Öffentliches Beschaffungswesen. Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung. Nachträgliche Leistungsänderungen erweisen sich deshalb grundsätzlich als unzulässig. Eine Ausnahme ist im konkreten Fall nicht gegeben (Verwaltungsgericht, B 2011/135).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.10.2011 B 2011/135 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.10.2011 B 2011/135 San Gallo Verwaltungsgericht 18.10.2011 B 2011/135
Öffentliches Beschaffungswesen. Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung. Nachträgliche Leistungsänderungen erweisen sich deshalb grundsätzlich als unzulässig. Eine Ausnahme ist im konkreten Fall nicht gegeben (Verwaltungsgericht, B 2011/135).
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