Art. 32ff. OR. Umstritten war, ob die Architektin die Erstellung der Wasserzuleitung und Kanalisation als Stellvertreterin des Grundstückeigentümers oder als Stellvertreterin der Dorfkorporation in Auftrag gegeben hatte. Aufgrund der Umstände war ersteres anzunehmen und somit im Hinblick auf die entsprechenden, eingeklagten Kosten die Passivlegitimation des Grundstückeigentümers zu bejahen (Kantonsgericht, Präsidentin der III. Zivilkammer, 26. Januar 2005, BZ.2004.80).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.01.2005 BZ.2004.80
Art. 32ff. OR. Umstritten war, ob die Architektin die Erstellung der Wasserzuleitung und Kanalisation als Stellvertreterin des Grundstückeigentümers oder als Stellvertreterin der Dorfkorporation in Auftrag gegeben hatte. Aufgrund der Umstände war ersteres anzunehmen und somit im Hinblick auf die entsprechenden, eingeklagten Kosten die Passivlegitimation des Grundstückeigentümers zu bejahen (Kantonsgericht, Präsidentin der III. Zivilkammer, 26. Januar 2005, BZ.2004.80).
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