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B 2007/200

St. Gallen · 2008-02-12 · Deutsch SG

Volksschule, Art. 20 Abs. 1 lit. a VSG (sGS 213.1). Ein Schulweg von je 40 Minuten Dauer für Hin- und Rückweg ist für Unterstufenschüler unzumutbar. Kindern, die ausserhalb des Siedlungsgebiets wohnen, darf nicht generell ein längerer Schulweg zugemutet werden als solchen, die im Siedlungsgebiet wohnen (Verwaltungsgericht, B 2007/200).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/200 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/200 San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/200

Volksschule, Art. 20 Abs. 1 lit. a VSG (sGS 213.1). Ein Schulweg von je 40 Minuten Dauer für Hin- und Rückweg ist für Unterstufenschüler unzumutbar. Kindern, die ausserhalb des Siedlungsgebiets wohnen, darf nicht generell ein längerer Schulweg zugemutet werden als solchen, die im Siedlungsgebiet wohnen (Verwaltungsgericht, B 2007/200).

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