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B 2021/205

St. Gallen · 2022-09-28 · Deutsch SG

Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262), Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Den Kantonen ist es erlaubt, für die Anspruchsberechtigung zusätzliche Kriterien zu den bundesrechtlichen Vorgaben aufzustellen. Das Kriterium der Überschuldung erweist sich im Hinblick auf die Ausrichtung nicht rückzahlbarer Beiträge als zielgerichtet und sinnvoll. Es sollen keine Unternehmen unterstützt werden, die bereits vor Ausbruch der Covid-19-Epidemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet waren, wie dies im Fall einer Überschuldung der Bilanz per Ende 2019 der Fall ist. Der Nachweis der nachträglichen Behebung der per 31. Dezember 2019 bestehenden Überschuldung mittels Forderungsverzichten und Rangrücktritten wurde von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erbracht. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/205). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. September 2022 nicht ein (Verfahren 2C_8/2022).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.12.2021 B 2021/205 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.12.2021 B 2021/205 San Gallo Verwaltungsgericht 12.12.2021 B 2021/205

Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262), Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Den Kantonen ist es erlaubt, für die Anspruchsberechtigung zusätzliche Kriterien zu den bundesrechtlichen Vorgaben aufzustellen. Das Kriterium der Überschuldung erweist sich im Hinblick auf die Ausrichtung nicht rückzahlbarer Beiträge als zielgerichtet und sinnvoll. Es sollen keine Unternehmen unterstützt werden, die bereits vor Ausbruch der Covid-19-Epidemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet waren, wie dies im Fall einer Überschuldung der Bilanz per Ende 2019 der Fall ist. Der Nachweis der nachträglichen Behebung der per 31. Dezember 2019 bestehenden Überschuldung mittels Forderungsverzichten und Rangrücktritten wurde von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erbracht. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/205).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. September 2022 nicht ein (Verfahren 2C_8/2022).

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