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BZ.2007.7

St. Gallen · 2007-05-23 · Deutsch SG

Art. 337 Abs. 2 und Art. 328 Abs. 1 OR (SR220); Art. 5 Abs. 3 GIG (SR 151.1). Begeht ein Mitarbeiter, der Mitglied des Kaders ist, in einer relativ kurzen Zeitspanne von nur vier Monaten an mehreren Mitarbeiterinnen sexuelle Belästigungen, so ist eine fristlose Entlassung gerechtfertigt. Mit einer blossen Verwarnung und ordentlichen Kündigung hätte die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht nicht erfüllen können. Die Arbeitgeberin hatte ferner ihre Befugnis, die fristlose Entlassung auszusprechen, nicht verwirkt, da angesichts des weiten Tätigkeitsbereichs des Mitarbeiters entsprechende Abklärungen nicht von einem Tag auf den andern getroffen werden konnten (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 23. Mai 2007, BZ.2007.7).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.05.2007 BZ.2007.7

Art. 337 Abs. 2 und Art. 328 Abs. 1 OR (SR220); Art. 5 Abs. 3 GIG (SR 151.1). Begeht ein Mitarbeiter, der Mitglied des Kaders ist, in einer relativ kurzen Zeitspanne von nur vier Monaten an mehreren Mitarbeiterinnen sexuelle Belästigungen, so ist eine fristlose Entlassung gerechtfertigt. Mit einer blossen Verwarnung und ordentlichen Kündigung hätte die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht nicht erfüllen können. Die Arbeitgeberin hatte ferner ihre Befugnis, die fristlose Entlassung auszusprechen, nicht verwirkt, da angesichts des weiten Tätigkeitsbereichs des Mitarbeiters entsprechende Abklärungen nicht von einem Tag auf den andern getroffen werden konnten (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 23. Mai 2007, BZ.2007.7).

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