Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks Grundbuch S._______ Nr. XXX, mit einer Fläche von 9'723 m2. Das Grundstück grenzt an die Bauzone entlang der U._______strasse an. Die Zufahrt zum Landwirtschaftsbetrieb zweigt von der U._______strasse ab, bei der es sich um eine Gemeindestrasse handelt. Die öffentliche Strasse geht nach etwa 15 m in die Privatstrasse der Gesuchsteller über. An dieser Stelle endet auch der asphaltierte Be- lag, danach handelt sich um eine Naturstrasse, die sich nach weiteren 15 m zum Hofplatz der Ge- suchsteller weitet. Auf der Privatstrasse, die entlang der südlichen Parzellengrenze verläuft, sind (Fahr-)Wegrechte zugunsten zweier landwirtschaftlicher Nachbarparzellen und ein Fusswegrecht zugunsten der Gemeinde S._______ eingetragen. Durch die Zufahrtsstrasse zum Hof der Ge- suchsteller werden keine weiteren Häuser erschlossen.
2. Im Sommer 2017 haben die Gesuchsteller ihren Hausbriefkasten von der Hauswand beim Haus- eingang an die Zufahrt zu ihrem Hof an die Ecke des Hofplatzes versetzt. Mit Schreiben vom
20. September 2017 forderte die Post die Gesuchsteller auf, ihren Hausbriefkasten bis spätestens am 6. November 2017 30 m weiter nach vorne an die Grundstücksgrenze am Anfang der Zufahrt zu versetzen. Am 23. Oktober 2017 teilte sie den Gesuchstellern mit, dass ihre Einwände gegen die von der Post geforderte Versetzung nicht gehört würden.
3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch bei der Post mit Kopie an die PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Die PostCom lud die Gesuchstel- ler am 26. Oktober 2017 zu einer Gesuchsergänzung ein, welche von diesen am 30. Oktober 2017 eingereicht wurde.
4. Am 31. Oktober 2017 lud das Fachsekretariat die Post zur Stellungnahme zum Gesuch bis zum
29. November 2017 ein. Mit E-Mail vom 13. November 2017 teilte die Post dem Fachsekretariat mit, dass die Hauszustellung von Postsendungen bei den Gesuchstellern am 14. November 2017 nach vorübergehender Einstellung wieder aufgenommen werde.
5. In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2017 beantragte die Post die Abweisung des Gesuchs.
6. Am 12. Dezember 2017 ergänzten die Gesuchsteller ihr Gesuch auf Einladung des Fachsekretari- ats hin mit einem Grundbuchauszug.
7. Die Post machte am 15. Januar 2018 in ihren Schlussbemerkungen geltend, die auf dem Grund- stück eingetragenen Wegrechte würden den von ihr vorgeschlagenen Briefkastenstandort nicht tangieren.
II. Erwägungen
8. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfah- ren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).
9. Die Gesuchsteller und die Post werden durch diese Verfügung in ihren Rechten und Pflichten be- rührt. Sie gelten im vorliegenden Verfahren als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
10. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bedingun- gen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein
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benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Brief- kastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
11. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiens- ten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32, abrufbar unter www.postcom.admin.ch->Dokumentation->Gesetzgebung). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszu- gang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Inte- ressenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der ande- ren Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellauf- wands ist nicht entscheidend, mit welchem Zustellfahrzeug die Postsendungen zugestellt werden (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13, Fundstelle: www.post- com.admin.ch->Dokumentation->Verfügungen; Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsge- richts vom 27. April 2016, Erw. 7. Ff.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts und der Praxis der PostCom darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht einzig die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzel- fall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Ur- teil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, Erw. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
12. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013 festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können. Die von der Post in der Vernehmlassung zu je- nem Fall geforderte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte, enge Auslegung der Verord- nungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze an- zubringen seien, trage diesem Umstand keine Rechnung und schliesse jegliches Ermessen aus. Diese restriktive Auslegung führe zu einer Ermessensunterschreitung, welche vom Verordnungs- geber nicht gewollt gewesen sei und Bundesrecht verletze (vgl. Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6
m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49). Da sich die Erfordernisse an den Standort und die Masse des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 so- wie 16 der bis Ende 2011 geltenden Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverord- nung (AS 1998 1609) inhaltlich nicht von den Erfordernissen an den Briefkastenstandort gemäss Art. 74 VPG unterschieden haben, gilt diese Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterhin (vgl. Urteil A-2038/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007, Erw. 6.3).
13. Im Folgenden ist gestützt auf die Vorbringen der Parteien sowie die Pläne und Fotos in den Ver- fahrensakten festzulegen, wo sich der rechtmässige Briefkastenstandort befindet.
14. Die Gesuchsteller bringen in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 vor, sie hätten sich auf die telefonische Zusage der Zustellregion F._______ vom April 2017 verlassen und gestützt auf deren Aufforderung den Briefkasten vom Hauseingang an die Zufahrt zum Hof eingangs des Hof- platzes versetzt. Beim von der Post inzwischen geforderten Standort am Anfang der Zufahrt zum Grundstück könne der vom kantonale Strassengesetz vorgeschriebene Abstand von 75 cm von der Strasse nicht eingehalten werden. Der Briefkasten würde dort die landwirtschaftlichen Fahrten mit Erntemaschinen etc. erschweren, da die Strasse 3,1 m breit sei und zwischen der Einzäunung und dem Strassenrand neben dem Briefkasten nur 0,57 m Platz vorhanden wäre. Schliesslich würden durch jenen Standort auch der Strassenunterhalt und der Winterdienst beeinträchtigt.
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15. Demgegenüber bringt die Post vor, der Briefkasten der Gesuchsteller befinde sich etwa 30 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt in der Ecke des Hofplatzes. Dieser Standort führe – ebenso wie der frühere bei der Haustür – zu einem übermässigen Zustellaufwand, da der Zustellbote den Briefkasten zwar anfahren könne, indessen nach der Zustellung sein Fahrzeug aber werden müsse, bevor er nach der Rückfahrt auf die Unterdorfstrasse seine Zustelltour fortsetzen könne.
16. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Bauernhaus, das nur von den Ge- suchstellern bewohnt wird. Damit handelt es sich im Sinne der Postverordnung um ein Einfamili- enhaus. Die öffentliche Erschliessungsstrasse endet 15 m vor Erreichen des Grundstücks. Die einspurige, private Erschliessungsstrasse verläuft anschliessend über weitere 15 m bis zum Hof- platz der Gesuchsteller, wo sich die Strasse zum Hofplatz hin öffnet. Die Grundstücksgrenze, d.h. der Schnittpunkt zwischen der öffentlichen Erschliessungsstrasse und der privaten Zufahrt der Gesuchsteller, auf dem in der Regel der Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG aufzustellen ist, befindet sich vorliegend auf der 3,1 m breiten Strasse und ist daher für den Briefkastenstand- ort völlig ungeeignet. Wählt man schliesslich – wie von der Post vorgeschlagen – einen Briefkas- tenstandort rechterhand entlang der Zufahrtsstrasse, behindert der Briefkasten die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Dieser Standort in der Wiese würde gleichzeitig die Bewirtschaf- tung der Landwirtschaftsfläche übermässig erschweren. Beide Standorte würden zudem die Durchfahrt auf der Strasse während der Zustellung der Postsendungen verunmöglichen und ein Rückwärtsfahren des Zustellfahrzeugs notwendig machen, da auf der Strasse ohne Verursachen von Schäden am Gelände nicht gewendet werden kann.
17. Unter Würdigung der konkreten Lage befindet sich der geeignete Briefkastenstandort am Ende der Zufahrt in der Ecke des Hofplatzes und damit genau dort, wo ihn die Gesuchsteller in Abspra- che mit der örtlichen Zustellstelle aufgestellt haben. An diesem Standort sind sowohl die Zustel- lung und das anschliessende Wendemanöver, als auch ein Kreuzen mit entgegenkommenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen ohne gegenseitige Behinderung möglich. Schliesslich liegt auf der Hand, dass das Wenden des Zustellfahrzeugs auf dem Hofplatz nicht mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein umständliches Rückwärtsfahren auf der schmalen und stellenweise durch einen Zaun begrenzten Zufahrtsstrasse. Damit erfüllt der jetzige Briefkastenstandort das vom Verord- nungsgeber gewollte Erfordernis einer effizienten Zustellung der Postsendungen. Der jetzige Briefkastenstandort entspricht damit Art. 74 Abs. 1 VPG.
18. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- der Post CH AG aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommis- sion vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post CH AG auferlegt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks Grundbuch S._______ Nr. XXX, mit einer Fläche von 9'723 m2. Das Grundstück grenzt an die Bauzone entlang der U._______strasse an. Die Zufahrt zum Landwirtschaftsbetrieb zweigt von der U._______strasse ab, bei der es sich um eine Gemeindestrasse handelt. Die öffentliche Strasse geht nach etwa 15 m in die Privatstrasse der Gesuchsteller über. An dieser Stelle endet auch der asphaltierte Be- lag, danach handelt sich um eine Naturstrasse, die sich nach weiteren 15 m zum Hofplatz der Ge- suchsteller weitet. Auf der Privatstrasse, die entlang der südlichen Parzellengrenze verläuft, sind (Fahr-)Wegrechte zugunsten zweier landwirtschaftlicher Nachbarparzellen und ein Fusswegrecht zugunsten der Gemeinde S._______ eingetragen. Durch die Zufahrtsstrasse zum Hof der Ge- suchsteller werden keine weiteren Häuser erschlossen.
E. 2 Im Sommer 2017 haben die Gesuchsteller ihren Hausbriefkasten von der Hauswand beim Haus- eingang an die Zufahrt zu ihrem Hof an die Ecke des Hofplatzes versetzt. Mit Schreiben vom
20. September 2017 forderte die Post die Gesuchsteller auf, ihren Hausbriefkasten bis spätestens am 6. November 2017 30 m weiter nach vorne an die Grundstücksgrenze am Anfang der Zufahrt zu versetzen. Am 23. Oktober 2017 teilte sie den Gesuchstellern mit, dass ihre Einwände gegen die von der Post geforderte Versetzung nicht gehört würden.
E. 3 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch bei der Post mit Kopie an die PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Die PostCom lud die Gesuchstel- ler am 26. Oktober 2017 zu einer Gesuchsergänzung ein, welche von diesen am 30. Oktober 2017 eingereicht wurde.
E. 4 Am 31. Oktober 2017 lud das Fachsekretariat die Post zur Stellungnahme zum Gesuch bis zum
29. November 2017 ein. Mit E-Mail vom 13. November 2017 teilte die Post dem Fachsekretariat mit, dass die Hauszustellung von Postsendungen bei den Gesuchstellern am 14. November 2017 nach vorübergehender Einstellung wieder aufgenommen werde.
E. 5 In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2017 beantragte die Post die Abweisung des Gesuchs.
E. 6 Am 12. Dezember 2017 ergänzten die Gesuchsteller ihr Gesuch auf Einladung des Fachsekretari- ats hin mit einem Grundbuchauszug.
E. 7 Die Post machte am 15. Januar 2018 in ihren Schlussbemerkungen geltend, die auf dem Grund- stück eingetragenen Wegrechte würden den von ihr vorgeschlagenen Briefkastenstandort nicht tangieren.
II. Erwägungen
E. 8 Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfah- ren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).
E. 9 Die Gesuchsteller und die Post werden durch diese Verfügung in ihren Rechten und Pflichten be- rührt. Sie gelten im vorliegenden Verfahren als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
E. 10 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bedingun- gen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein
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benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Brief- kastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 11 Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiens- ten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32, abrufbar unter www.postcom.admin.ch->Dokumentation->Gesetzgebung). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszu- gang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Inte- ressenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der ande- ren Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellauf- wands ist nicht entscheidend, mit welchem Zustellfahrzeug die Postsendungen zugestellt werden (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13, Fundstelle: www.post- com.admin.ch->Dokumentation->Verfügungen; Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsge- richts vom 27. April 2016, Erw. 7. Ff.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts und der Praxis der PostCom darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht einzig die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzel- fall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Ur- teil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, Erw. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
E. 12 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013 festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können. Die von der Post in der Vernehmlassung zu je- nem Fall geforderte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte, enge Auslegung der Verord- nungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze an- zubringen seien, trage diesem Umstand keine Rechnung und schliesse jegliches Ermessen aus. Diese restriktive Auslegung führe zu einer Ermessensunterschreitung, welche vom Verordnungs- geber nicht gewollt gewesen sei und Bundesrecht verletze (vgl. Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6
m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49). Da sich die Erfordernisse an den Standort und die Masse des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 so- wie 16 der bis Ende 2011 geltenden Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverord- nung (AS 1998 1609) inhaltlich nicht von den Erfordernissen an den Briefkastenstandort gemäss Art. 74 VPG unterschieden haben, gilt diese Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterhin (vgl. Urteil A-2038/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007, Erw. 6.3).
E. 13 Im Folgenden ist gestützt auf die Vorbringen der Parteien sowie die Pläne und Fotos in den Ver- fahrensakten festzulegen, wo sich der rechtmässige Briefkastenstandort befindet.
E. 14 Die Gesuchsteller bringen in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 vor, sie hätten sich auf die telefonische Zusage der Zustellregion F._______ vom April 2017 verlassen und gestützt auf deren Aufforderung den Briefkasten vom Hauseingang an die Zufahrt zum Hof eingangs des Hof- platzes versetzt. Beim von der Post inzwischen geforderten Standort am Anfang der Zufahrt zum Grundstück könne der vom kantonale Strassengesetz vorgeschriebene Abstand von 75 cm von der Strasse nicht eingehalten werden. Der Briefkasten würde dort die landwirtschaftlichen Fahrten mit Erntemaschinen etc. erschweren, da die Strasse 3,1 m breit sei und zwischen der Einzäunung und dem Strassenrand neben dem Briefkasten nur 0,57 m Platz vorhanden wäre. Schliesslich würden durch jenen Standort auch der Strassenunterhalt und der Winterdienst beeinträchtigt.
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E. 15 Demgegenüber bringt die Post vor, der Briefkasten der Gesuchsteller befinde sich etwa 30 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt in der Ecke des Hofplatzes. Dieser Standort führe – ebenso wie der frühere bei der Haustür – zu einem übermässigen Zustellaufwand, da der Zustellbote den Briefkasten zwar anfahren könne, indessen nach der Zustellung sein Fahrzeug aber werden müsse, bevor er nach der Rückfahrt auf die Unterdorfstrasse seine Zustelltour fortsetzen könne.
E. 16 Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Bauernhaus, das nur von den Ge- suchstellern bewohnt wird. Damit handelt es sich im Sinne der Postverordnung um ein Einfamili- enhaus. Die öffentliche Erschliessungsstrasse endet 15 m vor Erreichen des Grundstücks. Die einspurige, private Erschliessungsstrasse verläuft anschliessend über weitere 15 m bis zum Hof- platz der Gesuchsteller, wo sich die Strasse zum Hofplatz hin öffnet. Die Grundstücksgrenze, d.h. der Schnittpunkt zwischen der öffentlichen Erschliessungsstrasse und der privaten Zufahrt der Gesuchsteller, auf dem in der Regel der Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG aufzustellen ist, befindet sich vorliegend auf der 3,1 m breiten Strasse und ist daher für den Briefkastenstand- ort völlig ungeeignet. Wählt man schliesslich – wie von der Post vorgeschlagen – einen Briefkas- tenstandort rechterhand entlang der Zufahrtsstrasse, behindert der Briefkasten die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Dieser Standort in der Wiese würde gleichzeitig die Bewirtschaf- tung der Landwirtschaftsfläche übermässig erschweren. Beide Standorte würden zudem die Durchfahrt auf der Strasse während der Zustellung der Postsendungen verunmöglichen und ein Rückwärtsfahren des Zustellfahrzeugs notwendig machen, da auf der Strasse ohne Verursachen von Schäden am Gelände nicht gewendet werden kann.
E. 17 Unter Würdigung der konkreten Lage befindet sich der geeignete Briefkastenstandort am Ende der Zufahrt in der Ecke des Hofplatzes und damit genau dort, wo ihn die Gesuchsteller in Abspra- che mit der örtlichen Zustellstelle aufgestellt haben. An diesem Standort sind sowohl die Zustel- lung und das anschliessende Wendemanöver, als auch ein Kreuzen mit entgegenkommenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen ohne gegenseitige Behinderung möglich. Schliesslich liegt auf der Hand, dass das Wenden des Zustellfahrzeugs auf dem Hofplatz nicht mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein umständliches Rückwärtsfahren auf der schmalen und stellenweise durch einen Zaun begrenzten Zufahrtsstrasse. Damit erfüllt der jetzige Briefkastenstandort das vom Verord- nungsgeber gewollte Erfordernis einer effizienten Zustellung der Postsendungen. Der jetzige Briefkastenstandort entspricht damit Art. 74 Abs. 1 VPG.
E. 18 Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- der Post CH AG aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommis- sion vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post CH AG auferlegt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.54204
Verfügung Nr. 9/2018 vom 14. Juni 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 18 04 2018
in Sachen
C._______
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Gesuchsgegnerin
betreffend Briefkastenstandort
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I. Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks Grundbuch S._______ Nr. XXX, mit einer Fläche von 9'723 m2. Das Grundstück grenzt an die Bauzone entlang der U._______strasse an. Die Zufahrt zum Landwirtschaftsbetrieb zweigt von der U._______strasse ab, bei der es sich um eine Gemeindestrasse handelt. Die öffentliche Strasse geht nach etwa 15 m in die Privatstrasse der Gesuchsteller über. An dieser Stelle endet auch der asphaltierte Be- lag, danach handelt sich um eine Naturstrasse, die sich nach weiteren 15 m zum Hofplatz der Ge- suchsteller weitet. Auf der Privatstrasse, die entlang der südlichen Parzellengrenze verläuft, sind (Fahr-)Wegrechte zugunsten zweier landwirtschaftlicher Nachbarparzellen und ein Fusswegrecht zugunsten der Gemeinde S._______ eingetragen. Durch die Zufahrtsstrasse zum Hof der Ge- suchsteller werden keine weiteren Häuser erschlossen.
2. Im Sommer 2017 haben die Gesuchsteller ihren Hausbriefkasten von der Hauswand beim Haus- eingang an die Zufahrt zu ihrem Hof an die Ecke des Hofplatzes versetzt. Mit Schreiben vom
20. September 2017 forderte die Post die Gesuchsteller auf, ihren Hausbriefkasten bis spätestens am 6. November 2017 30 m weiter nach vorne an die Grundstücksgrenze am Anfang der Zufahrt zu versetzen. Am 23. Oktober 2017 teilte sie den Gesuchstellern mit, dass ihre Einwände gegen die von der Post geforderte Versetzung nicht gehört würden.
3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch bei der Post mit Kopie an die PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Die PostCom lud die Gesuchstel- ler am 26. Oktober 2017 zu einer Gesuchsergänzung ein, welche von diesen am 30. Oktober 2017 eingereicht wurde.
4. Am 31. Oktober 2017 lud das Fachsekretariat die Post zur Stellungnahme zum Gesuch bis zum
29. November 2017 ein. Mit E-Mail vom 13. November 2017 teilte die Post dem Fachsekretariat mit, dass die Hauszustellung von Postsendungen bei den Gesuchstellern am 14. November 2017 nach vorübergehender Einstellung wieder aufgenommen werde.
5. In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2017 beantragte die Post die Abweisung des Gesuchs.
6. Am 12. Dezember 2017 ergänzten die Gesuchsteller ihr Gesuch auf Einladung des Fachsekretari- ats hin mit einem Grundbuchauszug.
7. Die Post machte am 15. Januar 2018 in ihren Schlussbemerkungen geltend, die auf dem Grund- stück eingetragenen Wegrechte würden den von ihr vorgeschlagenen Briefkastenstandort nicht tangieren.
II. Erwägungen
8. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfah- ren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).
9. Die Gesuchsteller und die Post werden durch diese Verfügung in ihren Rechten und Pflichten be- rührt. Sie gelten im vorliegenden Verfahren als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
10. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bedingun- gen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein
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benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Brief- kastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
11. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiens- ten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32, abrufbar unter www.postcom.admin.ch->Dokumentation->Gesetzgebung). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszu- gang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Inte- ressenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der ande- ren Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellauf- wands ist nicht entscheidend, mit welchem Zustellfahrzeug die Postsendungen zugestellt werden (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13, Fundstelle: www.post- com.admin.ch->Dokumentation->Verfügungen; Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsge- richts vom 27. April 2016, Erw. 7. Ff.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts und der Praxis der PostCom darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht einzig die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzel- fall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Ur- teil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, Erw. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
12. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013 festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können. Die von der Post in der Vernehmlassung zu je- nem Fall geforderte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte, enge Auslegung der Verord- nungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze an- zubringen seien, trage diesem Umstand keine Rechnung und schliesse jegliches Ermessen aus. Diese restriktive Auslegung führe zu einer Ermessensunterschreitung, welche vom Verordnungs- geber nicht gewollt gewesen sei und Bundesrecht verletze (vgl. Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6
m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49). Da sich die Erfordernisse an den Standort und die Masse des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 so- wie 16 der bis Ende 2011 geltenden Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverord- nung (AS 1998 1609) inhaltlich nicht von den Erfordernissen an den Briefkastenstandort gemäss Art. 74 VPG unterschieden haben, gilt diese Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterhin (vgl. Urteil A-2038/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007, Erw. 6.3).
13. Im Folgenden ist gestützt auf die Vorbringen der Parteien sowie die Pläne und Fotos in den Ver- fahrensakten festzulegen, wo sich der rechtmässige Briefkastenstandort befindet.
14. Die Gesuchsteller bringen in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 vor, sie hätten sich auf die telefonische Zusage der Zustellregion F._______ vom April 2017 verlassen und gestützt auf deren Aufforderung den Briefkasten vom Hauseingang an die Zufahrt zum Hof eingangs des Hof- platzes versetzt. Beim von der Post inzwischen geforderten Standort am Anfang der Zufahrt zum Grundstück könne der vom kantonale Strassengesetz vorgeschriebene Abstand von 75 cm von der Strasse nicht eingehalten werden. Der Briefkasten würde dort die landwirtschaftlichen Fahrten mit Erntemaschinen etc. erschweren, da die Strasse 3,1 m breit sei und zwischen der Einzäunung und dem Strassenrand neben dem Briefkasten nur 0,57 m Platz vorhanden wäre. Schliesslich würden durch jenen Standort auch der Strassenunterhalt und der Winterdienst beeinträchtigt.
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15. Demgegenüber bringt die Post vor, der Briefkasten der Gesuchsteller befinde sich etwa 30 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt in der Ecke des Hofplatzes. Dieser Standort führe – ebenso wie der frühere bei der Haustür – zu einem übermässigen Zustellaufwand, da der Zustellbote den Briefkasten zwar anfahren könne, indessen nach der Zustellung sein Fahrzeug aber werden müsse, bevor er nach der Rückfahrt auf die Unterdorfstrasse seine Zustelltour fortsetzen könne.
16. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Bauernhaus, das nur von den Ge- suchstellern bewohnt wird. Damit handelt es sich im Sinne der Postverordnung um ein Einfamili- enhaus. Die öffentliche Erschliessungsstrasse endet 15 m vor Erreichen des Grundstücks. Die einspurige, private Erschliessungsstrasse verläuft anschliessend über weitere 15 m bis zum Hof- platz der Gesuchsteller, wo sich die Strasse zum Hofplatz hin öffnet. Die Grundstücksgrenze, d.h. der Schnittpunkt zwischen der öffentlichen Erschliessungsstrasse und der privaten Zufahrt der Gesuchsteller, auf dem in der Regel der Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG aufzustellen ist, befindet sich vorliegend auf der 3,1 m breiten Strasse und ist daher für den Briefkastenstand- ort völlig ungeeignet. Wählt man schliesslich – wie von der Post vorgeschlagen – einen Briefkas- tenstandort rechterhand entlang der Zufahrtsstrasse, behindert der Briefkasten die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Dieser Standort in der Wiese würde gleichzeitig die Bewirtschaf- tung der Landwirtschaftsfläche übermässig erschweren. Beide Standorte würden zudem die Durchfahrt auf der Strasse während der Zustellung der Postsendungen verunmöglichen und ein Rückwärtsfahren des Zustellfahrzeugs notwendig machen, da auf der Strasse ohne Verursachen von Schäden am Gelände nicht gewendet werden kann.
17. Unter Würdigung der konkreten Lage befindet sich der geeignete Briefkastenstandort am Ende der Zufahrt in der Ecke des Hofplatzes und damit genau dort, wo ihn die Gesuchsteller in Abspra- che mit der örtlichen Zustellstelle aufgestellt haben. An diesem Standort sind sowohl die Zustel- lung und das anschliessende Wendemanöver, als auch ein Kreuzen mit entgegenkommenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen ohne gegenseitige Behinderung möglich. Schliesslich liegt auf der Hand, dass das Wenden des Zustellfahrzeugs auf dem Hofplatz nicht mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein umständliches Rückwärtsfahren auf der schmalen und stellenweise durch einen Zaun begrenzten Zufahrtsstrasse. Damit erfüllt der jetzige Briefkastenstandort das vom Verord- nungsgeber gewollte Erfordernis einer effizienten Zustellung der Postsendungen. Der jetzige Briefkastenstandort entspricht damit Art. 74 Abs. 1 VPG.
18. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- der Post CH AG aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommis- sion vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post CH AG auferlegt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat