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B 2016/39

St. Gallen · 2017-09-28 · Deutsch SG

Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. c ÖffG (sGS 140.2). Art. 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1 DSG (sGS 142.1).Klärung der Frage, ob Namen der Pächter des Landes einer Ortsgemeinde sowie weitere Pachtdaten an eine Zeitung bekanntzugeben sind. Die beiden in Art. 7 Abs. 1 lit. c Öff G genannten Voraussetzungen (nicht hoheitliches Handeln, Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb) können insofern nicht unabhängig voneinander betrachtet werden, als nicht hoheitliches (wirtschaftliches) Handeln eines Gemeinwesens - wie es vorliegend zur Diskussion stand - in der Regel zur Folge hat, dass das Gemeinwesen als Marktteilnehmer/Anbieter in ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Anbietern tritt, welche dasselbe Ziel verfolgen. Die Ortsgemeinde nimmt mit der Verpachtung ihrer Liegenschaften im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. c ÖffG am wirtschaftlichen Wettbewerb teil. Das Verwaltungsgericht bejahte daher eine Ausnahme vom Recht auf Informationszugang (Verwaltungsgericht, B 2016/39).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.09.2017 B 2016/39 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.09.2017 B 2016/39 San Gallo Verwaltungsgericht 28.09.2017 B 2016/39

Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. c ÖffG (sGS 140.2). Art. 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1 DSG (sGS 142.1).Klärung der Frage, ob Namen der Pächter des Landes einer Ortsgemeinde sowie weitere Pachtdaten an eine Zeitung bekanntzugeben sind. Die beiden in Art. 7 Abs. 1 lit. c Öff G genannten Voraussetzungen (nicht hoheitliches Handeln, Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb) können insofern nicht unabhängig voneinander betrachtet werden, als nicht hoheitliches (wirtschaftliches) Handeln eines Gemeinwesens - wie es vorliegend zur Diskussion stand - in der Regel zur Folge hat, dass das Gemeinwesen als Marktteilnehmer/Anbieter in ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Anbietern tritt, welche dasselbe Ziel verfolgen. Die Ortsgemeinde nimmt mit der Verpachtung ihrer Liegenschaften im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. c ÖffG am wirtschaftlichen Wettbewerb teil. Das Verwaltungsgericht bejahte daher eine Ausnahme vom Recht auf Informationszugang (Verwaltungsgericht, B 2016/39).

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