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Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94, Fax +41 58 462 50 76 www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.48130
PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Einschreiben Die Schweizerische Post AG ____ Herr ____ Wankdorfallee 4 3030 Bern Bern, 8. Mai 2018
Verfügung 8 / 2018 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2017
Sehr geehrter Herr ____
Nach Art. 56 Abs. 1 VPG reicht die Post die Berechnungen der Nettokosten nach den Art. 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 der Post- Com jährlich bis 31. März ein. Nach Art. 56 Abs. 2 VPG ist die PostCom für die Genehmigung zu- ständig.
Die Post reichte der PostCom die „Berichterstattung an PostCom 2017“ sowie den Bericht vom 6. März 2018 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragen unabhängigen Wirt- schaftsprüfers (KPMG) ein.
Nach der Beurteilung von KPMG wurde in allen wesentlichen Belangen die Berechnung der Netto- kosten für das Jahr 2017 in Übereinstimmung mit den Art. 49 und 50 VPG erstellt. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 3. Mai 2018 die Berechnungen der Net- tokosten für das Jahr 2017 genehmigt.
Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von CHF ____ festgelegt.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein
Dr. Michel Noguet Präsident
Leiter Fachsekretariat
Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, Postfach 112, 3000 Bern 15
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde- führers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.