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AK.2017.264

St. Gallen · 2017-10-04 · Deutsch SG

Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0). Unter Vorbehalt von Art. 307 Abs. 4 StPO liegt es nicht im Ermessen der Polizei, ob sie eine Strafanzeige behandeln will oder nicht. Indem die Kantonspolizei eine – für einen Laien korrekt erfolgte – Strafanzeige weder entgegennahm, noch bearbeitete oder deren Weiterleitung an eine andere Behörde veranlasste, wurde das Anzeigerecht des Beschwerdeführers verletzt. Es liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor (Anklagekammer, 4. Oktober 2017, AK.2017.264).

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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264

Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0). Unter Vorbehalt von Art. 307 Abs. 4 StPO liegt es nicht im Ermessen der Polizei, ob sie eine Strafanzeige behandeln will oder nicht. Indem die Kantonspolizei eine – für einen Laien korrekt erfolgte – Strafanzeige weder entgegennahm, noch bearbeitete oder deren Weiterleitung an eine andere Behörde veranlasste, wurde das Anzeigerecht des Beschwerdeführers verletzt. Es liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor (Anklagekammer, 4. Oktober 2017, AK.2017.264).

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