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BZ.2006.103

St. Gallen · 2007-07-23 · Deutsch SG

Art. 1, 320 Abs. 2 und 322 Abs. 1 OR; Art. 101 ZPO. Der beklagte Gastrobetrieb suchte die Stelle eines Kochs neu zu besetzen. Der Kläger meldete sich, arbeitete nach einer Einführung während rund einer Woche bei der Beklagten und wurde im Anschluss krank. In der Meinung, mit der Beklagten einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben, klagte er Lohn und Krankentaggeld ein. Aufgrund der gesamten Umstände konnte der Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht bewiesen werden. Die Beklagte wurde aber gestützt auf Art. 320 Abs. 2 OR verpflichtet, dem Kläger für die geleisteten Arbeitseinsätze den branchenüblichen Lohn auszurichten (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 23. Juli 2007, BZ.2006.103).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.07.2007 BZ.2006.103

Art. 1, 320 Abs. 2 und 322 Abs. 1 OR; Art. 101 ZPO. Der beklagte Gastrobetrieb suchte die Stelle eines Kochs neu zu besetzen. Der Kläger meldete sich, arbeitete nach einer Einführung während rund einer Woche bei der Beklagten und wurde im Anschluss krank. In der Meinung, mit der Beklagten einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben, klagte er Lohn und Krankentaggeld ein. Aufgrund der gesamten Umstände konnte der Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht bewiesen werden. Die Beklagte wurde aber gestützt auf Art. 320 Abs. 2 OR verpflichtet, dem Kläger für die geleisteten Arbeitseinsätze den branchenüblichen Lohn auszurichten (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 23. Juli 2007, BZ.2006.103).

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