Art. 273 Abs. 1 OR (SR 220): Eine Mietvertragskündigung, die gleichzeitig einmal per "A-Post Plus" und einmal per Einschreiben versandt wurde, gilt mit der früheren Zustellung der "A-Post Plus"-Sendung als empfangen. Ab diesem Zeitpunkt (bzw. dem darauffolgenden Tag) läuft die 30-tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 273 Abs. 1 OR. Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210): Rechtsmissbrauch aufgrund des doppelten Versands geprüft und verneint. Der Empfänger darf sich insbesondere (auch bei Unkenntnis der Zustellform "A-Post Plus") nicht darauf verlassen, der Absender könne nur die Zustellung der eingeschriebenen Postsendung beweisen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. September 2021, BO.2021.5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.09.2021 BO.2021.5
Art. 273 Abs. 1 OR (SR 220): Eine Mietvertragskündigung, die gleichzeitig einmal per "A-Post Plus" und einmal per Einschreiben versandt wurde, gilt mit der früheren Zustellung der "A-Post Plus"-Sendung als empfangen. Ab diesem Zeitpunkt (bzw. dem darauffolgenden Tag) läuft die 30-tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 273 Abs. 1 OR. Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210): Rechtsmissbrauch aufgrund des doppelten Versands geprüft und verneint. Der Empfänger darf sich insbesondere (auch bei Unkenntnis der Zustellform "A-Post Plus") nicht darauf verlassen, der Absender könne nur die Zustellung der eingeschriebenen Postsendung beweisen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. September 2021, BO.2021.5).
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