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B 2016/174

St. Gallen · 2017-03-27 · Deutsch SG

Verfahren, Art. 30ter Abs. 1 VRP, Art. 148 Abs. 1 ZPO.Ein Arztzeugnis, welches ohne weitere Angaben für den fraglichen Zeitraum eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, genügt nicht, um eine krankheitsbedingte Unfähigkeit, eine Prozesshandlung innert Frist vorzunehmen, glaubhaft zu machen. Dem Betroffenen steht es frei, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden (Verwaltungsgericht, B 2016/174).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. März 2017 abgewiesen (Verfahren 2C_300/2017).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.01.2017 B 2016/174 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.01.2017 B 2016/174 San Gallo Verwaltungsgericht 20.01.2017 B 2016/174

Verfahren, Art. 30ter Abs. 1 VRP, Art. 148 Abs. 1 ZPO.Ein Arztzeugnis, welches ohne weitere Angaben für den fraglichen Zeitraum eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, genügt nicht, um eine krankheitsbedingte Unfähigkeit, eine Prozesshandlung innert Frist vorzunehmen, glaubhaft zu machen. Dem Betroffenen steht es frei, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden (Verwaltungsgericht, B 2016/174).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. März 2017 abgewiesen (Verfahren 2C_300/2017).

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