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AW.2016.11

St. Gallen · 2016-06-29 · Deutsch SG

Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.Leitet der Klient als Geheimnisherr gegen den Anwalt ein Verfahren ein, vorliegend zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, muss es dem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn er dazu durch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsachen offenbaren muss und der Klient die Entbindung verweigert. Auch die angestellte Anwältin, welche das Mandat führte, aber vom Klienten nicht persönlich belangt wird, kann vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden; sie hat das Entbindungsgesuch jedoch selbst zu stellen (Präsident der Anwaltskammer, 29. Juni 2016, AW.2016.11).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.06.2016 AW.2016.11

Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.Leitet der Klient als Geheimnisherr gegen den Anwalt ein Verfahren ein, vorliegend zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, muss es dem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn er dazu durch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsachen offenbaren muss und der Klient die Entbindung verweigert. Auch die angestellte Anwältin, welche das Mandat führte, aber vom Klienten nicht persönlich belangt wird, kann vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden; sie hat das Entbindungsgesuch jedoch selbst zu stellen (Präsident der Anwaltskammer, 29. Juni 2016, AW.2016.11).

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