Art. 56 und 257 Abs. 1 lit. a ZPO (SR 272). Aufhebung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids und Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Verteilen der erstinstanzlichen Prozesskosten nach Ermessen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des mutmasslichen Prozessausgangs ist festzuhalten, dass es nicht angeht, in schnell abklärbaren Fällen ohne Weiteres auf Illiquidität des Sachverhalts zu schliessen und den Vermieter so - qua Nichteintretensentscheid im summarischen Verfahren - in das langwierige Verfahren über die Schlichtungsstelle usf. zu verweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. Dezember 2011, BE.2011.43).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.12.2011 BE.2011.43
Art. 56 und 257 Abs. 1 lit. a ZPO (SR 272). Aufhebung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids und Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Verteilen der erstinstanzlichen Prozesskosten nach Ermessen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des mutmasslichen Prozessausgangs ist festzuhalten, dass es nicht angeht, in schnell abklärbaren Fällen ohne Weiteres auf Illiquidität des Sachverhalts zu schliessen und den Vermieter so - qua Nichteintretensentscheid im summarischen Verfahren - in das langwierige Verfahren über die Schlichtungsstelle usf. zu verweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. Dezember 2011, BE.2011.43).
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