Art. 257a Abs. 2 OR (SR 220): Eine besondere Vereinbarung über die Nebenkosten setzt voraus, dass die Nebenkosten im individualisierten Mietvertrag selbst ausgeschieden werden. Die Bezeichnung der Nebenkosten in einem mehr als eine Seite umfassenden Abschnitt eines standardisierten Vertragszusatzes erfüllt dieses Erfordernis nicht. Daran ändert weder die physische Verbundenheit des Vertragszusatzes mit dem Mietvertrag noch dessen (Mit-)Unterzeichnung etwas. Ist nicht erstellt, ob es sich bei den Informationen, die sich aus Nebenkostenabrechnungen ergeben, um nachträglich erworbenes Wissen handelt, verbietet es sich, von der vorbehaltlosen Bezahlung der Abrechnungen auf ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehendes Wissen der Mieterin zu schliessen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. November 2020, BE.2020.13).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.11.2020 BE.2020.13
Art. 257a Abs. 2 OR (SR 220): Eine besondere Vereinbarung über die Nebenkosten setzt voraus, dass die Nebenkosten im individualisierten Mietvertrag selbst ausgeschieden werden. Die Bezeichnung der Nebenkosten in einem mehr als eine Seite umfassenden Abschnitt eines standardisierten Vertragszusatzes erfüllt dieses Erfordernis nicht. Daran ändert weder die physische Verbundenheit des Vertragszusatzes mit dem Mietvertrag noch dessen (Mit-)Unterzeichnung etwas. Ist nicht erstellt, ob es sich bei den Informationen, die sich aus Nebenkostenabrechnungen ergeben, um nachträglich erworbenes Wissen handelt, verbietet es sich, von der vorbehaltlosen Bezahlung der Abrechnungen auf ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehendes Wissen der Mieterin zu schliessen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. November 2020, BE.2020.13).
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