Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1 OR (SR 220): Die Bestimmung des hypothetischen Ein-kommens kann insbesondere dann, wenn die Geschädigte einen bevorstehenden und wegen des Unfalls vereitelten Berufswechsel behauptet, Beweisschwierigkeiten mit sich bringen und eine Schadensschätzung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 OR erforderlich machen. Eine Schätzung auf Grundlage eines anderen als des im Unfallzeitpunkt ausgeübten Beru-fes erfolgt jedoch erst, wenn sich die Annahme eines Wechsels aufgrund konkreter, von der Geschädigten vorgebrachter und nachgewiesener Anhaltspunkte aufdrängt (Kantonsge-richt, III. Zivilkammer, 18. Januar 2019, BO.2017.27).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.01.2019 BO.2017.27
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1 OR (SR 220): Die Bestimmung des hypothetischen Ein-kommens kann insbesondere dann, wenn die Geschädigte einen bevorstehenden und wegen des Unfalls vereitelten Berufswechsel behauptet, Beweisschwierigkeiten mit sich bringen und eine Schadensschätzung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 OR erforderlich machen. Eine Schätzung auf Grundlage eines anderen als des im Unfallzeitpunkt ausgeübten Beru-fes erfolgt jedoch erst, wenn sich die Annahme eines Wechsels aufgrund konkreter, von der Geschädigten vorgebrachter und nachgewiesener Anhaltspunkte aufdrängt (Kantonsge-richt, III. Zivilkammer, 18. Januar 2019, BO.2017.27).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)