Art. 365 OR (SR 220). Qualifikation des von den Parteien abgeschlossenen Vertrages. Die Frage, ob ein Bearbeitungs- oder ein Verarbeitungsvertrag vorliegt, konnte aber letztlich offen bleiben, da der Stoffbegriff von Art. 365 Abs. 2 OR auch auf Werkgegenstände anwendbar ist. Der Unternehmer ist namentlich verpflichtet, einen allfälligen Rest des ihm von Besteller gelieferten Stoffes zurückzugeben (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 4. November 2006, BZ.2006.41).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.11.2006 BZ.2006.41
Art. 365 OR (SR 220). Qualifikation des von den Parteien abgeschlossenen Vertrages. Die Frage, ob ein Bearbeitungs- oder ein Verarbeitungsvertrag vorliegt, konnte aber letztlich offen bleiben, da der Stoffbegriff von Art. 365 Abs. 2 OR auch auf Werkgegenstände anwendbar ist. Der Unternehmer ist namentlich verpflichtet, einen allfälligen Rest des ihm von Besteller gelieferten Stoffes zurückzugeben (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 4. November 2006, BZ.2006.41).
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