Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG.Die Angaben der Beteiligten und auch der Beschwerdeführerin selbst zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft sind widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin mietete – nachdem sie vorher bei verschiedenen Mitgliedern ihrer Familie lebte – vor Ablauf der Dreijahresfrist eine eigene Wohnung. Ein Härtefall ist nicht ausreichend dargetan. Die Abnahme weiterer Beweis erübrigt sich (Verwaltungsgericht, B 2015/301).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. April 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_827/2017).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 24.08.2017 B 2015/301 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.08.2017 B 2015/301 San Gallo Verwaltungsgericht 24.08.2017 B 2015/301
Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG.Die Angaben der Beteiligten und auch der Beschwerdeführerin selbst zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft sind widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin mietete – nachdem sie vorher bei verschiedenen Mitgliedern ihrer Familie lebte – vor Ablauf der Dreijahresfrist eine eigene Wohnung. Ein Härtefall ist nicht ausreichend dargetan. Die Abnahme weiterer Beweis erübrigt sich (Verwaltungsgericht, B 2015/301).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. April 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_827/2017).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht