Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Dezember 2016 verwiesen werden.
E. 2 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 wurde die Beklagte aufgefordert, die Kla geantwort im Sinne von Art. 222 ZPO dem Gericht einzureichen.
E. 3 Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 beantragte die Beklagte, dass die Streitsache gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO bzw. die Klageantwort gestützt auf Art. 222 Abs. 3 ZPO einstweilen auf die Frage der Verjahrung gemass Art. 46 Abs. 1 VVG zu be schranken sei. Des Weiteren beantragte die Beklagte, bis zum Entscheid über die Beschrankung des Verfahrens sei ihr die Frist zur Erstattung einer Klageant wort einstweilen abzunehmen. Zur Begründung kann auf die Eingabe vom 9. Januar 2017 verwiesen werden.
E. 4 Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 wurde der Klager aufgefordert, zum Antrag der Beklagten Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beklagten die Frist zur Er stattung der Klageantwort einstweilen abgenommen.
E. 5 lnnert Frist beantragte der Klager mit Eingabe vom 23. Januar 2017, dass das Begehren auf Beschrankung des Verfahrens auf die Frage der Verjahrung abzu weisen sei. Zur Begründung kann auf die Eingabe vom 23. Januar 2017 verwiesen werden.
- 6 -
E. 6 Replicando nahm die Beklagte mit Eingabe vom 27. Januar 2017 zu den Ausfüh rungen des Klagers in der Eingabe vom 23. Januar 2017 Stellung und ersuchte nochmals um eine Verfahrensbeschrankung gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO. Zur Begründung kann auf die Eingabe vom 27. Januar 2017 verwiesen werden.
E. 7 Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 hiess das Bezirksgericht Kreuzlingen den An trag der Beklagten gut und beschrankte das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO einstweilen auf die Frage der Verjahrung gemass Art. 46 Abs. 1 VVG. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 3 ZPO angesetzt.
E. 8 Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 reichte die Beklagte innert Frist die Klageant wort ein. Sie beantragte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschadigungsfolge zu Lasten des Klagers. Zur Begründung brachte sie im We sentlichen vor was folgt: Es sei unbestritten, dass das inzwischen gelëschte Einzelunternehmen des Kla gers, die,,M.", in einer Lagerhalle an der xx eingemietet gewesen sei, ais in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2005 die Halle samt darin befindlichem Ei gentum des Klagers abgebrannt sei. Ebenfalls unbestritten sei, dass der Klager bzw. die Einzelfirma,,M." im Zeitpunkt des Schadenfalls am 29./30. Dezember 2005 bei der Beklagten gegen Feuer, Elementarschaden, Wasser und Diebstahl versichert gewesen sei. Nachdem zunachst der Verdacht bestanden habe, dass der Klager den Brand selbst gelegt bzw. eine Drittperson dazu angestiftet haben kënnte, habe die Beklagte von Anfang an die Ausrichtung jeglicher Versiche rungsleistungen verweigert. lnsbesondere habe sie auch die Ausrichtung von Akontozahlungen verweigert, wobei der Klager die Beklagte im Jahr 2006 mehr fach darum gebeten habe. Der Verdacht habe im Übrigen auch mit dem Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 11. November 2014 (S5.2014.15) nicht ausgeraumt werden konnen, wo der Betrugsversuch insbesondere aufgrund der - vorliegend bei Art. 40 VVG nicht erforderlichen - fehlenden Arglist verneint wor den sei. So sei der Beklagten vorgehalten worden, dass sie aufgrund eigener Abklarungen über die Einstandspreise eben gerade nicht arglistig bzw. erfolg reich getauscht worden sei. Der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges sei im Übrigen vorliegend mit Blick auf Art. 52 Abs. 2 OR ohnehin nicht von Belang. Nachdem der Klager gegenüber der Beklagten falsche Angaben mit Bezug auf die Menge bzw. Anzahl angeblich zerstorter Gegenstan-
- 9 - dass dem Klager sehr wohl bewusst gewesen sei, dass die Ausrichtung von Leis tungen verweigert werde, andernfalls jegliche Druckversuche hatten unterbleiben kënnen. Der Klager sei nicht im Glauben gelassen worden, dass die Beklagte bei entsprechendem Ausgang des Strafverfahrens Versicherungsleistungen erbrin gen werde. Das Versaumnis des Klagers, verjahrungsunterbrechende Schritte zu unternehmen, sei in keiner Weise auf das Verhalten der Beklagten zurückzufüh ren, welche sich seit dem letzten telefonischen Kontakt Ende 2006 wahrend über eines Jahres ausschliesslich passiv verhalten habe. Zudem sei in aller Deutlich keit hervorzuheben, dass mit dem Schreiben vom 26. Oktober 2007 jede Leistungspflicht abgelehnt worden sei. Der Verweis auf Art. 40 VVG würde daran nichts andern. Aus der Verwendung des Begriffs der,,Verweigerung jeder Leistungspflicht" kënne gerade nicht geschlossen werden, dass bei positivem Ausgang des Strafverfahrens für den Klager entgegen dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 26. Oktober 2007 allenfalls doch noch eine Leistungspflicht gegeben sein kënnte, zumal diesfalls mit Sicherheit eine andere Formulierung gewahlt worden ware. Die lnterpretation des Klagers sei wie erwahnt nicht nachvollziehbar bzw. aktenwidrig.
E. 9 a) Anlasslich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2017 führte der Rechtsvertreter des Klagers im Rahmen des ersten Parteivortrags zusammengefasst aus was folgt: Der Klager halte ausdrücklich daran fest, dass ihm Vertreter der Beklagten an lasslich verschiedener Gesprache in St. Galien und in Kreuzlingen sowie auf mehrfache telefonische Anfrage bzw. infolge telefonischer Gesprache stets mit geteilt hatten, dass eine Versicherungsdeckung gegeben sei und die Versicherungsleistungen kurzfristig ausgerichtet werden würden, sobald die Stra funtersuchung zu seinen Gunsten ausgegangen sein würde. Ebenso halte der Klager ausdrücklich fest, dass es seitens der Beklagten stets geheissen habe, man müsse zuerst den Ausgang der Strafuntersuchungen abwarten, bevor die Schadensregulierung vorgenommen werden kënne. lnsbesondere mit dem Schreiben vom 6. Oktober 2006 habe die Beklagte beim Klager ein festes Ver trauen darin erweckt, dass sie bei entsprechendem Ausgang des Strafverfahrens die Versicherungsleistungen erbringen werde. Das Schreiben habe auch deshalb das feste Vertrauen des Klagers begründet, weil ihm bereits zuvor mehrmals mündlich diese Zusicherung seitens der Vertreter der Beklagten gemacht worden sei. Entsprechend würde es im besagten Schreiben auch,,wie wir bereits mehr fach ausführlich festgehalten haben" heissen. Angesichts dieser Umstande sei
- 10 - der feste Glaube des Klägers auch bei objektiver Betrachtungsweise verständlich und nachvollziehbar. Wie aus dem Bericht der Kapo vom Juni 2008 hervorgehe, sei dieses Vertrauen im Sommer 2008 noch da gewesen. Auch die Strafanzeige vom 16. Februar 2007 sowie die Avisierung der Kantonspolizei Thurgau würden dieses Vertrauen nicht zu zerstören vermögen. Die Strafanzeige vom 16. Februar 2007 würde sich zwar gegen den Kläger als Beschuldigten richten. Es dürfe aber zum einen nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich um eine Erklärung gegenüber der Strafuntersuchungsbehörde handeln würde und nicht gegenüber dem Kläger. Betreffend die Begründung des Vertrauensverhältnisses gelte, dass ein solches von vornherein nur durch ein Verhalten der Gegenpartei, nicht aber durch ein Verhalten eines Dritten begründet werden könne. Folglich könne ein Verhalten Dritten gegenüber, bspw. eine Erklärung gegenüber einer Behörde, bei der Gegenpartei grundsätzlich kein berechtigtes Vertrauen begründen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BZ_2009_ 14 vom 17. Juni 2009, E. 3.4). Das Gleiche müsse bei der Beurteilung von Handlungen gelten, welche eine Vertrauensgrund lage dahinfallen liessen. Würden Erklärungen an Dritte gerichtet, würden diese ein bereits begründetes und berechtigtes Vertrauen einer Person nicht zu zerstö ren vermögen. Im vorliegenden Fall könne die Beklagte aus der Strafanzeige vom 16. Februar 2007, welche sie an das Bezirksamt Kreuzlingen gerichtet habe, nicht ableiten, dem Kläger sei unmissverständlich aufgezeigt worden, dass keine Versicherungsleistungen erbracht werden würden. Abgesehen davon, dass es sich bei der Strafanzeige um eine Erklärung gegenüber einer Drittperson handle, vermöge diese zum anderen das beim Kläger erweckte Vertrauen auf Versiche rungsleistungen nach dem für ihn positiven Ausgang des Strafverfahrens ohnehin nicht zu zerstören. Die Parteien hätten sich im Februar 2007 bereits seit mehr als einem Jahr in der Diskussion betreffend einzelner Positionen der Schadensliste befunden. In dieser Diskussion habe die Beklagte zu Unrecht den Verdacht ge hegt, der Kläger habe ihr gegenüber bewusst falsche Angaben mit Bezug auf Menge und Anzahl der zerstörten Gegenstände und deren Einstandspreise ge macht. Sie habe sich deshalb entschieden, gegen den Kläger Strafanzeige einzureichen, womit sie als Privatklägerin am bereits laufenden Strafverfahren teilgenommen habe. Trotz der nunmaligen Beteiligung der Beklagten am Straf verfahren hätten für den Kläger jedoch unveränderte Gegebenheiten vorgelegen: Das Strafverfahren sei bereits eine geraume Zeit am Laufen gewesen. Zudem - und das sei zentral - hätten auch die Diskussionen um gewisse Schadenspositio nen bereits geraume Zeit im Raum gestanden, als die Vertreter der Beklagten
- 11 - dem Klager unmissverstandlich mitgeteilt hatten, dass die Versicherungsleistun gen erbracht würden, sobald das Strafveriahren zu seinen Gunsten abgeschlossen sei. Für den Klager sei die nun formelle Beteiligung der Versiche rung an der Strafuntersuchung nicht ais neuer Akt oder gar Eskalation aufzufassen gewesen. Aus der Strafanzeige der Beklagten habe er keineswegs schliessen müssen, dass sie nun definitiv keine Versicherungsleistungen erbrin gen werde. Aufgrund des vorhergehenden, vertrauensbegründenden Verhaltens der Beklagten habe er nach wie vor fest daran geglaubt, sie würde ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nachkommen, wenn er freigesprochen oder das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werde. Der Auffassung der Beklagten, dass ein allfallig vertrauensbildendes Verhalten spatestens mit Schreiben vom
26. Oktober 2007 dahingefallen sei, müsse klar widersprochen werden. Entgegen ihrer Behauptung sei die im Schreiben vom 26. Oktober 2007 enthaltene Formu lierung der,,Ablehnung jeder Leistungspflicht" sehr wohl auslegungs- oder interpretationsbedüritig. Entscheidend sei namlich, wie der Klager dieses Schrei ben aufgefasst habe bzw. unter Berücksichtigung der Gesamtumstande habe auffassen müssen. Der Klager habe den angeblich bzw. heute vertretenen wirkli chen Willen der Beklagten gar nicht eriasst. Er habe nicht erkannt, dass die Beklagte in jedem Falle und damit unabhangig vom Strafveriahren eine Leis tungspflicht ablehne. Diesen Willen der Beklagten habe der Klager auch nicht erkennen müssen. Aufgrund des Wortlauts der im Schreiben erwahnten Geset zesbestimmung von Art. 40 VVG und des Hinweises im Schreiben auf die laufenden Ermittlungen habe der Klager nicht davon ausgehen müssen, dass sich an der Haltung der Beklagten, sie wolle aufgrund des im Raume stehenden Verdachtsmoments vor der Ausrichtung von Versicherungsleistungen und Beur teilung des Umfangs der Leistungspflicht zuerst das Ergebnis des Strafveriahrens abwarten, irgendetwas geandert hatte. Vielmehr sei der Klager weiterhin davon ausgegangen und habe auch weiter davon ausgehen dürien, dass die Versicherung zahlen werde, sobald sich aus dem Strafveriahren ergebe, dass kein Versicherungsbetrug gegeben sei. lm Schreiben vom 26. Oktober 2007 sei auch ausdrücklich auf den Ausgang des Strafveriahrens verwiesen worden. Der Vorwurf der Beklagten, dass ihm das Schreiben vom 26. Oktober 2007 zwei Monate vor Ablauf der zweijahrigen Verjahrungsfrist zugestellt worden sei und er deshalb genügend Zeit gehabt habe, sich rechtlichen Beistand zu sichern und gegebenenfalls rechtzeitig verjahrungsunterbrechende Handlungen vorzuneh men, sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe mit ihrem
- 16 - ger keine Leistungen erbringen bzw. nichts bezahlen wolle. Weshalb der Klager nach Eingang dieses Schreibens nichts unternommen habe, sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar, letztlich aber auch nicht massgebend, nachdem sie nach weislich nichts unternommen habe, um den Klager von verjahrungsunterbrechenden Handlungen abzuhalten. lndem der Klager ausge führt habe, dass anlasslich verschiedener Gesprache in St. Galien und Kreuzlingen seitens der Beklagten Zusicherungen gemacht worden seien, kom me er seiner Substantiierungspflicht zudem nicht nach. Er würde nicht ausführen, wann, wo und mit wem diese angeblichen Gesprache stattgefunden haben sal ien. Den Ausführungen des Klagers, dass die Strafanzeige der Beklagten das bei ihm erweckte Vertrauen auf Ausrichtung von Versicherungsleistungen nach dem für ihn positiven Ausgang des Strafverfahrens nicht zu zerstoren vermëge, kënne nicht beigepflichtet werden. Nach Dezember 2006 seien keine Gesprache mehr geführt worden, da der Verdacht bestanden habe, dass er falsche Angaben be züglich Menge und Preise gemacht habe. Dieser Verdacht bestünde immer noch. Aus dem Verhalten der Beklagten habe der Klager nicht ableiten kënnen, dass diese ohne weiteres Leistungen erbringen würde. Einzig das Strafverfahren we gen Brandstiftung sei in diesem Zeitpunkt schon am Laufen gewesen. Das Strafverfahren bezüglich Versicherungsbetrug sei erst eingeleitet worden. Die Einreichung der Strafanzeige sei ein lndiz für die Ablehnung der Leistungspflicht und habe ihre Haltung deutlich gemacht, dass ihrer Ansicht nach etwas nicht stimme. Es sei der Beklagten zudem nicht klar, weshalb ihr vom Klager mit Ver weis auf das Schreiben vom 26. Oktober 2007 ein Vorwurf gemacht werde. Es sei fraglich, worauf sich die Beklagte in ihrem Schreiben denn sonst hatte bezie hen salien ais auf Art. 40 VVG. Die Verjahrung sei zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht eingetreten. Mit diesem Schreiben habe sie dem Klager mitgeteilt, dass sie jede Leistungspflicht ablehne und deshalb keine Leistungen erbracht werden würden. Das Schreiben sei eindeutig formuliert und der Klager habe noch zwei Monate Zeit gehabt, verjahrungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen. Der Versicherer sei nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer aufzuklaren. Die Verjahrungseinrede sei erst im Oktober 2008 erhoben worden. Vorher hatten keine Kontakte mehr stattgefunden. Es treffe nicht zu, dass der Klager von der Beklagten um,,Geduld gebeten" worden sei. Die Beklagte habe sich passiv ver halten. Vorliegend habe kein Gutachten abgewartet werden müssen, es seien keine Akontozahlungen geleistet worden. Die vom klagerischen Vertreter er wahnten Falle seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Klager sei von
- 18 -
d) Der Rechtsvertreter der Beklagten führte in seinem zweiten Parteivortrag zu sammengefasst aus, die Beklagte habe weder mündlich noch schriftlich eine Zusicherung gemacht, dass Leistungen erbracht würden. Es spiele keine grosse Rolle, was vor Oktober 2006 gewesen sei. Fest stehe, dass die Beklagte Unter lagen eingefordert und diese in Zweifel gezogen habe. Ais Folge davon habe sie Strafanzeige eingereicht. Strittig sei, ob nach Oktober 2006 noch Gesprache stattgefunden haben. Es sei ganz entscheidend, ob die Gesprache vor oder nach Oktober 2006 geführt worden seien. Wenn diese vor Oktober 2006 stattgefunden hatten, seien sie nicht von besonderem lnteresse. Es gebe keine Beweisofferten dafür, dass ein Kontakt im Dezember 2006 stattgefunden habe. Die Beklagte ha be die Strafanzeige im Februar 2007 eingereicht, der Klager habe Kenntnis von der Einreichung der Strafanzeige erhalten. Sofern nach Oktober 2006 Kontakte stattgefunden hatten, sei dies in Form von Drohungen gewesen, die Stimmung habe sich jedenfalls verschlechtert. Nach Dezember 2006 hatten keine Gespra che mehr stattgefunden. Spatestens mit der Einreichung der Strafanzeige im Februar 2007 und dem Schreiben vom 26. Oktober 2007 sei die Vertrauens grundlage entzogen worden. Das Schreiben mit der Verjahrungsunterbrechung sei zu spat erfolgt. Der Klager sei mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 darauf hingewiesen worden, dass die Verjahrung bereits eingetreten gewesen sei. lm Oktober 2007 sei jede Leistungspflicht abgelehnt worden. Das entsprechende Schreiben sei in,,einfachem Deutsch" abgefasst worden. Wenn es der Klager nicht verstanden hatte, hatte er sich an einen Anwalt oder Dolmetscher wenden müssen. lm Schreiben vom 26. Oktober 2007 sei nicht auf das Strafverfahren verwiesen worden, sondern explizit auf Art. 40 VVG. Es sei von Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens die Rede, der Klager habe aber nicht substanti iert, ob diese Begriffe von den Mitarbeitern der Beklagten erwahnt worden seien. Es sei nochmals festzuhalten, dass sofern ein Versicherungsnehmer nicht recht zeitig handle, die Ansprüche aus Versicherungsvertrag von Gesetzes wegen innert zwei Jahren verjahren.
- 19 - Erwagungen:
1. a) Der Klager macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Versiche rungsvertrag geltend; Gestützt auf Ziff. 105 der Vertragsbedingungen der Police Nr. xx kënnen seiche Ansprüche wahlweise am Hauptsitz der Beklagten in _________ am Ort derjenigen Niederlassung der Beklagten, welche mit diesem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang steht, oder am schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnsitz bzw. Sitz des Versicherungsnehmers eingeklagt werden. Die Versicherungsnehmerin M. war ein Einzelunternehmen und wurde am xx. Juli 2012 aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau gelëscht. Der Klager war lnhaber der Versicherungsnehmerin und hatte im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am
21. April 2016 seinen Wohnsitz in _________, weshalb das Bezirksgericht Kreuzlingen ërtlich zustandig ist.
b) Gemass Art. 243 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) gilt für vermëgensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 das vereinfachte Verfahren. Der Streitwert wird gemass Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt. Der Kla ger beantragt, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihm einen Betrag von Fr. 1 '931 '161.00 nebst Zins zu bezahlen. Damit betragt der Streitwert im Haupt verfahren gerundet Fr. 1 '930'000. 00, weshalb vorliegend das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt. Gemass § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege vom 17. Juni 2009 (ZSRG; RB 271.1) entscheidet das Bezirksgericht Kreuzlingen vorliegend in einer Dreierbesetzung im ordentlichen Verfahren. 2. Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 beschrankte das Bezirksgericht Kreuzlingen das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO einstweilen auf die Frage der Ver jahrung, weshalb lediglich diese Frage im Nachfolgenden zu beurteilen ist.
3. a) Die Verjahrung bewirkt die Entkraftung einer Forderung durch Zeitablauf. 1st die Verjahrungsfrist abgelaufen, kann der Glaubiger die Forderung nicht mehr mit Hilfe des rechtlichen Zwangsapparates durchsetzen. Die Verjahrung ist ein mate riell-rechtliches Institut (LAURENT KILLIAS/MATTHIAS WIGET, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl., Zü rich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zu Art. 127 - 142 OR N 1 f.).
- 20 - Der vorliegend eingeklagte Anspruch hat seinen Ursprung in einem Versiche rungsvertrag gemass Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1, siehe Ziff. 92 der Vertragsbedingungen der Police Nr. 13.496.955). Dessen Art. 46 VVG bestimmt in Abweichung von Art. 127 ff. OR für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag eine Verjahrungsfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Sei der Sachversicherung ist der, Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs pflicht begründet" in aller Regel mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, also mit der Verwirklichung des versicherten Risikos gleichzusetzen. Sei einer Versiche rung gegen Feuer beginnt der Anspruch des Versicherten am Tag des Srandereignisses zu laufen (CHRISTOPH K. GRABER, SSK VVG Nachführungs band, Sasel 2012, Art. 46 ad N 6-18; m.w.H. Urteil des SGer SC.43/2001 vom
25. Mai 2001, E. 2a). Der Klager macht Ansprüche aufgrund eines Lagerhallenbrandes in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2005 geltend. Er weist keine die Verjahrung hemmenden oder unterbrechenden Handlungen wahrend der zweijahrigen Ver jahrungsfrist nach. Dass die Parteien beim Abschluss des Versicherungsvertrags eine langere Verjahrungsfrist vereinbart hatten, wird nicht behauptet und geht aus den Akten nicht hervor. Die Seklagte teilte dem Klager am 8. Dezember 2008 mit, seine allfalligen Ansprüche seien verjahrt. Der Klager wendet dagegen ein, die Einrede der Verjahrung sei rechtsmissbrauchlich.
b) Nach Art. 2 Abs. 2 ZGS findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Der Nachweis, dass die von der Seklagten erhobene Verjahrungs einrede rechtsmissbrauchlich ist, obliegt dem Klager. Er muss demnach Tat sachen nachweisen, die auf einen Rechtsmissbrauch durch die Seklagte schlies sen lassen. Gemass Rechtsprechung und Lehre stellt die Verjahrungseinrede einen Rechts missbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGS dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstosst, der Schuldner insbesondere ein Ver halten gezeigt hat, das den Glaubiger bewogen hat, rechtliche Schritte wahrend der Verjahrungsfrist zu unterlassen und das seine Saumnis auch bei objektiver Setrachtungsweise ais verstandlich erscheint (CHRISTOPH K. GRABER, a.a.O., Art. 46 ad N 30; Urteil des SGer 4A_229/2015 vom 14. April 2016, E. 4.3). Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner sich arglistig verhalten hat oder den Glaubi ger absichtlich getauscht hat (CHRISTOPH GRABER, SSK VVG, Sasel 2001, Art. 46
- 21 - N 30; Urteil des BGer 4A_229/2015 vom 14. April 2016, E. 4.3). Der Schuldner muss den Glaubiger indes wahrend laufender Verjahrungsfrist veranlasst haben, zuzuwarten. Diesfalls wird die unklagbar gewordene Obligation nur dann wieder zu einer klagbaren, wenn der Schuldner auf die Verjahrungseinrede verzichtet und die Forderung wenigstens teilweise vorbehaltlos anerkennt (Entscheid des Kantonsgerichts St. Galien BZ.2009.14 vom 17. Juni 2009, E. 2.2). Gemass bun desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berufung des Versicherers auf die nach Ablauf von zwei Jahren eingetretene Verjahrung insbesondere dann rechtsmiss brauchlich, wenn er den Versicherten in den Glauben versetzt oder darin belasst, der gemeldete Schadenfall sei gedeckt und der Versicherer werde die entspre chenden Versicherungsleistungen erbringen und es der Versicherte im Vertrauen darauf unterlasst, die Verjahrungsfrist zu unterbrechen (BGE 131 Ill 430, E. 2; BGE 113 Il 264 E. 2e; CHRISTOPH GRABER, a.a.O., Art. 46 N 30).
c) Massgebend für die Beurteilung, ob die beklagtische Verjahrungseinrede rechts missbrauchlich ist, ist samit das durch das Verhalten der Beklagten bis zum
30. Dezember 2007 objektiv erweckte Vertrauen. Der Klager macht vorliegend Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag gel tend. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das inzwischen gelëschte Einzelunternehmen des Klagers, die,,M.", in einer Lagerhalle an der xx eingemie tet gewesen war, ais die Halle samt darin befindlichem Eigentum der,,M." in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2005 abbrannte. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Einzelfirma,,M. " im Zeitpunkt des Schadenfalls am 29./30. Dezember 2005 bei der Beklagten gegen Feuer, Elementarschaden, Wasser und Diebstahl versichert gewesen ist. Die Beklagte bringt jedoch var, dass zunachst der Ver dacht bestanden habe, dass der Klager den Brand selbst gelegt bzw. eine Drittperson dazu angestiftet haben kënnte, weshalb sie die Ausrichtung jeglicher Versicherungsleistungen von Anfang an verweigert habe. Nachdem der Klager gegenüber der Beklagten falsche Angaben mit Bezug auf die Menge bzw. Anzahl angeblich zerstorter Gegenstande sowie deren Einstandspreise gemacht habe, habe die Beklagte am 16. Februar 2007 eine Strafanzeige wegen versuchten Be truges eingereicht. Der beklagtische Rechtsvertreter habe dem Klager mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 ausdrücklich und unmissverstandlich mitgeteilt, dass jede Leistungspflicht unter Bezugnahme von Art. 40 VVG abgelehnt werde. Die Beklagte machte ausserdem geltend, dass nach dem 7. Dezember 2006 kei nerlei Kontakte mehr zwischen dem Klager und ihren Mitarbeitenden mehr
- 23 - mehr stattgefunden hatten. Ein letztes Telefongesprach habe am 7. Dezember 2006 stattgefunden, wobei anschliessend der damais zustandige Untersuchungs richter und die Polizei hatten avisiert werden müssen. ln der Folge hatten überhaupt keine Kontakte mehr zwischen dem Klager und der Beklagten bzw. deren Mitarbeitenden stattgefunden. Am 16. Februar 2007 habe die Beklagte so dann Strafanzeige gegen den Klager erstattet, womit ein Strafverfahren gegen ihn wegen Versicherungsbetrugs eingeleitet worden sei. Selbst wenn ein Schrei ben der Beklagten vom 6. Oktober 2006 allenfalls noch bestrittenermassen ais Vertrauensbasis gewertet werden kënne, so sei aufgrund der Eskalation bzw. der Chronologie ab Herbst 2006 bis zur Einreichung der Strafanzeige bzw. bis zum Eintritt der Verjahrung Ende Dezember 2007 ohne weiteres ersichtlich, dass die Beklagte unter keinen Umstanden bereit gewesen sei, dem Klager irgendwelche Leistungen auszurichten. Ab Dezember 2006 habe sie sich gegenüber dem Kla ger passiv verhalten und ihre Haltung mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 nochmals ausdrücklich bekraftigt, wonach jede Leistungspflicht abgelehnt werde. Spatestens ab diesem Zeitpunkt sei eine allfallige Vertrauensgrundlage des Kla gers in Form des Schreibens vom 6. Oktober 2006 weggefallen. Unter diesen Umstanden kënne ihr keinesfalls vorgeworfen werden, den Klager dazu bewogen zu haben, verjahrungsunterbrechende Handlungen zu unterlassen. Sie habe ihn nicht hingehalten, sondern habe Strafanzeige erstattet und im Schreiben vom
26. Oktober 2007 deutlich jede Leistungspflicht abgelehnt. Das Versaumnis des Klagers, verjahrungsunterbrechende Schritte zu unternehmen, sei in keiner Wei se auf ihr Verhalten zurückzuführen, weshalb die Einrede der Verjahrung nicht ais rechtsmissbrauchlich zu qualifizieren sei.
d) lm Anschluss an die Ermittlungen zur Brandursache erëffnete das Bezirksamt Kreuzlingen im Januar 2006 eine Strafuntersuchung gegen den Klager wegen Verdachts auf Brandstiftung und Versicherungsbetrug (beigezogene Strafunter suchungsakten KU_SU.2008.88, A 139 S. 2). Die Beklagte verweigerte infolgedessen von Anfang an die Ausrichtung jeglicher Versicherungsleistungen und Akontozahlungen (Klageschrift, S. 4). Am 27. April 2006 fand eine erste Be sprechung zwischen dem Klager und der Beklagten in St. Galien statt (Klageantwort, S. 6). Dem Klager sei gemass eigener Darstellung von Vertretern der Beklagten an verschiedenen Gesprachen in St. Galien und in Kreuzlingen sowie auf mehrfache telefonische Anfrage bzw. anlasslicher telefonischer Ge sprache stets mitgeteilt worden, dass eine Versicherungsdeckung gegeben sei und die Versicherungsleistungen kurzfristig ausgerichtet werden würden, sobald
24 die Strafuntersuchung zu seinen Gunsten abgeschlossen sein würde (Klage schrift, S. 12; kl. Pladoyernotizen Hauptverhandlung, S. 1). Mit Schreiben vom
6. Oktober 2006 (kl. act. 19) hielt die Beklagte fest, dass wahrend des laufenden Ermittlungsverfahrens weder eine definitive Stellungnahme vorgenommen noch eine entsprechende Akontozahlung ausgelëst werde. Dem Klager wurde eben falls mitgeteilt, dass über allfallige Entschadigungszahlungen erst nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse entschieden werde. Zudem forderte die Beklagte den Klager auf, weitere Unterlagen zur Berechnung der von ihm geltend gemachten Schadensforderung einzureichen. Gemass Darstellung der Beklagten seien ihre Mitarbeiter im Jahr 2006 aufgrund der verweigerten Zahlungen mehrfach massiv vom Klager bedroht worden (Klageantwort, S. 3; bekl. Pladoyernotizen Hauptver handlung, S. 2). Nach einem Telefongesprach vom 7. Dezember 2006 avisierte die Beklagte den zustandigen Untersuchungsrichter sowie die Polizei. ln der Fol ge hatten gemass Darstellung der Beklagten überhaupt keine Kontakte mehr zwischen dem Klager und ihren Mitarbeitenden stattgefunden (Klageantwort, S. 6; bekl. Pladoyernotizen Hauptverhandlung, S. 2). Gemass Darstellung des Klagers sollen jedoch auch nach Dezember 2006 noch Kontakte stattgefunden haben, ab November 2008 jedoch nicht mehr (Protokoll Hauptverhandlung, S. 6). lm Verlaufe des Jahres 2006 machte der Klager immer hëhere Schadensforde rungen geltend (vgl. kl. act. 19) und die Beklagte schëpfte gemass eigenen Ausführungen zunehmends den Verdacht, dass er falsche Angaben mit Bezug auf die Anzahl zerstërter Whirlpools und Badewannen sowie deren Einstands preise machte (Klageantwort, S. 4). Die Beklagte reichte deshalb am 16. Februar 2007 eine Strafanzeige wegen versuchten Betruges ein (bekl. act. 2). Mit Schrei ben vom 26. Oktober 2007 teilte der beklagtische Rechtsvertreter dem Klager mit, dass die Beklagte hinsichtlich des Schadenfalls vom 29. Dezember 2005 un ter Bezugnahme auf Art. 40 VVG jede Leistungspflicht ablehne (kl. act. 23). Zur Begründung kënne auf das laufende Strafverfahren verwiesen werden. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 teilte der beklagtische Rechtsvertreter dem Klager mit, dass die Beklagte eine Leistungspflicht mit Verweis auf Art. 40 VVG sowie insbesondere die eingetretene Verjahrung weiterhin vollumfanglich ableh ne (bekl. act. 3).
e) Aufgrund der im gerichtlichen Verfahren gemachten Ausführungen sowie der im Recht liegenden Akten kann festgestellt werden, dass im Anschluss zum Brand
- 27 - Sie mir, das Geld heilt die Wunden." Diese Aussagen des Klagers erscheinen angesichts des Verhaltens der Beklagten sowie der im Recht liegenden Beweis mittel ais vollig unglaubwürdig. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die vom Klager offerierten Zeugen entsprechend der vorliegenden Aktenlage mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit keine andere Haltung ais die in den beklagtischen Rechtsschriften dargelegte einnehmen werden und eine Zusicherung anlasslich von Gesprachen oder auf telefonische Anfrage zu Gunsten des Klagers bejahen würden. Die Klage ware auch abzuweisen, wenn das Gericht anhand des Schreibens der Beklagten vom 6. Oktober 2006 eine Vertrauensgrundlage zugunsten des Kla gers bejahen würde. Die Beklagte hegte bereits früh den Verdacht, dass der Klager im Zusammenhang mit dem Brandfall vom 29./30. Dezember 2005 einen Versicherungsbetrug begangen haben konnte. Mithin verweigerte sie dem Klager jegliche Ausrichtung von Akontozahlungen. Gemass eigenen Aussagen befand er sich insbesondere aufgrund des Schadensereignisses am Rancie des finanzi ellen Ruins und es ist anzunehmen, dass er deshalb für die Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Akontozahlungen der Beklagten angewiesen war. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Verhaltnis zwischen den Parteien immer angespannter wurde und sich zunehmends verschlechterte. Ob der Klager die Mitarbeitenden der Beklagten infolgedessen derart massiv bedrohte, kann auf grund der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilt werden. Fakt ist jedoch, dass die Beklagte im Dezember 2006 das Untersuchungsrichteramt und die Polizei avi sierte. Zufolge falscher Angaben in Bezug auf die Menge bzw. Anzahl angeblich zerstorter Gegenstande sowie deren Einstandspreise reichte sie am 16. Februar 2007 eine formelle Strafanzeige wegen versuchten Betrugs ein. Auch wenn diese Strafanzeige ais Erklarung gegenüber der Strafuntersuchungsbehorde angese hen werden muss, so ist sie durchaus ais Verscharfung des Gesamttenors zu werten. Die Beklagte hielt damit am anfanglichen Verdacht des Versicherungsbe trugs fest und vertrat somit weiterhin den Standpunkt, dass angesichts der damais vorliegenden Umstande in Bezug auf Art. 40 VVG keine Versicherungs leistungen ausgerichtet werden würden. Ob die Strafanzeige der Beklagten für sich betrachtet ausgereicht hatte, um die hypothetisch angenommene Vertrau ensgrundlage des Klagers zu zerstëren, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Offen bleiben kann ebenfalls, ob zwischen den Parteien nach Dezember 2006 noch Kontakte stattfanden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 teilte die Be klagte dem Klager mit, dass die Beklagte hinsichtlich des Schadenfalls vom
- 28 - 29./30. Dezember 2005 unter Bezugnahme auf Art. 40 VVG jede Leistungspflicht ablehne. Zur Begründung konne auf das laufende Strafverfahren verwiesen wer den. Aus Sicht des Gerichts ist der Wortlaut dieses Schreibens klar und nicht auslegungsbedürftig. Die Beklagte lehnte jede Leistungspflicht ab, weil der Kla ger falsche Angaben in Bezug auf gewisse Schadenspositionen gemacht hat. Der Tatbestand von Art. 40 VVG kann unabhangig von einem Strafverfahren ge geben sein (JüRG NEF, BSK VVG, Basel 2001, Art. 40 N 3 ff.). Der Verweis auf das laufende Strafverfahren ist so zu interpretieren, dass die Beklagte ihre Verweigerung der Leistungspflicht mit ihren Ausführungen zum Versicherungsbetrug im Strafverfahren begründen wollte. Dem Klager hatte also spatestens in diesem Zeitpunkt klar sein sollen, dass er verjahrungsunterbrechende Massnahmen ergreifen muss, um weiterhin seinen behaupteten Versicherungsanspruch geltend zu machen. Vorliegend ging es um eine Forderung in Hëhe von rund Fr. 1.9 Mio., weshalb vom Klager unter objektiven Gesichtspunkten hatte erwartet werden konnen, dass er spatestens ab diesem Zeitpunkt hinreichende Abklarungen unternimmt und Massnahmen trifft, damit keine Verjahrung eintritt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage vollumfanglich abzuweisen ist. Gemass Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Par tei auferlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Klager die entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu tragen (Art. 105 f. ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschadigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrensgebühr wird gestützt auf § 8 Abs. 1 Ziff. 2 der Ver ordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehorden vom 13. Mai 1992 (RB 638.1) auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Die Verfahrensgebühr in Hohe von Fr. 3'000.00 geht zufolge Gewahrung der unent geltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten der Staatskasse. Die Parteikosten sind aufgrund des thurgauischen Anwaltstarifs festzusetzen. Der Streitwert liegt bei rund Fr. 1 '930'000.00. Der Rechtsvertreter des Klagers reichte eine Honorarnote im Betrag von Fr. 6'400.00 (Grundgebühr gemass § 2 Anwaltstarif Fr. 6'185.00, Barauslagen Fr. 215.00) ein. Ais Folge der dem Klager mit Entscheid vom 11. Mai 2016 gewahrten unentgeltlichen Rechtsverbeistan dung wird Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer für seine Aufwendungen mit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BEZIRKSGERICHT KREUZLINGEN Gerichtsprasidentin Ruth Falier Graf, Bezirksrichterin Marianne Raschle, Ersatzrichter Enzo Schrembs, Gerichtsschreiberin Suzanne Thür Brechbühl, a.o. Gerichtsschreiberin Linda Lauterbach Entscheid vom 8. Mai 2017 in Sachen A., v.d. RA Dr. iur. Dean Andreas Kradolfer, 8.2016.69 G §-2017-26 Klager gegen X. Versicherungen, v.d. RA lie. iur. Simon Krauter, betreffend Forderung Beklagte
- 4 - Ergebnisse: 1. A. liess am 1. Dezember 2016 beim Bezirksgericht Kreuzlingen Klage mit dem vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren Ansprü che aus Versicherungsvertrag betreffe. Das Einzelunternehmen M. sei in einer Lagerhalle an der xx eingemietet gewesen. ln der Nacht vom 29. auf den
30. Dezember 2005 sei die Lagerhalle samt dem eingelagerten Gut vollstandig abgebrannt. Der Klager habe sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten. Die M. habe ihre Waren und Einrichtungen seit dem 1. Januar 2003 zum Neu bzw. Wiederbeschaffungswert gegen Feuer, Elementarschaden, Wasser und Diebstahl mit einer Versicherungssumme von Fr. 2.6 Mio. versichert. Die Beklag te habe, da aus ihrer Sicht die Moglichkeit bestanden habe, dass der Klager den Brand selbst gelegt bzw. in Auftrag gegeben habe, die Zahlungen jeglicher Versi cherungsleistungen verweigert, bis die entsprechenden Fragen geklart seien. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe sie jegliche Zahlungspflicht abgelehnt, obwohl der Klager vom Vorwurf des versuchten Betrugs freigesprochen worden sei. Die Be klagte mache eine angeblich betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs sowie die Verjahrung des Anspruchs des Klagers gel tend. Die Einrede der Verjahrung sei jedoch rechtsmissbrauchlich, da der Klager seitens der Beklagten stets im Glauben gelassen worden sei, der Versicherer werde bei entsprechendem Ausgang des Strafverfahrens die Versicherungsleis tungen erbringen. Dies sei ihm insbesondere an gemeinsamen Gesprachen in St. Gallen und Kreuzlingen sowie auf telefonische Anfrage stets so beschieden worden. So habe es bspw. auch im Schreiben der Beklagten vom 6. Oktober 2006 gelautet. Auch im Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 14. Juni 2008 sei festgehalten worden, dass dem Klager gemass seinen Aussagen immer ge sagt worden sei, die Beklagte warte für die Auszahlung zuerst die polizeilichen Untersuchungen ab. lm festen Vertrauen hierauf habe es der Klager in der Folge zunachst unterlassen, die Verjahrungsfrist zu unterbrechen. Entgegen der Be hauptung der Beklagten entspreche es nicht den Tatsachen, dass dem Klager bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 mitgeteilt worden sei, dass sie defi nitiv keine Leistung erbringen werde. ln jenem Schreiben habe sie eine Leistung mit Blick auf Art. 40 VVG abgelehnt. Zur Begründung habe sie auf das laufende Strafverfahren verwiesen. Der Klager, welcher damais noch nicht anwaltlich ver-
- 5 - treten gewesen sei, habe den lnhalt der angegebenen Gesetzesbestimmung konsultiert. Aufgrund des Wortlauts der Gesetzesbestimmung und des Hinweises im Schreiben auf die laufenden Ermittlungen sei der Klager davon ausgegangen, dass sich das Schreiben vom 26. Oktober 2007 einmal mehr auf die von ihm im mer wieder angefragte Akontozahlung beziehe und dass sich an der Haltung der Beklagten, sie wolle vor Beurteilung der Leistungspflicht zuerst das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten, nichts geandert haben würde. Der Klager habe auf grund der diversen mit den Vertretern der Beklagten geführten Gesprache keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, die Beklagte habe ihre Leistungspflicht noch vor Abschluss der Strafuntersuchung abschliessend beurteilt und er müsse auf dieses Schreiben reagieren, wenn er dennoch Versicherungsleistungen einfor dern mochte. Bezüglich der weiteren Ausführungen, insbesondere jene zu den geltend gemachten Schadenspositionen kann auf die Klageschrift vom
1. Dezember 2016 verwiesen werden. 2. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 wurde die Beklagte aufgefordert, die Kla geantwort im Sinne von Art. 222 ZPO dem Gericht einzureichen. 3. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 beantragte die Beklagte, dass die Streitsache gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO bzw. die Klageantwort gestützt auf Art. 222 Abs. 3 ZPO einstweilen auf die Frage der Verjahrung gemass Art. 46 Abs. 1 VVG zu be schranken sei. Des Weiteren beantragte die Beklagte, bis zum Entscheid über die Beschrankung des Verfahrens sei ihr die Frist zur Erstattung einer Klageant wort einstweilen abzunehmen. Zur Begründung kann auf die Eingabe vom 9. Januar 2017 verwiesen werden. 4. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 wurde der Klager aufgefordert, zum Antrag der Beklagten Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beklagten die Frist zur Er stattung der Klageantwort einstweilen abgenommen. 5. lnnert Frist beantragte der Klager mit Eingabe vom 23. Januar 2017, dass das Begehren auf Beschrankung des Verfahrens auf die Frage der Verjahrung abzu weisen sei. Zur Begründung kann auf die Eingabe vom 23. Januar 2017 verwiesen werden.
- 6 - 6. Replicando nahm die Beklagte mit Eingabe vom 27. Januar 2017 zu den Ausfüh rungen des Klagers in der Eingabe vom 23. Januar 2017 Stellung und ersuchte nochmals um eine Verfahrensbeschrankung gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO. Zur Begründung kann auf die Eingabe vom 27. Januar 2017 verwiesen werden. 7. Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 hiess das Bezirksgericht Kreuzlingen den An trag der Beklagten gut und beschrankte das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO einstweilen auf die Frage der Verjahrung gemass Art. 46 Abs. 1 VVG. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 3 ZPO angesetzt. 8. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 reichte die Beklagte innert Frist die Klageant wort ein. Sie beantragte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschadigungsfolge zu Lasten des Klagers. Zur Begründung brachte sie im We sentlichen vor was folgt: Es sei unbestritten, dass das inzwischen gelëschte Einzelunternehmen des Kla gers, die,,M.", in einer Lagerhalle an der xx eingemietet gewesen sei, ais in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2005 die Halle samt darin befindlichem Ei gentum des Klagers abgebrannt sei. Ebenfalls unbestritten sei, dass der Klager bzw. die Einzelfirma,,M." im Zeitpunkt des Schadenfalls am 29./30. Dezember 2005 bei der Beklagten gegen Feuer, Elementarschaden, Wasser und Diebstahl versichert gewesen sei. Nachdem zunachst der Verdacht bestanden habe, dass der Klager den Brand selbst gelegt bzw. eine Drittperson dazu angestiftet haben kënnte, habe die Beklagte von Anfang an die Ausrichtung jeglicher Versiche rungsleistungen verweigert. lnsbesondere habe sie auch die Ausrichtung von Akontozahlungen verweigert, wobei der Klager die Beklagte im Jahr 2006 mehr fach darum gebeten habe. Der Verdacht habe im Übrigen auch mit dem Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 11. November 2014 (S5.2014.15) nicht ausgeraumt werden konnen, wo der Betrugsversuch insbesondere aufgrund der - vorliegend bei Art. 40 VVG nicht erforderlichen - fehlenden Arglist verneint wor den sei. So sei der Beklagten vorgehalten worden, dass sie aufgrund eigener Abklarungen über die Einstandspreise eben gerade nicht arglistig bzw. erfolg reich getauscht worden sei. Der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges sei im Übrigen vorliegend mit Blick auf Art. 52 Abs. 2 OR ohnehin nicht von Belang. Nachdem der Klager gegenüber der Beklagten falsche Angaben mit Bezug auf die Menge bzw. Anzahl angeblich zerstorter Gegenstan-
- 9 - dass dem Klager sehr wohl bewusst gewesen sei, dass die Ausrichtung von Leis tungen verweigert werde, andernfalls jegliche Druckversuche hatten unterbleiben kënnen. Der Klager sei nicht im Glauben gelassen worden, dass die Beklagte bei entsprechendem Ausgang des Strafverfahrens Versicherungsleistungen erbrin gen werde. Das Versaumnis des Klagers, verjahrungsunterbrechende Schritte zu unternehmen, sei in keiner Weise auf das Verhalten der Beklagten zurückzufüh ren, welche sich seit dem letzten telefonischen Kontakt Ende 2006 wahrend über eines Jahres ausschliesslich passiv verhalten habe. Zudem sei in aller Deutlich keit hervorzuheben, dass mit dem Schreiben vom 26. Oktober 2007 jede Leistungspflicht abgelehnt worden sei. Der Verweis auf Art. 40 VVG würde daran nichts andern. Aus der Verwendung des Begriffs der,,Verweigerung jeder Leistungspflicht" kënne gerade nicht geschlossen werden, dass bei positivem Ausgang des Strafverfahrens für den Klager entgegen dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 26. Oktober 2007 allenfalls doch noch eine Leistungspflicht gegeben sein kënnte, zumal diesfalls mit Sicherheit eine andere Formulierung gewahlt worden ware. Die lnterpretation des Klagers sei wie erwahnt nicht nachvollziehbar bzw. aktenwidrig.
9. a) Anlasslich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2017 führte der Rechtsvertreter des Klagers im Rahmen des ersten Parteivortrags zusammengefasst aus was folgt: Der Klager halte ausdrücklich daran fest, dass ihm Vertreter der Beklagten an lasslich verschiedener Gesprache in St. Galien und in Kreuzlingen sowie auf mehrfache telefonische Anfrage bzw. infolge telefonischer Gesprache stets mit geteilt hatten, dass eine Versicherungsdeckung gegeben sei und die Versicherungsleistungen kurzfristig ausgerichtet werden würden, sobald die Stra funtersuchung zu seinen Gunsten ausgegangen sein würde. Ebenso halte der Klager ausdrücklich fest, dass es seitens der Beklagten stets geheissen habe, man müsse zuerst den Ausgang der Strafuntersuchungen abwarten, bevor die Schadensregulierung vorgenommen werden kënne. lnsbesondere mit dem Schreiben vom 6. Oktober 2006 habe die Beklagte beim Klager ein festes Ver trauen darin erweckt, dass sie bei entsprechendem Ausgang des Strafverfahrens die Versicherungsleistungen erbringen werde. Das Schreiben habe auch deshalb das feste Vertrauen des Klagers begründet, weil ihm bereits zuvor mehrmals mündlich diese Zusicherung seitens der Vertreter der Beklagten gemacht worden sei. Entsprechend würde es im besagten Schreiben auch,,wie wir bereits mehr fach ausführlich festgehalten haben" heissen. Angesichts dieser Umstande sei
- 10 - der feste Glaube des Klägers auch bei objektiver Betrachtungsweise verständlich und nachvollziehbar. Wie aus dem Bericht der Kapo vom Juni 2008 hervorgehe, sei dieses Vertrauen im Sommer 2008 noch da gewesen. Auch die Strafanzeige vom 16. Februar 2007 sowie die Avisierung der Kantonspolizei Thurgau würden dieses Vertrauen nicht zu zerstören vermögen. Die Strafanzeige vom 16. Februar 2007 würde sich zwar gegen den Kläger als Beschuldigten richten. Es dürfe aber zum einen nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich um eine Erklärung gegenüber der Strafuntersuchungsbehörde handeln würde und nicht gegenüber dem Kläger. Betreffend die Begründung des Vertrauensverhältnisses gelte, dass ein solches von vornherein nur durch ein Verhalten der Gegenpartei, nicht aber durch ein Verhalten eines Dritten begründet werden könne. Folglich könne ein Verhalten Dritten gegenüber, bspw. eine Erklärung gegenüber einer Behörde, bei der Gegenpartei grundsätzlich kein berechtigtes Vertrauen begründen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BZ_2009_ 14 vom 17. Juni 2009, E. 3.4). Das Gleiche müsse bei der Beurteilung von Handlungen gelten, welche eine Vertrauensgrund lage dahinfallen liessen. Würden Erklärungen an Dritte gerichtet, würden diese ein bereits begründetes und berechtigtes Vertrauen einer Person nicht zu zerstö ren vermögen. Im vorliegenden Fall könne die Beklagte aus der Strafanzeige vom 16. Februar 2007, welche sie an das Bezirksamt Kreuzlingen gerichtet habe, nicht ableiten, dem Kläger sei unmissverständlich aufgezeigt worden, dass keine Versicherungsleistungen erbracht werden würden. Abgesehen davon, dass es sich bei der Strafanzeige um eine Erklärung gegenüber einer Drittperson handle, vermöge diese zum anderen das beim Kläger erweckte Vertrauen auf Versiche rungsleistungen nach dem für ihn positiven Ausgang des Strafverfahrens ohnehin nicht zu zerstören. Die Parteien hätten sich im Februar 2007 bereits seit mehr als einem Jahr in der Diskussion betreffend einzelner Positionen der Schadensliste befunden. In dieser Diskussion habe die Beklagte zu Unrecht den Verdacht ge hegt, der Kläger habe ihr gegenüber bewusst falsche Angaben mit Bezug auf Menge und Anzahl der zerstörten Gegenstände und deren Einstandspreise ge macht. Sie habe sich deshalb entschieden, gegen den Kläger Strafanzeige einzureichen, womit sie als Privatklägerin am bereits laufenden Strafverfahren teilgenommen habe. Trotz der nunmaligen Beteiligung der Beklagten am Straf verfahren hätten für den Kläger jedoch unveränderte Gegebenheiten vorgelegen: Das Strafverfahren sei bereits eine geraume Zeit am Laufen gewesen. Zudem - und das sei zentral - hätten auch die Diskussionen um gewisse Schadenspositio nen bereits geraume Zeit im Raum gestanden, als die Vertreter der Beklagten
- 11 - dem Klager unmissverstandlich mitgeteilt hatten, dass die Versicherungsleistun gen erbracht würden, sobald das Strafveriahren zu seinen Gunsten abgeschlossen sei. Für den Klager sei die nun formelle Beteiligung der Versiche rung an der Strafuntersuchung nicht ais neuer Akt oder gar Eskalation aufzufassen gewesen. Aus der Strafanzeige der Beklagten habe er keineswegs schliessen müssen, dass sie nun definitiv keine Versicherungsleistungen erbrin gen werde. Aufgrund des vorhergehenden, vertrauensbegründenden Verhaltens der Beklagten habe er nach wie vor fest daran geglaubt, sie würde ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nachkommen, wenn er freigesprochen oder das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werde. Der Auffassung der Beklagten, dass ein allfallig vertrauensbildendes Verhalten spatestens mit Schreiben vom
26. Oktober 2007 dahingefallen sei, müsse klar widersprochen werden. Entgegen ihrer Behauptung sei die im Schreiben vom 26. Oktober 2007 enthaltene Formu lierung der,,Ablehnung jeder Leistungspflicht" sehr wohl auslegungs- oder interpretationsbedüritig. Entscheidend sei namlich, wie der Klager dieses Schrei ben aufgefasst habe bzw. unter Berücksichtigung der Gesamtumstande habe auffassen müssen. Der Klager habe den angeblich bzw. heute vertretenen wirkli chen Willen der Beklagten gar nicht eriasst. Er habe nicht erkannt, dass die Beklagte in jedem Falle und damit unabhangig vom Strafveriahren eine Leis tungspflicht ablehne. Diesen Willen der Beklagten habe der Klager auch nicht erkennen müssen. Aufgrund des Wortlauts der im Schreiben erwahnten Geset zesbestimmung von Art. 40 VVG und des Hinweises im Schreiben auf die laufenden Ermittlungen habe der Klager nicht davon ausgehen müssen, dass sich an der Haltung der Beklagten, sie wolle aufgrund des im Raume stehenden Verdachtsmoments vor der Ausrichtung von Versicherungsleistungen und Beur teilung des Umfangs der Leistungspflicht zuerst das Ergebnis des Strafveriahrens abwarten, irgendetwas geandert hatte. Vielmehr sei der Klager weiterhin davon ausgegangen und habe auch weiter davon ausgehen dürien, dass die Versicherung zahlen werde, sobald sich aus dem Strafveriahren ergebe, dass kein Versicherungsbetrug gegeben sei. lm Schreiben vom 26. Oktober 2007 sei auch ausdrücklich auf den Ausgang des Strafveriahrens verwiesen worden. Der Vorwurf der Beklagten, dass ihm das Schreiben vom 26. Oktober 2007 zwei Monate vor Ablauf der zweijahrigen Verjahrungsfrist zugestellt worden sei und er deshalb genügend Zeit gehabt habe, sich rechtlichen Beistand zu sichern und gegebenenfalls rechtzeitig verjahrungsunterbrechende Handlungen vorzuneh men, sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe mit ihrem
- 16 - ger keine Leistungen erbringen bzw. nichts bezahlen wolle. Weshalb der Klager nach Eingang dieses Schreibens nichts unternommen habe, sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar, letztlich aber auch nicht massgebend, nachdem sie nach weislich nichts unternommen habe, um den Klager von verjahrungsunterbrechenden Handlungen abzuhalten. lndem der Klager ausge führt habe, dass anlasslich verschiedener Gesprache in St. Galien und Kreuzlingen seitens der Beklagten Zusicherungen gemacht worden seien, kom me er seiner Substantiierungspflicht zudem nicht nach. Er würde nicht ausführen, wann, wo und mit wem diese angeblichen Gesprache stattgefunden haben sal ien. Den Ausführungen des Klagers, dass die Strafanzeige der Beklagten das bei ihm erweckte Vertrauen auf Ausrichtung von Versicherungsleistungen nach dem für ihn positiven Ausgang des Strafverfahrens nicht zu zerstoren vermëge, kënne nicht beigepflichtet werden. Nach Dezember 2006 seien keine Gesprache mehr geführt worden, da der Verdacht bestanden habe, dass er falsche Angaben be züglich Menge und Preise gemacht habe. Dieser Verdacht bestünde immer noch. Aus dem Verhalten der Beklagten habe der Klager nicht ableiten kënnen, dass diese ohne weiteres Leistungen erbringen würde. Einzig das Strafverfahren we gen Brandstiftung sei in diesem Zeitpunkt schon am Laufen gewesen. Das Strafverfahren bezüglich Versicherungsbetrug sei erst eingeleitet worden. Die Einreichung der Strafanzeige sei ein lndiz für die Ablehnung der Leistungspflicht und habe ihre Haltung deutlich gemacht, dass ihrer Ansicht nach etwas nicht stimme. Es sei der Beklagten zudem nicht klar, weshalb ihr vom Klager mit Ver weis auf das Schreiben vom 26. Oktober 2007 ein Vorwurf gemacht werde. Es sei fraglich, worauf sich die Beklagte in ihrem Schreiben denn sonst hatte bezie hen salien ais auf Art. 40 VVG. Die Verjahrung sei zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht eingetreten. Mit diesem Schreiben habe sie dem Klager mitgeteilt, dass sie jede Leistungspflicht ablehne und deshalb keine Leistungen erbracht werden würden. Das Schreiben sei eindeutig formuliert und der Klager habe noch zwei Monate Zeit gehabt, verjahrungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen. Der Versicherer sei nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer aufzuklaren. Die Verjahrungseinrede sei erst im Oktober 2008 erhoben worden. Vorher hatten keine Kontakte mehr stattgefunden. Es treffe nicht zu, dass der Klager von der Beklagten um,,Geduld gebeten" worden sei. Die Beklagte habe sich passiv ver halten. Vorliegend habe kein Gutachten abgewartet werden müssen, es seien keine Akontozahlungen geleistet worden. Die vom klagerischen Vertreter er wahnten Falle seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Klager sei von
- 18 -
d) Der Rechtsvertreter der Beklagten führte in seinem zweiten Parteivortrag zu sammengefasst aus, die Beklagte habe weder mündlich noch schriftlich eine Zusicherung gemacht, dass Leistungen erbracht würden. Es spiele keine grosse Rolle, was vor Oktober 2006 gewesen sei. Fest stehe, dass die Beklagte Unter lagen eingefordert und diese in Zweifel gezogen habe. Ais Folge davon habe sie Strafanzeige eingereicht. Strittig sei, ob nach Oktober 2006 noch Gesprache stattgefunden haben. Es sei ganz entscheidend, ob die Gesprache vor oder nach Oktober 2006 geführt worden seien. Wenn diese vor Oktober 2006 stattgefunden hatten, seien sie nicht von besonderem lnteresse. Es gebe keine Beweisofferten dafür, dass ein Kontakt im Dezember 2006 stattgefunden habe. Die Beklagte ha be die Strafanzeige im Februar 2007 eingereicht, der Klager habe Kenntnis von der Einreichung der Strafanzeige erhalten. Sofern nach Oktober 2006 Kontakte stattgefunden hatten, sei dies in Form von Drohungen gewesen, die Stimmung habe sich jedenfalls verschlechtert. Nach Dezember 2006 hatten keine Gespra che mehr stattgefunden. Spatestens mit der Einreichung der Strafanzeige im Februar 2007 und dem Schreiben vom 26. Oktober 2007 sei die Vertrauens grundlage entzogen worden. Das Schreiben mit der Verjahrungsunterbrechung sei zu spat erfolgt. Der Klager sei mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 darauf hingewiesen worden, dass die Verjahrung bereits eingetreten gewesen sei. lm Oktober 2007 sei jede Leistungspflicht abgelehnt worden. Das entsprechende Schreiben sei in,,einfachem Deutsch" abgefasst worden. Wenn es der Klager nicht verstanden hatte, hatte er sich an einen Anwalt oder Dolmetscher wenden müssen. lm Schreiben vom 26. Oktober 2007 sei nicht auf das Strafverfahren verwiesen worden, sondern explizit auf Art. 40 VVG. Es sei von Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens die Rede, der Klager habe aber nicht substanti iert, ob diese Begriffe von den Mitarbeitern der Beklagten erwahnt worden seien. Es sei nochmals festzuhalten, dass sofern ein Versicherungsnehmer nicht recht zeitig handle, die Ansprüche aus Versicherungsvertrag von Gesetzes wegen innert zwei Jahren verjahren.
- 19 - Erwagungen:
1. a) Der Klager macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Versiche rungsvertrag geltend; Gestützt auf Ziff. 105 der Vertragsbedingungen der Police Nr. xx kënnen seiche Ansprüche wahlweise am Hauptsitz der Beklagten in _________ am Ort derjenigen Niederlassung der Beklagten, welche mit diesem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang steht, oder am schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnsitz bzw. Sitz des Versicherungsnehmers eingeklagt werden. Die Versicherungsnehmerin M. war ein Einzelunternehmen und wurde am xx. Juli 2012 aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau gelëscht. Der Klager war lnhaber der Versicherungsnehmerin und hatte im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am
21. April 2016 seinen Wohnsitz in _________, weshalb das Bezirksgericht Kreuzlingen ërtlich zustandig ist.
b) Gemass Art. 243 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) gilt für vermëgensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 das vereinfachte Verfahren. Der Streitwert wird gemass Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt. Der Kla ger beantragt, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihm einen Betrag von Fr. 1 '931 '161.00 nebst Zins zu bezahlen. Damit betragt der Streitwert im Haupt verfahren gerundet Fr. 1 '930'000. 00, weshalb vorliegend das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt. Gemass § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege vom 17. Juni 2009 (ZSRG; RB 271.1) entscheidet das Bezirksgericht Kreuzlingen vorliegend in einer Dreierbesetzung im ordentlichen Verfahren. 2. Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 beschrankte das Bezirksgericht Kreuzlingen das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO einstweilen auf die Frage der Ver jahrung, weshalb lediglich diese Frage im Nachfolgenden zu beurteilen ist.
3. a) Die Verjahrung bewirkt die Entkraftung einer Forderung durch Zeitablauf. 1st die Verjahrungsfrist abgelaufen, kann der Glaubiger die Forderung nicht mehr mit Hilfe des rechtlichen Zwangsapparates durchsetzen. Die Verjahrung ist ein mate riell-rechtliches Institut (LAURENT KILLIAS/MATTHIAS WIGET, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl., Zü rich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zu Art. 127 - 142 OR N 1 f.).
- 20 - Der vorliegend eingeklagte Anspruch hat seinen Ursprung in einem Versiche rungsvertrag gemass Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1, siehe Ziff. 92 der Vertragsbedingungen der Police Nr. 13.496.955). Dessen Art. 46 VVG bestimmt in Abweichung von Art. 127 ff. OR für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag eine Verjahrungsfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Sei der Sachversicherung ist der, Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs pflicht begründet" in aller Regel mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, also mit der Verwirklichung des versicherten Risikos gleichzusetzen. Sei einer Versiche rung gegen Feuer beginnt der Anspruch des Versicherten am Tag des Srandereignisses zu laufen (CHRISTOPH K. GRABER, SSK VVG Nachführungs band, Sasel 2012, Art. 46 ad N 6-18; m.w.H. Urteil des SGer SC.43/2001 vom
25. Mai 2001, E. 2a). Der Klager macht Ansprüche aufgrund eines Lagerhallenbrandes in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2005 geltend. Er weist keine die Verjahrung hemmenden oder unterbrechenden Handlungen wahrend der zweijahrigen Ver jahrungsfrist nach. Dass die Parteien beim Abschluss des Versicherungsvertrags eine langere Verjahrungsfrist vereinbart hatten, wird nicht behauptet und geht aus den Akten nicht hervor. Die Seklagte teilte dem Klager am 8. Dezember 2008 mit, seine allfalligen Ansprüche seien verjahrt. Der Klager wendet dagegen ein, die Einrede der Verjahrung sei rechtsmissbrauchlich.
b) Nach Art. 2 Abs. 2 ZGS findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Der Nachweis, dass die von der Seklagten erhobene Verjahrungs einrede rechtsmissbrauchlich ist, obliegt dem Klager. Er muss demnach Tat sachen nachweisen, die auf einen Rechtsmissbrauch durch die Seklagte schlies sen lassen. Gemass Rechtsprechung und Lehre stellt die Verjahrungseinrede einen Rechts missbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGS dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstosst, der Schuldner insbesondere ein Ver halten gezeigt hat, das den Glaubiger bewogen hat, rechtliche Schritte wahrend der Verjahrungsfrist zu unterlassen und das seine Saumnis auch bei objektiver Setrachtungsweise ais verstandlich erscheint (CHRISTOPH K. GRABER, a.a.O., Art. 46 ad N 30; Urteil des SGer 4A_229/2015 vom 14. April 2016, E. 4.3). Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner sich arglistig verhalten hat oder den Glaubi ger absichtlich getauscht hat (CHRISTOPH GRABER, SSK VVG, Sasel 2001, Art. 46
- 21 - N 30; Urteil des BGer 4A_229/2015 vom 14. April 2016, E. 4.3). Der Schuldner muss den Glaubiger indes wahrend laufender Verjahrungsfrist veranlasst haben, zuzuwarten. Diesfalls wird die unklagbar gewordene Obligation nur dann wieder zu einer klagbaren, wenn der Schuldner auf die Verjahrungseinrede verzichtet und die Forderung wenigstens teilweise vorbehaltlos anerkennt (Entscheid des Kantonsgerichts St. Galien BZ.2009.14 vom 17. Juni 2009, E. 2.2). Gemass bun desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berufung des Versicherers auf die nach Ablauf von zwei Jahren eingetretene Verjahrung insbesondere dann rechtsmiss brauchlich, wenn er den Versicherten in den Glauben versetzt oder darin belasst, der gemeldete Schadenfall sei gedeckt und der Versicherer werde die entspre chenden Versicherungsleistungen erbringen und es der Versicherte im Vertrauen darauf unterlasst, die Verjahrungsfrist zu unterbrechen (BGE 131 Ill 430, E. 2; BGE 113 Il 264 E. 2e; CHRISTOPH GRABER, a.a.O., Art. 46 N 30).
c) Massgebend für die Beurteilung, ob die beklagtische Verjahrungseinrede rechts missbrauchlich ist, ist samit das durch das Verhalten der Beklagten bis zum
30. Dezember 2007 objektiv erweckte Vertrauen. Der Klager macht vorliegend Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag gel tend. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das inzwischen gelëschte Einzelunternehmen des Klagers, die,,M.", in einer Lagerhalle an der xx eingemie tet gewesen war, ais die Halle samt darin befindlichem Eigentum der,,M." in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2005 abbrannte. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Einzelfirma,,M. " im Zeitpunkt des Schadenfalls am 29./30. Dezember 2005 bei der Beklagten gegen Feuer, Elementarschaden, Wasser und Diebstahl versichert gewesen ist. Die Beklagte bringt jedoch var, dass zunachst der Ver dacht bestanden habe, dass der Klager den Brand selbst gelegt bzw. eine Drittperson dazu angestiftet haben kënnte, weshalb sie die Ausrichtung jeglicher Versicherungsleistungen von Anfang an verweigert habe. Nachdem der Klager gegenüber der Beklagten falsche Angaben mit Bezug auf die Menge bzw. Anzahl angeblich zerstorter Gegenstande sowie deren Einstandspreise gemacht habe, habe die Beklagte am 16. Februar 2007 eine Strafanzeige wegen versuchten Be truges eingereicht. Der beklagtische Rechtsvertreter habe dem Klager mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 ausdrücklich und unmissverstandlich mitgeteilt, dass jede Leistungspflicht unter Bezugnahme von Art. 40 VVG abgelehnt werde. Die Beklagte machte ausserdem geltend, dass nach dem 7. Dezember 2006 kei nerlei Kontakte mehr zwischen dem Klager und ihren Mitarbeitenden mehr
- 23 - mehr stattgefunden hatten. Ein letztes Telefongesprach habe am 7. Dezember 2006 stattgefunden, wobei anschliessend der damais zustandige Untersuchungs richter und die Polizei hatten avisiert werden müssen. ln der Folge hatten überhaupt keine Kontakte mehr zwischen dem Klager und der Beklagten bzw. deren Mitarbeitenden stattgefunden. Am 16. Februar 2007 habe die Beklagte so dann Strafanzeige gegen den Klager erstattet, womit ein Strafverfahren gegen ihn wegen Versicherungsbetrugs eingeleitet worden sei. Selbst wenn ein Schrei ben der Beklagten vom 6. Oktober 2006 allenfalls noch bestrittenermassen ais Vertrauensbasis gewertet werden kënne, so sei aufgrund der Eskalation bzw. der Chronologie ab Herbst 2006 bis zur Einreichung der Strafanzeige bzw. bis zum Eintritt der Verjahrung Ende Dezember 2007 ohne weiteres ersichtlich, dass die Beklagte unter keinen Umstanden bereit gewesen sei, dem Klager irgendwelche Leistungen auszurichten. Ab Dezember 2006 habe sie sich gegenüber dem Kla ger passiv verhalten und ihre Haltung mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 nochmals ausdrücklich bekraftigt, wonach jede Leistungspflicht abgelehnt werde. Spatestens ab diesem Zeitpunkt sei eine allfallige Vertrauensgrundlage des Kla gers in Form des Schreibens vom 6. Oktober 2006 weggefallen. Unter diesen Umstanden kënne ihr keinesfalls vorgeworfen werden, den Klager dazu bewogen zu haben, verjahrungsunterbrechende Handlungen zu unterlassen. Sie habe ihn nicht hingehalten, sondern habe Strafanzeige erstattet und im Schreiben vom
26. Oktober 2007 deutlich jede Leistungspflicht abgelehnt. Das Versaumnis des Klagers, verjahrungsunterbrechende Schritte zu unternehmen, sei in keiner Wei se auf ihr Verhalten zurückzuführen, weshalb die Einrede der Verjahrung nicht ais rechtsmissbrauchlich zu qualifizieren sei.
d) lm Anschluss an die Ermittlungen zur Brandursache erëffnete das Bezirksamt Kreuzlingen im Januar 2006 eine Strafuntersuchung gegen den Klager wegen Verdachts auf Brandstiftung und Versicherungsbetrug (beigezogene Strafunter suchungsakten KU_SU.2008.88, A 139 S. 2). Die Beklagte verweigerte infolgedessen von Anfang an die Ausrichtung jeglicher Versicherungsleistungen und Akontozahlungen (Klageschrift, S. 4). Am 27. April 2006 fand eine erste Be sprechung zwischen dem Klager und der Beklagten in St. Galien statt (Klageantwort, S. 6). Dem Klager sei gemass eigener Darstellung von Vertretern der Beklagten an verschiedenen Gesprachen in St. Galien und in Kreuzlingen sowie auf mehrfache telefonische Anfrage bzw. anlasslicher telefonischer Ge sprache stets mitgeteilt worden, dass eine Versicherungsdeckung gegeben sei und die Versicherungsleistungen kurzfristig ausgerichtet werden würden, sobald
24 die Strafuntersuchung zu seinen Gunsten abgeschlossen sein würde (Klage schrift, S. 12; kl. Pladoyernotizen Hauptverhandlung, S. 1). Mit Schreiben vom
6. Oktober 2006 (kl. act. 19) hielt die Beklagte fest, dass wahrend des laufenden Ermittlungsverfahrens weder eine definitive Stellungnahme vorgenommen noch eine entsprechende Akontozahlung ausgelëst werde. Dem Klager wurde eben falls mitgeteilt, dass über allfallige Entschadigungszahlungen erst nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse entschieden werde. Zudem forderte die Beklagte den Klager auf, weitere Unterlagen zur Berechnung der von ihm geltend gemachten Schadensforderung einzureichen. Gemass Darstellung der Beklagten seien ihre Mitarbeiter im Jahr 2006 aufgrund der verweigerten Zahlungen mehrfach massiv vom Klager bedroht worden (Klageantwort, S. 3; bekl. Pladoyernotizen Hauptver handlung, S. 2). Nach einem Telefongesprach vom 7. Dezember 2006 avisierte die Beklagte den zustandigen Untersuchungsrichter sowie die Polizei. ln der Fol ge hatten gemass Darstellung der Beklagten überhaupt keine Kontakte mehr zwischen dem Klager und ihren Mitarbeitenden stattgefunden (Klageantwort, S. 6; bekl. Pladoyernotizen Hauptverhandlung, S. 2). Gemass Darstellung des Klagers sollen jedoch auch nach Dezember 2006 noch Kontakte stattgefunden haben, ab November 2008 jedoch nicht mehr (Protokoll Hauptverhandlung, S. 6). lm Verlaufe des Jahres 2006 machte der Klager immer hëhere Schadensforde rungen geltend (vgl. kl. act. 19) und die Beklagte schëpfte gemass eigenen Ausführungen zunehmends den Verdacht, dass er falsche Angaben mit Bezug auf die Anzahl zerstërter Whirlpools und Badewannen sowie deren Einstands preise machte (Klageantwort, S. 4). Die Beklagte reichte deshalb am 16. Februar 2007 eine Strafanzeige wegen versuchten Betruges ein (bekl. act. 2). Mit Schrei ben vom 26. Oktober 2007 teilte der beklagtische Rechtsvertreter dem Klager mit, dass die Beklagte hinsichtlich des Schadenfalls vom 29. Dezember 2005 un ter Bezugnahme auf Art. 40 VVG jede Leistungspflicht ablehne (kl. act. 23). Zur Begründung kënne auf das laufende Strafverfahren verwiesen werden. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 teilte der beklagtische Rechtsvertreter dem Klager mit, dass die Beklagte eine Leistungspflicht mit Verweis auf Art. 40 VVG sowie insbesondere die eingetretene Verjahrung weiterhin vollumfanglich ableh ne (bekl. act. 3).
e) Aufgrund der im gerichtlichen Verfahren gemachten Ausführungen sowie der im Recht liegenden Akten kann festgestellt werden, dass im Anschluss zum Brand
- 27 - Sie mir, das Geld heilt die Wunden." Diese Aussagen des Klagers erscheinen angesichts des Verhaltens der Beklagten sowie der im Recht liegenden Beweis mittel ais vollig unglaubwürdig. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die vom Klager offerierten Zeugen entsprechend der vorliegenden Aktenlage mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit keine andere Haltung ais die in den beklagtischen Rechtsschriften dargelegte einnehmen werden und eine Zusicherung anlasslich von Gesprachen oder auf telefonische Anfrage zu Gunsten des Klagers bejahen würden. Die Klage ware auch abzuweisen, wenn das Gericht anhand des Schreibens der Beklagten vom 6. Oktober 2006 eine Vertrauensgrundlage zugunsten des Kla gers bejahen würde. Die Beklagte hegte bereits früh den Verdacht, dass der Klager im Zusammenhang mit dem Brandfall vom 29./30. Dezember 2005 einen Versicherungsbetrug begangen haben konnte. Mithin verweigerte sie dem Klager jegliche Ausrichtung von Akontozahlungen. Gemass eigenen Aussagen befand er sich insbesondere aufgrund des Schadensereignisses am Rancie des finanzi ellen Ruins und es ist anzunehmen, dass er deshalb für die Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Akontozahlungen der Beklagten angewiesen war. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Verhaltnis zwischen den Parteien immer angespannter wurde und sich zunehmends verschlechterte. Ob der Klager die Mitarbeitenden der Beklagten infolgedessen derart massiv bedrohte, kann auf grund der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilt werden. Fakt ist jedoch, dass die Beklagte im Dezember 2006 das Untersuchungsrichteramt und die Polizei avi sierte. Zufolge falscher Angaben in Bezug auf die Menge bzw. Anzahl angeblich zerstorter Gegenstande sowie deren Einstandspreise reichte sie am 16. Februar 2007 eine formelle Strafanzeige wegen versuchten Betrugs ein. Auch wenn diese Strafanzeige ais Erklarung gegenüber der Strafuntersuchungsbehorde angese hen werden muss, so ist sie durchaus ais Verscharfung des Gesamttenors zu werten. Die Beklagte hielt damit am anfanglichen Verdacht des Versicherungsbe trugs fest und vertrat somit weiterhin den Standpunkt, dass angesichts der damais vorliegenden Umstande in Bezug auf Art. 40 VVG keine Versicherungs leistungen ausgerichtet werden würden. Ob die Strafanzeige der Beklagten für sich betrachtet ausgereicht hatte, um die hypothetisch angenommene Vertrau ensgrundlage des Klagers zu zerstëren, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Offen bleiben kann ebenfalls, ob zwischen den Parteien nach Dezember 2006 noch Kontakte stattfanden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 teilte die Be klagte dem Klager mit, dass die Beklagte hinsichtlich des Schadenfalls vom
- 28 - 29./30. Dezember 2005 unter Bezugnahme auf Art. 40 VVG jede Leistungspflicht ablehne. Zur Begründung konne auf das laufende Strafverfahren verwiesen wer den. Aus Sicht des Gerichts ist der Wortlaut dieses Schreibens klar und nicht auslegungsbedürftig. Die Beklagte lehnte jede Leistungspflicht ab, weil der Kla ger falsche Angaben in Bezug auf gewisse Schadenspositionen gemacht hat. Der Tatbestand von Art. 40 VVG kann unabhangig von einem Strafverfahren ge geben sein (JüRG NEF, BSK VVG, Basel 2001, Art. 40 N 3 ff.). Der Verweis auf das laufende Strafverfahren ist so zu interpretieren, dass die Beklagte ihre Verweigerung der Leistungspflicht mit ihren Ausführungen zum Versicherungsbetrug im Strafverfahren begründen wollte. Dem Klager hatte also spatestens in diesem Zeitpunkt klar sein sollen, dass er verjahrungsunterbrechende Massnahmen ergreifen muss, um weiterhin seinen behaupteten Versicherungsanspruch geltend zu machen. Vorliegend ging es um eine Forderung in Hëhe von rund Fr. 1.9 Mio., weshalb vom Klager unter objektiven Gesichtspunkten hatte erwartet werden konnen, dass er spatestens ab diesem Zeitpunkt hinreichende Abklarungen unternimmt und Massnahmen trifft, damit keine Verjahrung eintritt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage vollumfanglich abzuweisen ist. Gemass Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Par tei auferlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Klager die entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu tragen (Art. 105 f. ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschadigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrensgebühr wird gestützt auf § 8 Abs. 1 Ziff. 2 der Ver ordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehorden vom 13. Mai 1992 (RB 638.1) auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Die Verfahrensgebühr in Hohe von Fr. 3'000.00 geht zufolge Gewahrung der unent geltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten der Staatskasse. Die Parteikosten sind aufgrund des thurgauischen Anwaltstarifs festzusetzen. Der Streitwert liegt bei rund Fr. 1 '930'000.00. Der Rechtsvertreter des Klagers reichte eine Honorarnote im Betrag von Fr. 6'400.00 (Grundgebühr gemass § 2 Anwaltstarif Fr. 6'185.00, Barauslagen Fr. 215.00) ein. Ais Folge der dem Klager mit Entscheid vom 11. Mai 2016 gewahrten unentgeltlichen Rechtsverbeistan dung wird Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer für seine Aufwendungen mit