Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (RAV Region Sargans).Die Zuschlagsverfügung enthält – zusammen mit den Beilagen – eine formell genügende Begründung. Die von der Vergabebehörde vorgenommene sehr detaillierte Bewertung der Angebote verletzt das Transparenzgebot nicht und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Beim Angebot der Beschwerdeführerin musste der Preis korrigiert werden; diese Korrektur ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/147).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 31.07.2017 B 2017/147 Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.07.2017 B 2017/147 San Gallo Verwaltungsgericht 31.07.2017 B 2017/147
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (RAV Region Sargans).Die Zuschlagsverfügung enthält – zusammen mit den Beilagen – eine formell genügende Begründung. Die von der Vergabebehörde vorgenommene sehr detaillierte Bewertung der Angebote verletzt das Transparenzgebot nicht und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Beim Angebot der Beschwerdeführerin musste der Preis korrigiert werden; diese Korrektur ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/147).
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