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B 2017/264

St. Gallen · 2018-01-09 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Vergabebehörde hat den Zuschlag zunächst der nicht mehr unter dieser Firma im Handelsregister eingetragenen „Woertz AG“ erteilt. Nachdem einer gegen diesen Zuschlag erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt worden war, verfügte die Vergabebehörde den Zuschlag neu an die „Woertz Handels AG“. Auch der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. In der Folge schloss die Vergabebehörde die „Woertz Handels AG“ vom Vergabeverfahren aus und erteilte den Zuschlag der BRECO-Bauelemente AG, St. Gallen, welche gegen die beiden früheren Zuschläge Beschwerde erhoben hatte. Gegen den Ausschluss und den neuen Zuschlag erhebt die „Woertz Handels AG“ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Ihr Gesuch, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird abgewiesen. Ihr vom Vergabeverfahren ausgeschlossenes Angebot kann nicht klar und eindeutig einer bestimmten juristischen Person, mit welcher schliesslich der Vertrag abzuschliessen wäre, zugeordnet werden. Die „Bereinigung“ des Angebots im Sinn einer Klärung, welchem Unternehmen es überhaupt zuzuordnen ist, käme einer vergaberechtlich verpönten nachträglichen Abänderung der Anbieter/Vertragspartner gleich. Letzteres ist rechtsprechungsgemäss unzulässig und hätte die Ungültigkeit der „neuen“ Offerte zur Folge (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/264). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Verfügung vom 25. April 2018 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3. August 2018 wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Verfahren 2C_64/2018).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 09.01.2018 B 2017/264 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.01.2018 B 2017/264 San Gallo Verwaltungsgericht 09.01.2018 B 2017/264

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Vergabebehörde hat den Zuschlag zunächst der nicht mehr unter dieser Firma im Handelsregister eingetragenen „Woertz AG“ erteilt. Nachdem einer gegen diesen Zuschlag erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt worden war, verfügte die Vergabebehörde den Zuschlag neu an die „Woertz Handels AG“. Auch der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. In der Folge schloss die Vergabebehörde die „Woertz Handels AG“ vom Vergabeverfahren aus und erteilte den Zuschlag der BRECO-Bauelemente AG, St. Gallen, welche gegen die beiden früheren Zuschläge Beschwerde erhoben hatte. Gegen den Ausschluss und den neuen Zuschlag erhebt die „Woertz Handels AG“ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Ihr Gesuch, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird abgewiesen. Ihr vom Vergabeverfahren ausgeschlossenes Angebot kann nicht klar und eindeutig einer bestimmten juristischen Person, mit welcher schliesslich der Vertrag abzuschliessen wäre, zugeordnet werden. Die „Bereinigung“ des Angebots im Sinn einer Klärung, welchem Unternehmen es überhaupt zuzuordnen ist, käme einer vergaberechtlich verpönten nachträglichen Abänderung der Anbieter/Vertragspartner gleich. Letzteres ist rechtsprechungsgemäss unzulässig und hätte die Ungültigkeit der „neuen“ Offerte zur Folge (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/264). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Verfügung vom 25. April 2018 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3. August 2018 wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Verfahren 2C_64/2018).

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