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BS.2012.5

St. Gallen · 2012-04-05 · Deutsch SG

Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272). Für die beantragte vorsorgliche Beweisführung ist lediglich "ein schutzwürdiges Interesse" an der Beweiserhebung als solcher, an welches zudem keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, glaubhaft zu machen. Schutzwürdig ist unter anderem die vorsorgliche Beweisführung, die zwecks Abklärung von Beweis- und Prozesschancen anbegehrt wird (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. April 2012, BS.2012.5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.04.2012 BS.2012.5

Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272). Für die beantragte vorsorgliche Beweisführung ist lediglich "ein schutzwürdiges Interesse" an der Beweiserhebung als solcher, an welches zudem keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, glaubhaft zu machen. Schutzwürdig ist unter anderem die vorsorgliche Beweisführung, die zwecks Abklärung von Beweis- und Prozesschancen anbegehrt wird (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. April 2012, BS.2012.5).

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