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B 2016/231

St. Gallen · 2018-02-20 · Deutsch SG

Entbindung vom Arztgeheimnis, Art. 321 StGB.Das öffentliche Interesse am Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Ärztin und Patientin überwog im konkreten Fall die Offenbarungsinteressen. Zeugenaussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Hilfsperson zugunsten des Beschwerdebeteiligten im Rahmen eines Revisionsverfahrens erschienen kaum geeignet, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschwerdebeteiligten herbeizuführen. Im Strafverfahren, welches zur Verurteilung des Beschwerdebeteiligten führte, hatte das Strafgericht in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung der Hilfsperson der Beschwerdeführerin verzichtet (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/231).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_270/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2018 B 2016/231 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.02.2018 B 2016/231 San Gallo Verwaltungsgericht 20.02.2018 B 2016/231

Entbindung vom Arztgeheimnis, Art. 321 StGB.Das öffentliche Interesse am Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Ärztin und Patientin überwog im konkreten Fall die Offenbarungsinteressen. Zeugenaussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Hilfsperson zugunsten des Beschwerdebeteiligten im Rahmen eines Revisionsverfahrens erschienen kaum geeignet, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschwerdebeteiligten herbeizuführen. Im Strafverfahren, welches zur Verurteilung des Beschwerdebeteiligten führte, hatte das Strafgericht in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung der Hilfsperson der Beschwerdeführerin verzichtet (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/231).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_270/2018).

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