Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Die Frage der Beitragszeitbefreiung beurteilt sich aufgrund des realen Arbeitsmarktes. Wenn eine behinderte Person die verbliebene Restarbeitsfähigkeit praktisch nicht mehr verwerten kann, ist der Befreiungsgrund gegeben, auch wenn in medizinisch-theoretischer Sicht noch eine Teilarbeitsfähigkeit bejaht wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2007, AVI 2007/20).
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St.Gallen Versicherungsgericht 20.07.2007 AVI 2007/20 Saint-Gall Versicherungsgericht 20.07.2007 AVI 2007/20 San Gallo Versicherungsgericht 20.07.2007 AVI 2007/20
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Die Frage der Beitragszeitbefreiung beurteilt sich aufgrund des realen Arbeitsmarktes. Wenn eine behinderte Person die verbliebene Restarbeitsfähigkeit praktisch nicht mehr verwerten kann, ist der Befreiungsgrund gegeben, auch wenn in medizinisch-theoretischer Sicht noch eine Teilarbeitsfähigkeit bejaht wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2007, AVI 2007/20).
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