Art. 56 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 OR. Tierhalterhaftpflicht. Ein Gastwirt liess seinen Hund in der Gaststube frei laufen. Eine Besucherin des Restaurants wollte das am Boden liegende Tier von hinten streicheln und wurde dabei vom Hund in die Wange gebissen. Haftung des Tierhalters für den der Verletzten entstandenen Schaden im Grundsatz bejaht. Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Verletzten (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 13. November 2006, BZ.2005.118).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 13.11.2006 BZ.2005.118
Art. 56 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 OR. Tierhalterhaftpflicht. Ein Gastwirt liess seinen Hund in der Gaststube frei laufen. Eine Besucherin des Restaurants wollte das am Boden liegende Tier von hinten streicheln und wurde dabei vom Hund in die Wange gebissen. Haftung des Tierhalters für den der Verletzten entstandenen Schaden im Grundsatz bejaht. Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Verletzten (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 13. November 2006, BZ.2005.118).
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