Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 24c RPG. Bestehende freistehende landwirtschaftliche Ökonomiebauten, die am 1. Juli 1972 bereits weitgehend funktionslos gewesen sind, d.h. nicht mit einer gewissen Intensität zu Wohn- oder Gewerbezwecken umgenutzt worden waren, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Die im konkreten Fall vorgenommene umfassende Erneuerung ist nicht bewilligungsfähig, und das Gebäude ist abzubrechen (Verwaltungsgericht, B 2017/189). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. April 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_204/2019).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.02.2019 B 2017/189 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.02.2019 B 2017/189 San Gallo Verwaltungsgericht 28.02.2019 B 2017/189
Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 24c RPG. Bestehende freistehende landwirtschaftliche Ökonomiebauten, die am 1. Juli 1972 bereits weitgehend funktionslos gewesen sind, d.h. nicht mit einer gewissen Intensität zu Wohn- oder Gewerbezwecken umgenutzt worden waren, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Die im konkreten Fall vorgenommene umfassende Erneuerung ist nicht bewilligungsfähig, und das Gebäude ist abzubrechen (Verwaltungsgericht, B 2017/189). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. April 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_204/2019).
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