Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine Kausalhaftung, welche kein Verschulden voraussetzt, kann zur Begründung einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden.
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396
Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine Kausalhaftung, welche kein Verschulden voraussetzt, kann zur Begründung einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden.
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