opencaselaw.ch

BE.2011.14

St. Gallen · 2011-05-09 · Deutsch SG

Art. 59. Abs. 2 lit. d, 248 lit. b und 257 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272); Art. 257d, 267 Abs. 1 272a Abs. i lit. a OR (SR 220). Die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung begründet keine Rechtshängigkeit, welche dem Anhängigmachen einer Ausweisungsklage im Rahmen des raschen Rechtsschutzes entgegenstünde. Ausweisung im Falle klarer Sach- und Rechtslage. Auch in Härtefällen keine Erstreckung des Mietverhältnisses bei Kündigung wegen Zahlungsrückstand; Zuständigkeit der Gemeindebehörden zur Mithilfe bei der Suche nach Wohnraum im Rahmen der betreuenden Sozialhilfe (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Mai 2011, BE.2011.14).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.05.2011 BE.2011.14

Art. 59. Abs. 2 lit. d, 248 lit. b und 257 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272); Art. 257d, 267 Abs. 1 272a Abs. i lit. a OR (SR 220). Die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung begründet keine Rechtshängigkeit, welche dem Anhängigmachen einer Ausweisungsklage im Rahmen des raschen Rechtsschutzes entgegenstünde. Ausweisung im Falle klarer Sach- und Rechtslage. Auch in Härtefällen keine Erstreckung des Mietverhältnisses bei Kündigung wegen Zahlungsrückstand; Zuständigkeit der Gemeindebehörden zur Mithilfe bei der Suche nach Wohnraum im Rahmen der betreuenden Sozialhilfe (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Mai 2011, BE.2011.14).

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)