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B 2017/189

St. Gallen · 2020-04-08 · Deutsch SG

Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 24c RPG. Bestehende freistehende landwirtschaftliche Ökonomiebauten, die am 1. Juli 1972 bereits weitgehend funktionslos gewesen sind, d.h. nicht mit einer gewissen Intensität zu Wohn- oder Gewerbezwecken umgenutzt worden waren, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Die im konkreten Fall vorgenommene umfassende Erneuerung ist nicht bewilligungsfähig, und das Gebäude ist abzubrechen (Verwaltungsgericht, B 2017/189). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. April 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_204/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.02.2019 B 2017/189 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.02.2019 B 2017/189 San Gallo Verwaltungsgericht 28.02.2019 B 2017/189

Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 24c RPG. Bestehende freistehende landwirtschaftliche Ökonomiebauten, die am 1. Juli 1972 bereits weitgehend funktionslos gewesen sind, d.h. nicht mit einer gewissen Intensität zu Wohn- oder Gewerbezwecken umgenutzt worden waren, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Die im konkreten Fall vorgenommene umfassende Erneuerung ist nicht bewilligungsfähig, und das Gebäude ist abzubrechen (Verwaltungsgericht, B 2017/189). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. April 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_204/2019).

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