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BZ.2009.105

St. Gallen · 2010-04-28 · Deutsch SG

Art. 272 Abs. 1, Abs. 2 lit. d und Abs. 3 OR (SR 220). Zweiterstreckung einer Geschäftsraummiete. Dringlicher Eigenbedarf. Ob der Mieter zur Abwendung einer Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war (Art. 272 Abs. 3 OR), ist neben der Interessenabwägung nach Art. 272 Abs. 1 und 2 OR separat zu prüfen (E. 1c). Kauft der Mieter kurz nach der Kündigung eine Ersatzliegenschaft, die er erst nach grösserer Bautätigkeit nutzen kann, und kommt es dabei zu bautypischen Verzögerungen, ist keine Zweiterstreckung zu gewähren (E. 2c). Der Umstand, dass ein Vermieter, der die Liegenschaft abreissen will, die anderen Mieteinheiten während eines Rechtsstreits um eine Mieterstreckung oder Ausweisung wieder vermietet hat, mindert dessen dringlichen Eigenbedarf nicht (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, BZ.2009.105, 28. April 2010 [rechtskräftig]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.04.2010 BZ.2009.105

Art. 272 Abs. 1, Abs. 2 lit. d und Abs. 3 OR (SR 220). Zweiterstreckung einer Geschäftsraummiete. Dringlicher Eigenbedarf. Ob der Mieter zur Abwendung einer Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war (Art. 272 Abs. 3 OR), ist neben der Interessenabwägung nach Art. 272 Abs. 1 und 2 OR separat zu prüfen (E. 1c). Kauft der Mieter kurz nach der Kündigung eine Ersatzliegenschaft, die er erst nach grösserer Bautätigkeit nutzen kann, und kommt es dabei zu bautypischen Verzögerungen, ist keine Zweiterstreckung zu gewähren (E. 2c). Der Umstand, dass ein Vermieter, der die Liegenschaft abreissen will, die anderen Mieteinheiten während eines Rechtsstreits um eine Mieterstreckung oder Ausweisung wieder vermietet hat, mindert dessen dringlichen Eigenbedarf nicht (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, BZ.2009.105, 28. April 2010 [rechtskräftig]).

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