Steuerrecht, Art. 134 und Art. 136 StG (sGS 811.1). Wurde ein unüberbautes Grundstück verkauft, können keine Anlagekosten in Anrechnung gebracht werden, die für ein Gebäude angefallen sind; auch sonst erweist sich die Bemessung der Anlagekosten als korrekt (Verwaltungsgericht, B 2011/59).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 07.12.2011 B 2011/59 Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.12.2011 B 2011/59 San Gallo Verwaltungsgericht 07.12.2011 B 2011/59
Steuerrecht, Art. 134 und Art. 136 StG (sGS 811.1). Wurde ein unüberbautes Grundstück verkauft, können keine Anlagekosten in Anrechnung gebracht werden, die für ein Gebäude angefallen sind; auch sonst erweist sich die Bemessung der Anlagekosten als korrekt (Verwaltungsgericht, B 2011/59).
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