Art. 272 und 272a OR (SR 220). Erstreckung Geschäftsraummiete. Bei der Geschäftsraummiete kann in der Regel nur von einer Härte ausgegangen werden, wenn die Existenz des ganzen Unternehmens in Frage gestellt ist. Ist von der Kündigung nur eine Filiale betroffen, kann es bereits an dieser Erstreckungsvoraussetzung fehlen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. März 2010, BZ.2009.84).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.03.2010 BZ.2009.84
Art. 272 und 272a OR (SR 220). Erstreckung Geschäftsraummiete. Bei der Geschäftsraummiete kann in der Regel nur von einer Härte ausgegangen werden, wenn die Existenz des ganzen Unternehmens in Frage gestellt ist. Ist von der Kündigung nur eine Filiale betroffen, kann es bereits an dieser Erstreckungsvoraussetzung fehlen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. März 2010, BZ.2009.84).
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