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BZ.2009.14

St. Gallen · 2009-06-17 · Deutsch SG

Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210). Zulässigkeit der Einrede der Verjährung. Die Verjährungseinrede stellt einen Rechtsmissbrauch dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Die Berufung des Versicherers auf die Verjährung ist namentlich dann missbräuchlich, wenn er den Versicherten in den Glauben versetzt oder darin belässt, der gemeldete Schadenfall sei gedeckt und der Versicherer werde die entsprechenden Versicherungsleistungen erbringen und es der Versicherte im Vertrauen darauf unterlässt, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Rechtsmissbrauch verneint (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Juni 2009, BZ.2009.14).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.06.2009 BZ.2009.14

Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210). Zulässigkeit der Einrede der Verjährung. Die Verjährungseinrede stellt einen Rechtsmissbrauch dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Die Berufung des Versicherers auf die Verjährung ist namentlich dann missbräuchlich, wenn er den Versicherten in den Glauben versetzt oder darin belässt, der gemeldete Schadenfall sei gedeckt und der Versicherer werde die entsprechenden Versicherungsleistungen erbringen und es der Versicherte im Vertrauen darauf unterlässt, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Rechtsmissbrauch verneint (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Juni 2009, BZ.2009.14).

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