Abgaben für Energiebezug. Art. 4, 14 und 15 StromVG (SR 734.7). Art. 15b EnG (SR 730.0). Art. 29 StrG (sGS 732.1). Bereits im Urteil B 2015/98 vom 24.11.2016 wurde über dieselbe Streitsache entschieden und erwogen, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips durch die Gebührenrechnung bestehen. In der Beschwerde wurden keine neuen Einwände eingebracht. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/151). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. April 2019 nicht ein (2C_352/2019). Entscheid vom 9. März 2019
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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.03.2019 B 2018/151 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.03.2019 B 2018/151 San Gallo Verwaltungsgericht 09.03.2019 B 2018/151
Abgaben für Energiebezug. Art. 4, 14 und 15 StromVG (SR 734.7). Art. 15b EnG (SR 730.0). Art. 29 StrG (sGS 732.1). Bereits im Urteil B 2015/98 vom 24.11.2016 wurde über dieselbe Streitsache entschieden und erwogen, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips durch die Gebührenrechnung bestehen. In der Beschwerde wurden keine neuen Einwände eingebracht. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/151). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. April 2019 nicht ein (2C_352/2019). Entscheid vom 9. März 2019
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