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BZ.2006.39

St. Gallen · 2006-08-11 · Deutsch SG

Art. 265a SchKG (SR 281.1) und Art. 8 ZGB (SR 210). Im Feststellungsprozess obliegt hinsichtlich der Thematik des neues Vermögens dem Gläubiger die Beweislast, und zwar unabhängig davon, in welcher Parteirolle er sich befindet. Er hat den (positiven) Beweis zu erbringen, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist, und nicht der Schuldner den Negativbeweis, dass er kein neues Vermögen hat (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 11. August 2006, BZ.2006.39).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.08.2006 BZ.2006.39

Art. 265a SchKG (SR 281.1) und Art. 8 ZGB (SR 210). Im Feststellungsprozess obliegt hinsichtlich der Thematik des neues Vermögens dem Gläubiger die Beweislast, und zwar unabhängig davon, in welcher Parteirolle er sich befindet. Er hat den (positiven) Beweis zu erbringen, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist, und nicht der Schuldner den Negativbeweis, dass er kein neues Vermögen hat (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 11. August 2006, BZ.2006.39).

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