opencaselaw.ch

B 2016/241

St. Gallen · 2016-12-16 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Beschwerdegegnerin, welche den Zuschlag erhielt, hat kein Konzernangebot eingereicht. In der Rubrik „Bietergemeinschaft“ und „Arbeitsgemeinschaften“ hat sie keine weiteren Unternehmen, insbesondere weder eine Schwester- noch eine Mutter- oder Tochtergesellschaft genannt. Aus dem Umstand, dass sie unter dem Titel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Angaben zu ihrem eigenen Personalbestand machte, sondern Zahlen anführte, welche ihre eigenen und die Mitarbeiter einer anderen Gesellschaft beziehungsweise einer Unternehmensgruppe umfassten, kann nicht geschlossen werden, die entsprechenden Unternehmen hätten sich mit dem Angebot ebenfalls verpflichten wollen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2016/241).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2016 B 2016/241 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2016 B 2016/241 San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2016 B 2016/241

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Beschwerdegegnerin, welche den Zuschlag erhielt, hat kein Konzernangebot eingereicht. In der Rubrik „Bietergemeinschaft“ und „Arbeitsgemeinschaften“ hat sie keine weiteren Unternehmen, insbesondere weder eine Schwester- noch eine Mutter- oder Tochtergesellschaft genannt. Aus dem Umstand, dass sie unter dem Titel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Angaben zu ihrem eigenen Personalbestand machte, sondern Zahlen anführte, welche ihre eigenen und die Mitarbeiter einer anderen Gesellschaft beziehungsweise einer Unternehmensgruppe umfassten, kann nicht geschlossen werden, die entsprechenden Unternehmen hätten sich mit dem Angebot ebenfalls verpflichten wollen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2016/241).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht