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BZ.2009.101

St. Gallen · 2010-03-22 · Deutsch SG

Art. 1 Abs. 1 lit. b, Art. 30 Abs. 1 LPG (SR 221.213.2), Art. 5, Art. 7 Abs. 1, 2, 4 lit. c BGBB (SR 211.412.11). Gewerbepacht oder Grundstückpacht. Für die Beurteilung, ob eine Gewerbepacht vorliegt, ist der Zeitpunkt des Pachtantritts massgebend. Später eingetretene Umstände sind nicht zu berücksichtigen (E. 2c). Bei der Beurteilung, ob eine Gewerbepacht vorliegt, sind die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn ein Betrieb gepachtet wird, der nur inklusive Zupachtland ein Gewerbe darstellt, und der Pächter auch das Zupachtland übernimmt. Die Parteien können das Pachtverhältnis aber konkludent den Regeln über die Gewerbepacht unterstellen (E. 4b und c). Ein Vertrag über die Pacht einer einzelnen Parzelle eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist zivilrechtlich auch gültig, wenn der Verpächter über keine Bewilligung für die parzellenweise Verpachtung verfügt (E. 5) (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. März 2010, BZ.2009.101).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.03.2010 BZ.2009.101

Art. 1 Abs. 1 lit. b, Art. 30 Abs. 1 LPG (SR 221.213.2), Art. 5, Art. 7 Abs. 1, 2, 4 lit. c BGBB (SR 211.412.11). Gewerbepacht oder Grundstückpacht. Für die Beurteilung, ob eine Gewerbepacht vorliegt, ist der Zeitpunkt des Pachtantritts massgebend. Später eingetretene Umstände sind nicht zu berücksichtigen (E. 2c). Bei der Beurteilung, ob eine Gewerbepacht vorliegt, sind die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn ein Betrieb gepachtet wird, der nur inklusive Zupachtland ein Gewerbe darstellt, und der Pächter auch das Zupachtland übernimmt. Die Parteien können das Pachtverhältnis aber konkludent den Regeln über die Gewerbepacht unterstellen (E. 4b und c). Ein Vertrag über die Pacht einer einzelnen Parzelle eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist zivilrechtlich auch gültig, wenn der Verpächter über keine Bewilligung für die parzellenweise Verpachtung verfügt (E. 5) (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. März 2010, BZ.2009.101).

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