Art. 336 Abs. 1 lit. d OR. Trotz engem, zeitlichem Zusammenhang zwischen der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und der Kündigung lag keine Rachekündigung vor. Insbesondere hatte die Arbeitnehmerin im Kündigungszeitpunkt kein Interesse mehr am Bestand des Arbeitsverhältnisses (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 20. Juli 2005, BZ.2005.9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.07.2005 BZ.2005.9
Art. 336 Abs. 1 lit. d OR. Trotz engem, zeitlichem Zusammenhang zwischen der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und der Kündigung lag keine Rachekündigung vor. Insbesondere hatte die Arbeitnehmerin im Kündigungszeitpunkt kein Interesse mehr am Bestand des Arbeitsverhältnisses (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 20. Juli 2005, BZ.2005.9).
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