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B 2011/135

St. Gallen · 2011-10-18 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen. Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung. Nachträgliche Leistungsänderungen erweisen sich deshalb grundsätzlich als unzulässig. Eine Ausnahme ist im konkreten Fall nicht gegeben (Verwaltungsgericht, B 2011/135).

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Öffentliches Beschaffungswesen. Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung. Nachträgliche Leistungsänderungen erweisen sich deshalb grundsätzlich als unzulässig. Eine Ausnahme ist im konkreten Fall nicht gegeben (Verwaltungsgericht, B 2011/135).

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