Art. 223 und Art. 234 ZPO (SR 272): Bleibt die beklagte Partei an der Hauptverhandlung aus in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete Klage eingereicht und daraufhin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, ist nicht ein Abwesenheitsentscheid zu fällen, sondern eine zweite Vorladung zur Hauptverhandlung zu erlassen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. Juni 2018, BE.2018.12).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.06.2018 BE.2018.12
Art. 223 und Art. 234 ZPO (SR 272): Bleibt die beklagte Partei an der Hauptverhandlung aus in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete Klage eingereicht und daraufhin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, ist nicht ein Abwesenheitsentscheid zu fällen, sondern eine zweite Vorladung zur Hauptverhandlung zu erlassen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. Juni 2018, BE.2018.12).
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