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AVI 2010/82

St. Gallen · 2011-04-12 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 2 AVIG: Gründe für die Befreiung von der Beitragszeit (Weiterbildung und Scheidung). Eine Befreiung von der Beitragszeit wegen einer Weiterbildung ist vorliegend zu verneinen, da die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit neben der Weiterbildung und der gegenüber den Kindern bestehenden Betreuung objektiv zumutbar war. Da der wirtschaftliche Zwang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht im Zusammenhang mit der rund vier Jahre nach der Trennung ergangenen Scheidung steht, ist auch unter diesem Blickwinkel ein Befreiungsgrund zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2011, AVI 2010/82). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 12. April 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt:

Sachverhalt

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 12.04.2011 AVI 2010/82 Saint-Gall Versicherungsgericht 12.04.2011 AVI 2010/82 San Gallo Versicherungsgericht 12.04.2011 AVI 2010/82

Art. 14 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 2 AVIG: Gründe für die Befreiung von der Beitragszeit (Weiterbildung und Scheidung). Eine Befreiung von der Beitragszeit wegen einer Weiterbildung ist vorliegend zu verneinen, da die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit neben der Weiterbildung und der gegenüber den Kindern bestehenden Betreuung objektiv zumutbar war. Da der wirtschaftliche Zwang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht im Zusammenhang mit der rund vier Jahre nach der Trennung ergangenen Scheidung steht, ist auch unter diesem Blickwinkel ein Befreiungsgrund zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2011, AVI 2010/82).

Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Entscheid vom 12. April 2011

in Sachen

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)

Sachverhalt:

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung