Baurecht, Baubewilligung Unterflurbehälter, Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG, Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 52 BauG.Der Betrieb der streitbetroffenen Sammelstelle zur Entsorgung von Siedlungsabfällen (zwei Unterflurbehälter) in einem Einfamilienhausquartier (Wohnzone WE) verursacht keine störenden Lärm- und Geruchsimmissionen. Zusätzliche Massnahmen im Sinne der Vorsorge sind nicht angezeigt (E. 7 f.). Die Verkehrs- und Betriebssicherheit ist gewahrt (E. 9 f.), (Verwaltungsgericht, B 2016/215).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. November 2018 abgewiesen (Verfahren 1C_219/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2016/215 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2016/215 San Gallo Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2016/215
Baurecht, Baubewilligung Unterflurbehälter, Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG, Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 52 BauG.Der Betrieb der streitbetroffenen Sammelstelle zur Entsorgung von Siedlungsabfällen (zwei Unterflurbehälter) in einem Einfamilienhausquartier (Wohnzone WE) verursacht keine störenden Lärm- und Geruchsimmissionen. Zusätzliche Massnahmen im Sinne der Vorsorge sind nicht angezeigt (E. 7 f.). Die Verkehrs- und Betriebssicherheit ist gewahrt (E. 9 f.), (Verwaltungsgericht, B 2016/215).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. November 2018 abgewiesen (Verfahren 1C_219/2018).
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