Art. 21 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG). Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT).Bewilligungsgebühr für die Benützung einer öffentlichen Strasse durch eine Veranstaltung (Kundgebung betreffend Tierhaltung). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der entstandene Kostenaufwand den in Rechnung gestellten Betrag (Fr. 500.--) insgesamt als plausibel erscheinen lasse. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung könne nicht als dargetan gelten (Verwaltungsgericht, B 2016/166).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Juli 2018 gutgeheissen (Verfahren 1C_20/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.11.2017 B 2016/166 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.11.2017 B 2016/166 San Gallo Verwaltungsgericht 16.11.2017 B 2016/166
Art. 21 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG). Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT).Bewilligungsgebühr für die Benützung einer öffentlichen Strasse durch eine Veranstaltung (Kundgebung betreffend Tierhaltung). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der entstandene Kostenaufwand den in Rechnung gestellten Betrag (Fr. 500.--) insgesamt als plausibel erscheinen lasse. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung könne nicht als dargetan gelten (Verwaltungsgericht, B 2016/166).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Juli 2018 gutgeheissen (Verfahren 1C_20/2018).
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