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BS.2021.6

St. Gallen · 2021-08-10 · Deutsch SG

Art. 141 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 939 Abs. 2 OR (SR 220); Art. 152 Abs. 2 HRegV (SR 221.411): Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (sog. Ediktalzustellung) ist nur zulässig, wenn andere Zustellungsformen nicht möglich sind und eine von drei in Art. 141 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Bedingungen erfüllt ist. Zumutbare Nachforschungen (lit. a) sind zu dokumentieren und umfassen insbesondere das Nutzen des Internets, eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle und die Konsultation eines (Online-)Telefonbuches, um beispielsweise die (Privat-)Adresse des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers herauszufinden (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2021, BS.2021.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2021 BS.2021.6

Art. 141 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 939 Abs. 2 OR (SR 220); Art. 152 Abs. 2 HRegV (SR 221.411): Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (sog. Ediktalzustellung) ist nur zulässig, wenn andere Zustellungsformen nicht möglich sind und eine von drei in Art. 141 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Bedingungen erfüllt ist. Zumutbare Nachforschungen (lit. a) sind zu dokumentieren und umfassen insbesondere das Nutzen des Internets, eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle und die Konsultation eines (Online-)Telefonbuches, um beispielsweise die (Privat-)Adresse des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers herauszufinden (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2021, BS.2021.6).

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