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BO.2015.34

St. Gallen · 2018-07-06 · Deutsch SG

Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 98 Abs. 4 aEG-ZGB (sGS 911.1): Die Klägerin hat sich nicht dafür zu rechtfertigen, dass sie die Einhaltung der kantonalen Abstandsvorschriften verlangt; die Anrufung dieser ist nur ganz ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich, so beispielsweise, wenn sie ohne irgendein sachliches Interesse erfolgt, was – unter Mitwirkung der Klägerin – von der Gegenpartei zu beweisen ist.Art. 641 Abs. 1, Art. 679 Abs. 1 und Art. 702 ZGB: Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften sind im Grundsatz selbstständig nebeneinander anwendbar; lediglich im Konfliktfall können öffentlich-rechtliche Bestimmungen dem Zivilrecht vorgehen.Art. 342 ZPO (SR 272): Hängt die Durchsetzbarkeit eines nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs von der Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung ab, kann dies einen begründeten Ausnahmefall darstellen, der den Erlass eines bedingten Entscheids oder unter Umständen die Sistierung des Zivilverfahrens rechtfertigt (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 6. Juli 2018, BO.2015.34).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.07.2018 BO.2015.34

Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 98 Abs. 4 aEG-ZGB (sGS 911.1): Die Klägerin hat sich nicht dafür zu rechtfertigen, dass sie die Einhaltung der kantonalen Abstandsvorschriften verlangt; die Anrufung dieser ist nur ganz ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich, so beispielsweise, wenn sie ohne irgendein sachliches Interesse erfolgt, was – unter Mitwirkung der Klägerin – von der Gegenpartei zu beweisen ist.Art. 641 Abs. 1, Art. 679 Abs. 1 und Art. 702 ZGB: Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften sind im Grundsatz selbstständig nebeneinander anwendbar; lediglich im Konfliktfall können öffentlich-rechtliche Bestimmungen dem Zivilrecht vorgehen.Art. 342 ZPO (SR 272): Hängt die Durchsetzbarkeit eines nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs von der Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung ab, kann dies einen begründeten Ausnahmefall darstellen, der den Erlass eines bedingten Entscheids oder unter Umständen die Sistierung des Zivilverfahrens rechtfertigt (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 6. Juli 2018, BO.2015.34).

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