Behörde beantragte. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/75).
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. September 2021 nicht ein (Verfahren 1C_482/2021).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht