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B 2011/146

St. Gallen · 2011-12-15 · Deutsch SG

Verfahrensrecht, Rechtsverweigerung.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als Verfahrensrecht vom Streit in der Sache abhängig. Dringt ein Verfügungsadressat mit seinem Anliegen durch, so fällt das Verfahrensrecht dahin, auch wenn es bei der Entscheidfindung verletzt wurde. Die Verletzung kann auch nicht mehr mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend gemacht werden (Verwaltungsgericht, B 2011/146).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.12.2011 B 2011/146 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.12.2011 B 2011/146 San Gallo Verwaltungsgericht 15.12.2011 B 2011/146

Verfahrensrecht, Rechtsverweigerung.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als Verfahrensrecht vom Streit in der Sache abhängig. Dringt ein Verfügungsadressat mit seinem Anliegen durch, so fällt das Verfahrensrecht dahin, auch wenn es bei der Entscheidfindung verletzt wurde. Die Verletzung kann auch nicht mehr mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend gemacht werden (Verwaltungsgericht, B 2011/146).

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