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BO.2019.37

St. Gallen · 2021-04-30 · Deutsch SG

Art. 98, Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272): Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist nach vorgängiger erfolgloser Beschwerde beim Kantonsgericht gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Aufhebung des erst¬instanz¬lichen Nichteintretensentscheids zwecks neuer (Nach-)Fristansetzung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses mit Blick darauf, dass die vom Kläger mit rechtzeitiger Beschwerde beim Bundesgericht beantragte aufschiebende Wirkung nach Ablauf der Nachfrist und androhungsgemässem Nichteintreten doch noch erteilt worden war (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 30. April 2021, BO.2019.37).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.04.2021 BO.2019.37

Art. 98, Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272): Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist nach vorgängiger erfolgloser Beschwerde beim Kantonsgericht gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Aufhebung des erst¬instanz¬lichen Nichteintretensentscheids zwecks neuer (Nach-)Fristansetzung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses mit Blick darauf, dass die vom Kläger mit rechtzeitiger Beschwerde beim Bundesgericht beantragte aufschiebende Wirkung nach Ablauf der Nachfrist und androhungsgemässem Nichteintreten doch noch erteilt worden war (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 30. April 2021, BO.2019.37).

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