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B 2015/301

St. Gallen · 2018-04-17 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG.Die Angaben der Beteiligten und auch der Beschwerdeführerin selbst zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft sind widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin mietete – nachdem sie vorher bei verschiedenen Mitgliedern ihrer Familie lebte – vor Ablauf der Dreijahresfrist eine eigene Wohnung. Ein Härtefall ist nicht ausreichend dargetan. Die Abnahme weiterer Beweis erübrigt sich (Verwaltungsgericht, B 2015/301).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. April 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_827/2017).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.08.2017 B 2015/301 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.08.2017 B 2015/301 San Gallo Verwaltungsgericht 24.08.2017 B 2015/301

Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG.Die Angaben der Beteiligten und auch der Beschwerdeführerin selbst zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft sind widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin mietete – nachdem sie vorher bei verschiedenen Mitgliedern ihrer Familie lebte – vor Ablauf der Dreijahresfrist eine eigene Wohnung. Ein Härtefall ist nicht ausreichend dargetan. Die Abnahme weiterer Beweis erübrigt sich (Verwaltungsgericht, B 2015/301).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. April 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_827/2017).

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