Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Mitglied des Verwaltungsrats und Inhaber der Aktiengesellschaft C._______ AG mit Sitz in D._______. Der Gesuchsteller wohnt in der gleichen Liegenschaft unter der glei- chen Adresse wie der Sitz seiner Firma. Die Liegenschaft hat einen Doppelbriefkasten, der recht- erhand der Haustüre in der Hauswand eingemauert ist. Man erreicht den Hauseingang von der Erschliessungsstrasse her über einen mit Pflastersteinen ausgelegten Zugangsweg von rund sechs Metern Länge.
2. Mit Schreiben vom 7. März 2016 forderte die Post CH AG den Gesuchsteller auf, seinen Briefkas- ten bis am 23. April 2016 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und verwies dafür auf die Postverordnung, gemäss der der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus aufgestellt werden müsse. Der Gesuch- steller wies in seinem Antwortschreiben vom 15. März 2016 die Post darauf hin, dass es sich bei seiner Liegenschaft um eine mehrheitlich gewerblich genutzte Liegenschaft und damit um ein Ge- schäftshaus handle, dessen Briefkastenanlage gemäss der Postverordnung bei den Hauszugän- gen aufgestellt werden könne. Die freie Zugänglichkeit der Briefkästen sei jederzeit gewährleistet und die Anlage entspreche bezüglich Ausführung und Abmessungen den Vorgaben.
3. Die Post wiederholte am 27. April 2016 ihre Aufforderung an den Gesuchsteller, ohne auf dessen Ausführungen betreffend Geschäftshaus einzugehen, und setzte ihm eine neue Frist bis zum
11. Juni 2016 zur Versetzung der Briefkästen an. Der Gesuchsteller wies die Post am 10. Mai 2016 nochmals auf seine Ausführungen vom 15. März 2016 hin und brachte vor, die Distanz der neuen Briefkastenanlage zur Strasse sei sogar 1,5 m kürzer als vor dem Umbau und betrage le- diglich noch sechs Meter. Er sei auch im Baubewilligungsverfahren für den Umbau stets davon ausgegangen, dass es sich bei seiner Liegenschaft nicht um ein Einfamilien-, sondern ein Ge- schäftshaus handle.
4. Am 23. Juni 2016 antwortete die Post dem Gesuchsteller, sie habe die Sachlage nochmals ge- prüft. Die Firma C._______ nutze ein Postfach bei der Poststelle und die Zustellung von Postsen- dungen an der M._______strasse 22 erfolge nur an Privatpersonen. Im Grundbuchamt sei die Liegenschaft als „Gebäude Wohnen“ definiert. Sie forderte den Gesuchsteller erneut auf, seinen Briefkasten bis am 30. Juli 2016 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 3. August 2016 for- derte sie den Gesuchsteller letztmals auf, bis zum 17. September 2016 einen verordnungskonfor- men Hausbriefkasten einzurichten, und drohte ihm im Unterlassungsfall die Einstellung der Haus- zustellung an. Sie wies den Gesuchsteller darauf hin, dass er bei der PostCom eine Überprüfung dieses Entscheids und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen könne.
5. Am 13. September 2016 wandte sich der Gesuchsteller an die PostCom und brachte vor, er habe im Jahr 2015 seine Liegenschaft umgebaut und vergrössert. Die Liegenschaft werde zu rund 80% geschäftlich genutzt. Die neue Briefkastenanlage befinde sich etwa sechs Meter von der Strasse und der Grundstücksgrenze entfernt. Da regelmässig an die C._______ adressierte Briefe und kleine Pakete ebenfalls im Briefkasten der C._______ anstatt ins Postfach zugestellt würden, prüfe er die Alternative, das Firmenpostfach aufzugeben und sich sämtliche Postsendun- gen für die C._______ in den Hausbriefkasten zustellen zu lassen. Im Quartier stünden mehrere Einfamilienhäuser, deren Briefkästen weiter von der Grundstücksgrenze entfernt seien als die Briefkästen seiner Geschäftsliegenschaft.
6. Am 15. September 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, bis zum
26. September 2016 sein Gesuch zu ergänzen und sich zur Nutzung der Liegenschaft sowie dazu zu äussern, ob die C._______ AG über eine weitere Zustelladresse verfüge. Der Gesuch- steller reichte seine Gesuchsergänzung am 25. September 2016 ein. 7. Am 7. Oktober 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, zum Gesuch bis zum
7. November 2016 schriftlich Stellung zu nehmen. Es hielt gestützt auf die Mitteilung der Ge- suchsgegnerin fest, dass diese die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe.
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8. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 7. November 2016 die Abweisung des Gesuchs und brachte zur Begründung vor, aus der Nutzung sei für sie nicht ersichtlich, weshalb die Liegen- schaft des Gesuchstellers als Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung gelten solle. Ver- gleichbare Situationen würden der Post einen unverhältnismässigen zusätzlichen Aufwand in der Zustellung verursachen. Dieser Mehraufwand sei gemäss konstanter Praxis nicht im Einzelfall zu betrachten, sondern auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz hochzurechnen.
9. Am 8. November 2016 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin vom 7. November 2016 zu und lud ihn ein, sich in seinen Schlussbemerkungen nochmals zur Nutzung der Liegenschaft als Geschäftshaus zu äussern.
10. In seinen Schlussbemerkungen von 30. November 2016 machte der Gesuchsteller geltend, es handle sich bei der C._______ AG um eine Firma mit fünf Angestellten und einem jährlichen Um- satz von Fr. 5 Mio. Inzwischen seien der Umbau und die Neugestaltung der Liegenschaft weiter fortgeschritten: der Postbote könne den Briefkasten mit seinem Fahrzeug problemlos anfahren, auf dem Vorplatz bei den Briefkästen wenden und zurück zur Strasse gelangen.
11. Die Gesuchsgegnerin hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 12. Januar 2017 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Sie brachte vor, im Instruktionsverfahren seien die Eigentumsver- hältnisse an der Liegenschaft sowie die Nutzung des Gebäudes zu klären.
12. Am 10. Februar 2017 teilte der Gesuchsteller dem Fachsekretariat der PostCom mit, die Liegen- schaft befinde sich in seinem Eigentum und sei seit der Firmengründung im Jahr 1970 an die C._______ AG vermietet. Die Liegenschaft verfüge insgesamt über acht Parkplätze. Er sei bereit, das Postfach zu kündigen und sich alle Postsendungen der C._______ AG in den Hausbriefkas- ten zustellen zu lassen. Er sei von der Stadt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Bestimmungen zum Briefkastenstandort aufmerksam gemacht worden und sei stets guten Glau- bens davon auszugegangen, dass seine Liegenschaft aufgrund deren Nutzung als Geschäfts- haus zu qualifizieren sei und der Briefkasten wie bis anhin am richtigen Ort stehe. Es sei über- rascht, dass offenbar zahlreiche weitere Kriterien für die Einstufung der Liegenschaft als Geschäftshaus eine Rolle spielten, die aus dem Verordnungstext nicht hervorgingen.
13. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 23. Februar 2017 auf Ergänzungen und hielt an ihren bishe- rigen Ausführungen fest.
14. Am 6. März 2017 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
15. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 VPG bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 VPG. Damit ist sie für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
16. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten betroffen und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG im vorliegenden Verfahren. Er ist als Firmeneigentümer und Verwaltungsrat befugt, für die C._______ AG zu handeln.
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17. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessensspiel- raum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
18. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1, nämlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an mindestens fünf Wochentagen und abonnierte Tages- zeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vor- gaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Be- dingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der VPG über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenan- lage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).
19. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es sich bei der Liegenschaft des Gesuchstellers um ein Geschäftshaus oder um ein Einfamilienhaus handelt. Die Gesuchsgegnerin bringt dazu vor, es handle sich um ein Einfamilienhaus, weshalb der Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze auf- zustellen sei. Dass die vom Gesuchsteller bewohnte Liegenschaft ebenfalls geschäftlich genutzt werde, ändere an dieser Einstufung nichts. Der Gesuchsteller bringt demgegenüber vor, die Lie- genschaft werde zu 80% geschäftlich genutzt. Seine Firma habe fünf Angestellte und erwirt- schafte einen Jahresumsatz von Fr. 5 Mio. Er sei bereit, das Firmenpostfach aufzugeben, wenn das Sendungsvolumen ein massgebliches Kriterium dafür sei, ob es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus oder ein Einfamilienhaus handle.
20. Die Bestimmung in Art. 74 VPG über den Standort von Briefkästen und Briefkastenanlagen be- zweckt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Kundschaft, die Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse aller Anbieterin- nen von Postdiensten, die Zustellung von Postsendungen möglichst rationell zu erbringen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d- 20120829.pdf). Dass die Briefkästen von Ein- und Zweifamilienhäusern nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze zu platzieren sind, gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Unab- hängig vom verwendeten Zustellfahrzeug kann davon ausgegangen werden, dass die Zustellung von einer öffentlichen, frei zugänglichen Verkehrsfläche her erfolgt und deshalb die Zustellung nicht durch die Nutzung des Grundstücks durch den Grundeigeneigentümer behindert oder er- schwert werden kann. Im Gegensatz zur Bestimmung für Ein- und Zweifamilienhäuser in Art. 74 Abs. 1 VPG geht die Bestimmung für Mehrfamilien- und Geschäftshäusern in Abs. 3 davon aus, dass der durch die grössere Distanz bis zu den Hauseingängen ausgelöste Mehraufwand durch das höhere Sendungsvolumen wettgemacht wird und daher auch dieser höhere Zustellaufwand für die Anbieterinnen von Postdiensten noch als angemessen erachtet werden kann.
21. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegend bzw. mehrheit- lich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegen- schaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nutzung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien wie Kunden-
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parkplätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe könnten eben- falls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4.6).
22. Die PostCom stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich dabei der Auskünfte der Parteien als Beweismittel (Art. 12 Bst. a VwVG). Der Gesuchsteller ist in einem Verfahren, dass er durch sein Begehren einleitet, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir- ken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Er hat auf Aufforderung im Instruktionsverfahren hin die Krite- rien, die für die Qualifikation einer Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen, dargelegt und sich zur Anzahl Parkplätze, zum Firmenzweck und zum Geschäftsumsatz geäussert. Nach der Würdi- gung dieser Beweismittel geht die PostCom davon aus, dass es sich vorliegend um ein Ge- schäftshaus handelt. Dabei trägt die PostCom insbesondere den Tatsachen Rechnung, dass in der Liegenschaft seit den 1970er-Jahren eine Produktions- und Handelsfirma mit heute fünf An- gestellten untergebracht ist und die Firma gemäss den detaillierten Angaben des Gesuchstellers zur Raumnutzung rund 80% der Liegenschaft durch Büros, Lager, Archive, Magazin, Fabrikation, Montage, Service, usw. nutzt. Diese Nutzung ist ebenfalls durch die eingereichten Pläne ausge- wiesen. Die Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken mit drei Zimmern, Bad und Küche ist klar als untergeordnet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Praxis der PostCom anzusehen (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4. ff. sowie Verfügung Nr. 5/2016 der Post- Com vom 4. März 2016, Erw. 19 m. H.). Für die Qualifikation als Geschäftshaus ist weiter zu be- rücksichtigen, dass die Liegenschaft über acht Parkplätze verfügt und in einer Zone liegt, die eine gewerbliche Nutzung in der Art des Firmenzwecks der C._______ AG zulässt. Auch wenn trotz Aufforderung im Instruktionsverfahren weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin ge- naue Angaben zum Sendungsvolumen machen konnten, kann aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere den klaren Angaben zur Tätigkeit der Firma, dem Firmenzweck und dem Jah- resumsatz davon ausgegangen werden, dass die Firma und der Privathaushalt des Gesuchstel- lers zusammen ein Sendungsvolumen aufweisen, welches demjenigen eines Geschäftshauses gleichkommt. Der Standort der Briefkastenanlage beim Hauszugang ist damit verordnungskon- form.
23. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Firmenpost des Gesuchstellers werde zur Zeit in ein Postfach zugestellt, weshalb die Liegenschaft als Einfamilienhaus anzusehen sei. Der Gesuch- steller zeigte sich im Verfahren vor der PostCom bereit, das Postfach der C._______ AG aufzu- geben. Weil das Sendevolumen neben den übrigen Kriterien wie Parkplätze, Geschäftsumsatz oder Anzahl Angestellter ein wichtiges Kriterium zur Abgrenzung eines Geschäftshauses oder eines Mehrfamilienhauses zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus ist, ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass die PostCom, solange die Postsendungen der C._______ AG in ein Postfach zugestellt werden, davon ausgeht, dass das Sendevolumen lediglich demjenigen eines Einfami- lien- oder Zweifamilienhauses, nicht aber demjenigen eines Geschäftshauses entspricht. Der Ge- suchsteller hat deshalb -– wie von ihm im Instruktionsverfahren angeboten – in Zukunft neben den privaten Postsendungen auch die an die C._______ AG adressierten Postsendungen unter dieser Zustelladresse entgegenzunehmen, damit die Gesuchsgegnerin zur Zustellung in die Briefkastenanlage am Hauseingang verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VPG). Werden indessen lediglich die privaten Postsendungen des Gesuchstellers an diese Adresse zugestellt, ist vom Sendevolumen eines Einfamilienhauses auszugehen, dessen Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze zu platzieren ist, damit die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist.
24. Damit ist das Gesuch im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grund- versorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom
26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betref- fend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, ist ihr die Verfahrensgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller ist Mitglied des Verwaltungsrats und Inhaber der Aktiengesellschaft C._______ AG mit Sitz in D._______. Der Gesuchsteller wohnt in der gleichen Liegenschaft unter der glei- chen Adresse wie der Sitz seiner Firma. Die Liegenschaft hat einen Doppelbriefkasten, der recht- erhand der Haustüre in der Hauswand eingemauert ist. Man erreicht den Hauseingang von der Erschliessungsstrasse her über einen mit Pflastersteinen ausgelegten Zugangsweg von rund sechs Metern Länge.
E. 2 Mit Schreiben vom 7. März 2016 forderte die Post CH AG den Gesuchsteller auf, seinen Briefkas- ten bis am 23. April 2016 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und verwies dafür auf die Postverordnung, gemäss der der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus aufgestellt werden müsse. Der Gesuch- steller wies in seinem Antwortschreiben vom 15. März 2016 die Post darauf hin, dass es sich bei seiner Liegenschaft um eine mehrheitlich gewerblich genutzte Liegenschaft und damit um ein Ge- schäftshaus handle, dessen Briefkastenanlage gemäss der Postverordnung bei den Hauszugän- gen aufgestellt werden könne. Die freie Zugänglichkeit der Briefkästen sei jederzeit gewährleistet und die Anlage entspreche bezüglich Ausführung und Abmessungen den Vorgaben.
E. 3 Die Post wiederholte am 27. April 2016 ihre Aufforderung an den Gesuchsteller, ohne auf dessen Ausführungen betreffend Geschäftshaus einzugehen, und setzte ihm eine neue Frist bis zum
11. Juni 2016 zur Versetzung der Briefkästen an. Der Gesuchsteller wies die Post am 10. Mai 2016 nochmals auf seine Ausführungen vom 15. März 2016 hin und brachte vor, die Distanz der neuen Briefkastenanlage zur Strasse sei sogar 1,5 m kürzer als vor dem Umbau und betrage le- diglich noch sechs Meter. Er sei auch im Baubewilligungsverfahren für den Umbau stets davon ausgegangen, dass es sich bei seiner Liegenschaft nicht um ein Einfamilien-, sondern ein Ge- schäftshaus handle.
E. 4 Am 23. Juni 2016 antwortete die Post dem Gesuchsteller, sie habe die Sachlage nochmals ge- prüft. Die Firma C._______ nutze ein Postfach bei der Poststelle und die Zustellung von Postsen- dungen an der M._______strasse 22 erfolge nur an Privatpersonen. Im Grundbuchamt sei die Liegenschaft als „Gebäude Wohnen“ definiert. Sie forderte den Gesuchsteller erneut auf, seinen Briefkasten bis am 30. Juli 2016 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 3. August 2016 for- derte sie den Gesuchsteller letztmals auf, bis zum 17. September 2016 einen verordnungskonfor- men Hausbriefkasten einzurichten, und drohte ihm im Unterlassungsfall die Einstellung der Haus- zustellung an. Sie wies den Gesuchsteller darauf hin, dass er bei der PostCom eine Überprüfung dieses Entscheids und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen könne.
E. 5 Am 13. September 2016 wandte sich der Gesuchsteller an die PostCom und brachte vor, er habe im Jahr 2015 seine Liegenschaft umgebaut und vergrössert. Die Liegenschaft werde zu rund 80% geschäftlich genutzt. Die neue Briefkastenanlage befinde sich etwa sechs Meter von der Strasse und der Grundstücksgrenze entfernt. Da regelmässig an die C._______ adressierte Briefe und kleine Pakete ebenfalls im Briefkasten der C._______ anstatt ins Postfach zugestellt würden, prüfe er die Alternative, das Firmenpostfach aufzugeben und sich sämtliche Postsendun- gen für die C._______ in den Hausbriefkasten zustellen zu lassen. Im Quartier stünden mehrere Einfamilienhäuser, deren Briefkästen weiter von der Grundstücksgrenze entfernt seien als die Briefkästen seiner Geschäftsliegenschaft.
E. 6 Am 15. September 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, bis zum
26. September 2016 sein Gesuch zu ergänzen und sich zur Nutzung der Liegenschaft sowie dazu zu äussern, ob die C._______ AG über eine weitere Zustelladresse verfüge. Der Gesuch- steller reichte seine Gesuchsergänzung am 25. September 2016 ein.
E. 7 November 2016 schriftlich Stellung zu nehmen. Es hielt gestützt auf die Mitteilung der Ge- suchsgegnerin fest, dass diese die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe.
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E. 8 Die Gesuchsgegnerin beantragte am 7. November 2016 die Abweisung des Gesuchs und brachte zur Begründung vor, aus der Nutzung sei für sie nicht ersichtlich, weshalb die Liegen- schaft des Gesuchstellers als Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung gelten solle. Ver- gleichbare Situationen würden der Post einen unverhältnismässigen zusätzlichen Aufwand in der Zustellung verursachen. Dieser Mehraufwand sei gemäss konstanter Praxis nicht im Einzelfall zu betrachten, sondern auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz hochzurechnen.
E. 9 Am 8. November 2016 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin vom 7. November 2016 zu und lud ihn ein, sich in seinen Schlussbemerkungen nochmals zur Nutzung der Liegenschaft als Geschäftshaus zu äussern.
E. 10 In seinen Schlussbemerkungen von 30. November 2016 machte der Gesuchsteller geltend, es handle sich bei der C._______ AG um eine Firma mit fünf Angestellten und einem jährlichen Um- satz von Fr. 5 Mio. Inzwischen seien der Umbau und die Neugestaltung der Liegenschaft weiter fortgeschritten: der Postbote könne den Briefkasten mit seinem Fahrzeug problemlos anfahren, auf dem Vorplatz bei den Briefkästen wenden und zurück zur Strasse gelangen.
E. 11 Die Gesuchsgegnerin hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 12. Januar 2017 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Sie brachte vor, im Instruktionsverfahren seien die Eigentumsver- hältnisse an der Liegenschaft sowie die Nutzung des Gebäudes zu klären.
E. 12 Am 10. Februar 2017 teilte der Gesuchsteller dem Fachsekretariat der PostCom mit, die Liegen- schaft befinde sich in seinem Eigentum und sei seit der Firmengründung im Jahr 1970 an die C._______ AG vermietet. Die Liegenschaft verfüge insgesamt über acht Parkplätze. Er sei bereit, das Postfach zu kündigen und sich alle Postsendungen der C._______ AG in den Hausbriefkas- ten zustellen zu lassen. Er sei von der Stadt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Bestimmungen zum Briefkastenstandort aufmerksam gemacht worden und sei stets guten Glau- bens davon auszugegangen, dass seine Liegenschaft aufgrund deren Nutzung als Geschäfts- haus zu qualifizieren sei und der Briefkasten wie bis anhin am richtigen Ort stehe. Es sei über- rascht, dass offenbar zahlreiche weitere Kriterien für die Einstufung der Liegenschaft als Geschäftshaus eine Rolle spielten, die aus dem Verordnungstext nicht hervorgingen.
E. 13 Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 23. Februar 2017 auf Ergänzungen und hielt an ihren bishe- rigen Ausführungen fest.
E. 14 Am 6. März 2017 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
E. 15 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 VPG bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 VPG. Damit ist sie für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 16 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten betroffen und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG im vorliegenden Verfahren. Er ist als Firmeneigentümer und Verwaltungsrat befugt, für die C._______ AG zu handeln.
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E. 17 Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessensspiel- raum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
E. 18 Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1, nämlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an mindestens fünf Wochentagen und abonnierte Tages- zeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vor- gaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Be- dingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der VPG über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenan- lage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).
E. 19 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es sich bei der Liegenschaft des Gesuchstellers um ein Geschäftshaus oder um ein Einfamilienhaus handelt. Die Gesuchsgegnerin bringt dazu vor, es handle sich um ein Einfamilienhaus, weshalb der Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze auf- zustellen sei. Dass die vom Gesuchsteller bewohnte Liegenschaft ebenfalls geschäftlich genutzt werde, ändere an dieser Einstufung nichts. Der Gesuchsteller bringt demgegenüber vor, die Lie- genschaft werde zu 80% geschäftlich genutzt. Seine Firma habe fünf Angestellte und erwirt- schafte einen Jahresumsatz von Fr. 5 Mio. Er sei bereit, das Firmenpostfach aufzugeben, wenn das Sendungsvolumen ein massgebliches Kriterium dafür sei, ob es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus oder ein Einfamilienhaus handle.
E. 20 Die Bestimmung in Art. 74 VPG über den Standort von Briefkästen und Briefkastenanlagen be- zweckt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Kundschaft, die Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse aller Anbieterin- nen von Postdiensten, die Zustellung von Postsendungen möglichst rationell zu erbringen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d- 20120829.pdf). Dass die Briefkästen von Ein- und Zweifamilienhäusern nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze zu platzieren sind, gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Unab- hängig vom verwendeten Zustellfahrzeug kann davon ausgegangen werden, dass die Zustellung von einer öffentlichen, frei zugänglichen Verkehrsfläche her erfolgt und deshalb die Zustellung nicht durch die Nutzung des Grundstücks durch den Grundeigeneigentümer behindert oder er- schwert werden kann. Im Gegensatz zur Bestimmung für Ein- und Zweifamilienhäuser in Art. 74 Abs. 1 VPG geht die Bestimmung für Mehrfamilien- und Geschäftshäusern in Abs. 3 davon aus, dass der durch die grössere Distanz bis zu den Hauseingängen ausgelöste Mehraufwand durch das höhere Sendungsvolumen wettgemacht wird und daher auch dieser höhere Zustellaufwand für die Anbieterinnen von Postdiensten noch als angemessen erachtet werden kann.
E. 21 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegend bzw. mehrheit- lich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegen- schaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nutzung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien wie Kunden-
5/6
parkplätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe könnten eben- falls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4.6).
E. 22 Die PostCom stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich dabei der Auskünfte der Parteien als Beweismittel (Art. 12 Bst. a VwVG). Der Gesuchsteller ist in einem Verfahren, dass er durch sein Begehren einleitet, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir- ken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Er hat auf Aufforderung im Instruktionsverfahren hin die Krite- rien, die für die Qualifikation einer Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen, dargelegt und sich zur Anzahl Parkplätze, zum Firmenzweck und zum Geschäftsumsatz geäussert. Nach der Würdi- gung dieser Beweismittel geht die PostCom davon aus, dass es sich vorliegend um ein Ge- schäftshaus handelt. Dabei trägt die PostCom insbesondere den Tatsachen Rechnung, dass in der Liegenschaft seit den 1970er-Jahren eine Produktions- und Handelsfirma mit heute fünf An- gestellten untergebracht ist und die Firma gemäss den detaillierten Angaben des Gesuchstellers zur Raumnutzung rund 80% der Liegenschaft durch Büros, Lager, Archive, Magazin, Fabrikation, Montage, Service, usw. nutzt. Diese Nutzung ist ebenfalls durch die eingereichten Pläne ausge- wiesen. Die Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken mit drei Zimmern, Bad und Küche ist klar als untergeordnet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Praxis der PostCom anzusehen (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4. ff. sowie Verfügung Nr. 5/2016 der Post- Com vom 4. März 2016, Erw. 19 m. H.). Für die Qualifikation als Geschäftshaus ist weiter zu be- rücksichtigen, dass die Liegenschaft über acht Parkplätze verfügt und in einer Zone liegt, die eine gewerbliche Nutzung in der Art des Firmenzwecks der C._______ AG zulässt. Auch wenn trotz Aufforderung im Instruktionsverfahren weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin ge- naue Angaben zum Sendungsvolumen machen konnten, kann aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere den klaren Angaben zur Tätigkeit der Firma, dem Firmenzweck und dem Jah- resumsatz davon ausgegangen werden, dass die Firma und der Privathaushalt des Gesuchstel- lers zusammen ein Sendungsvolumen aufweisen, welches demjenigen eines Geschäftshauses gleichkommt. Der Standort der Briefkastenanlage beim Hauszugang ist damit verordnungskon- form.
E. 23 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Firmenpost des Gesuchstellers werde zur Zeit in ein Postfach zugestellt, weshalb die Liegenschaft als Einfamilienhaus anzusehen sei. Der Gesuch- steller zeigte sich im Verfahren vor der PostCom bereit, das Postfach der C._______ AG aufzu- geben. Weil das Sendevolumen neben den übrigen Kriterien wie Parkplätze, Geschäftsumsatz oder Anzahl Angestellter ein wichtiges Kriterium zur Abgrenzung eines Geschäftshauses oder eines Mehrfamilienhauses zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus ist, ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass die PostCom, solange die Postsendungen der C._______ AG in ein Postfach zugestellt werden, davon ausgeht, dass das Sendevolumen lediglich demjenigen eines Einfami- lien- oder Zweifamilienhauses, nicht aber demjenigen eines Geschäftshauses entspricht. Der Ge- suchsteller hat deshalb -– wie von ihm im Instruktionsverfahren angeboten – in Zukunft neben den privaten Postsendungen auch die an die C._______ AG adressierten Postsendungen unter dieser Zustelladresse entgegenzunehmen, damit die Gesuchsgegnerin zur Zustellung in die Briefkastenanlage am Hauseingang verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VPG). Werden indessen lediglich die privaten Postsendungen des Gesuchstellers an diese Adresse zugestellt, ist vom Sendevolumen eines Einfamilienhauses auszugehen, dessen Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze zu platzieren ist, damit die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist.
E. 24 Damit ist das Gesuch im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grund- versorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom
E. 26 August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betref- fend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, ist ihr die Verfahrensgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.29193
Verfügung Nr. 8/2017 vom 4. Mai 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 20 04 2017
in Sachen
B._______
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
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I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Mitglied des Verwaltungsrats und Inhaber der Aktiengesellschaft C._______ AG mit Sitz in D._______. Der Gesuchsteller wohnt in der gleichen Liegenschaft unter der glei- chen Adresse wie der Sitz seiner Firma. Die Liegenschaft hat einen Doppelbriefkasten, der recht- erhand der Haustüre in der Hauswand eingemauert ist. Man erreicht den Hauseingang von der Erschliessungsstrasse her über einen mit Pflastersteinen ausgelegten Zugangsweg von rund sechs Metern Länge.
2. Mit Schreiben vom 7. März 2016 forderte die Post CH AG den Gesuchsteller auf, seinen Briefkas- ten bis am 23. April 2016 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und verwies dafür auf die Postverordnung, gemäss der der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus aufgestellt werden müsse. Der Gesuch- steller wies in seinem Antwortschreiben vom 15. März 2016 die Post darauf hin, dass es sich bei seiner Liegenschaft um eine mehrheitlich gewerblich genutzte Liegenschaft und damit um ein Ge- schäftshaus handle, dessen Briefkastenanlage gemäss der Postverordnung bei den Hauszugän- gen aufgestellt werden könne. Die freie Zugänglichkeit der Briefkästen sei jederzeit gewährleistet und die Anlage entspreche bezüglich Ausführung und Abmessungen den Vorgaben.
3. Die Post wiederholte am 27. April 2016 ihre Aufforderung an den Gesuchsteller, ohne auf dessen Ausführungen betreffend Geschäftshaus einzugehen, und setzte ihm eine neue Frist bis zum
11. Juni 2016 zur Versetzung der Briefkästen an. Der Gesuchsteller wies die Post am 10. Mai 2016 nochmals auf seine Ausführungen vom 15. März 2016 hin und brachte vor, die Distanz der neuen Briefkastenanlage zur Strasse sei sogar 1,5 m kürzer als vor dem Umbau und betrage le- diglich noch sechs Meter. Er sei auch im Baubewilligungsverfahren für den Umbau stets davon ausgegangen, dass es sich bei seiner Liegenschaft nicht um ein Einfamilien-, sondern ein Ge- schäftshaus handle.
4. Am 23. Juni 2016 antwortete die Post dem Gesuchsteller, sie habe die Sachlage nochmals ge- prüft. Die Firma C._______ nutze ein Postfach bei der Poststelle und die Zustellung von Postsen- dungen an der M._______strasse 22 erfolge nur an Privatpersonen. Im Grundbuchamt sei die Liegenschaft als „Gebäude Wohnen“ definiert. Sie forderte den Gesuchsteller erneut auf, seinen Briefkasten bis am 30. Juli 2016 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 3. August 2016 for- derte sie den Gesuchsteller letztmals auf, bis zum 17. September 2016 einen verordnungskonfor- men Hausbriefkasten einzurichten, und drohte ihm im Unterlassungsfall die Einstellung der Haus- zustellung an. Sie wies den Gesuchsteller darauf hin, dass er bei der PostCom eine Überprüfung dieses Entscheids und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen könne.
5. Am 13. September 2016 wandte sich der Gesuchsteller an die PostCom und brachte vor, er habe im Jahr 2015 seine Liegenschaft umgebaut und vergrössert. Die Liegenschaft werde zu rund 80% geschäftlich genutzt. Die neue Briefkastenanlage befinde sich etwa sechs Meter von der Strasse und der Grundstücksgrenze entfernt. Da regelmässig an die C._______ adressierte Briefe und kleine Pakete ebenfalls im Briefkasten der C._______ anstatt ins Postfach zugestellt würden, prüfe er die Alternative, das Firmenpostfach aufzugeben und sich sämtliche Postsendun- gen für die C._______ in den Hausbriefkasten zustellen zu lassen. Im Quartier stünden mehrere Einfamilienhäuser, deren Briefkästen weiter von der Grundstücksgrenze entfernt seien als die Briefkästen seiner Geschäftsliegenschaft.
6. Am 15. September 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, bis zum
26. September 2016 sein Gesuch zu ergänzen und sich zur Nutzung der Liegenschaft sowie dazu zu äussern, ob die C._______ AG über eine weitere Zustelladresse verfüge. Der Gesuch- steller reichte seine Gesuchsergänzung am 25. September 2016 ein. 7. Am 7. Oktober 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, zum Gesuch bis zum
7. November 2016 schriftlich Stellung zu nehmen. Es hielt gestützt auf die Mitteilung der Ge- suchsgegnerin fest, dass diese die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe.
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8. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 7. November 2016 die Abweisung des Gesuchs und brachte zur Begründung vor, aus der Nutzung sei für sie nicht ersichtlich, weshalb die Liegen- schaft des Gesuchstellers als Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung gelten solle. Ver- gleichbare Situationen würden der Post einen unverhältnismässigen zusätzlichen Aufwand in der Zustellung verursachen. Dieser Mehraufwand sei gemäss konstanter Praxis nicht im Einzelfall zu betrachten, sondern auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz hochzurechnen.
9. Am 8. November 2016 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin vom 7. November 2016 zu und lud ihn ein, sich in seinen Schlussbemerkungen nochmals zur Nutzung der Liegenschaft als Geschäftshaus zu äussern.
10. In seinen Schlussbemerkungen von 30. November 2016 machte der Gesuchsteller geltend, es handle sich bei der C._______ AG um eine Firma mit fünf Angestellten und einem jährlichen Um- satz von Fr. 5 Mio. Inzwischen seien der Umbau und die Neugestaltung der Liegenschaft weiter fortgeschritten: der Postbote könne den Briefkasten mit seinem Fahrzeug problemlos anfahren, auf dem Vorplatz bei den Briefkästen wenden und zurück zur Strasse gelangen.
11. Die Gesuchsgegnerin hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 12. Januar 2017 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Sie brachte vor, im Instruktionsverfahren seien die Eigentumsver- hältnisse an der Liegenschaft sowie die Nutzung des Gebäudes zu klären.
12. Am 10. Februar 2017 teilte der Gesuchsteller dem Fachsekretariat der PostCom mit, die Liegen- schaft befinde sich in seinem Eigentum und sei seit der Firmengründung im Jahr 1970 an die C._______ AG vermietet. Die Liegenschaft verfüge insgesamt über acht Parkplätze. Er sei bereit, das Postfach zu kündigen und sich alle Postsendungen der C._______ AG in den Hausbriefkas- ten zustellen zu lassen. Er sei von der Stadt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Bestimmungen zum Briefkastenstandort aufmerksam gemacht worden und sei stets guten Glau- bens davon auszugegangen, dass seine Liegenschaft aufgrund deren Nutzung als Geschäfts- haus zu qualifizieren sei und der Briefkasten wie bis anhin am richtigen Ort stehe. Es sei über- rascht, dass offenbar zahlreiche weitere Kriterien für die Einstufung der Liegenschaft als Geschäftshaus eine Rolle spielten, die aus dem Verordnungstext nicht hervorgingen.
13. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 23. Februar 2017 auf Ergänzungen und hielt an ihren bishe- rigen Ausführungen fest.
14. Am 6. März 2017 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
15. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 VPG bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 VPG. Damit ist sie für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
16. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten betroffen und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG im vorliegenden Verfahren. Er ist als Firmeneigentümer und Verwaltungsrat befugt, für die C._______ AG zu handeln.
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17. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessensspiel- raum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
18. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1, nämlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an mindestens fünf Wochentagen und abonnierte Tages- zeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vor- gaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Be- dingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der VPG über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenan- lage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).
19. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es sich bei der Liegenschaft des Gesuchstellers um ein Geschäftshaus oder um ein Einfamilienhaus handelt. Die Gesuchsgegnerin bringt dazu vor, es handle sich um ein Einfamilienhaus, weshalb der Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze auf- zustellen sei. Dass die vom Gesuchsteller bewohnte Liegenschaft ebenfalls geschäftlich genutzt werde, ändere an dieser Einstufung nichts. Der Gesuchsteller bringt demgegenüber vor, die Lie- genschaft werde zu 80% geschäftlich genutzt. Seine Firma habe fünf Angestellte und erwirt- schafte einen Jahresumsatz von Fr. 5 Mio. Er sei bereit, das Firmenpostfach aufzugeben, wenn das Sendungsvolumen ein massgebliches Kriterium dafür sei, ob es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus oder ein Einfamilienhaus handle.
20. Die Bestimmung in Art. 74 VPG über den Standort von Briefkästen und Briefkastenanlagen be- zweckt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Kundschaft, die Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse aller Anbieterin- nen von Postdiensten, die Zustellung von Postsendungen möglichst rationell zu erbringen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d- 20120829.pdf). Dass die Briefkästen von Ein- und Zweifamilienhäusern nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze zu platzieren sind, gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Unab- hängig vom verwendeten Zustellfahrzeug kann davon ausgegangen werden, dass die Zustellung von einer öffentlichen, frei zugänglichen Verkehrsfläche her erfolgt und deshalb die Zustellung nicht durch die Nutzung des Grundstücks durch den Grundeigeneigentümer behindert oder er- schwert werden kann. Im Gegensatz zur Bestimmung für Ein- und Zweifamilienhäuser in Art. 74 Abs. 1 VPG geht die Bestimmung für Mehrfamilien- und Geschäftshäusern in Abs. 3 davon aus, dass der durch die grössere Distanz bis zu den Hauseingängen ausgelöste Mehraufwand durch das höhere Sendungsvolumen wettgemacht wird und daher auch dieser höhere Zustellaufwand für die Anbieterinnen von Postdiensten noch als angemessen erachtet werden kann.
21. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegend bzw. mehrheit- lich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegen- schaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nutzung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien wie Kunden-
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parkplätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe könnten eben- falls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4.6).
22. Die PostCom stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich dabei der Auskünfte der Parteien als Beweismittel (Art. 12 Bst. a VwVG). Der Gesuchsteller ist in einem Verfahren, dass er durch sein Begehren einleitet, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir- ken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Er hat auf Aufforderung im Instruktionsverfahren hin die Krite- rien, die für die Qualifikation einer Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen, dargelegt und sich zur Anzahl Parkplätze, zum Firmenzweck und zum Geschäftsumsatz geäussert. Nach der Würdi- gung dieser Beweismittel geht die PostCom davon aus, dass es sich vorliegend um ein Ge- schäftshaus handelt. Dabei trägt die PostCom insbesondere den Tatsachen Rechnung, dass in der Liegenschaft seit den 1970er-Jahren eine Produktions- und Handelsfirma mit heute fünf An- gestellten untergebracht ist und die Firma gemäss den detaillierten Angaben des Gesuchstellers zur Raumnutzung rund 80% der Liegenschaft durch Büros, Lager, Archive, Magazin, Fabrikation, Montage, Service, usw. nutzt. Diese Nutzung ist ebenfalls durch die eingereichten Pläne ausge- wiesen. Die Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken mit drei Zimmern, Bad und Küche ist klar als untergeordnet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Praxis der PostCom anzusehen (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4. ff. sowie Verfügung Nr. 5/2016 der Post- Com vom 4. März 2016, Erw. 19 m. H.). Für die Qualifikation als Geschäftshaus ist weiter zu be- rücksichtigen, dass die Liegenschaft über acht Parkplätze verfügt und in einer Zone liegt, die eine gewerbliche Nutzung in der Art des Firmenzwecks der C._______ AG zulässt. Auch wenn trotz Aufforderung im Instruktionsverfahren weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin ge- naue Angaben zum Sendungsvolumen machen konnten, kann aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere den klaren Angaben zur Tätigkeit der Firma, dem Firmenzweck und dem Jah- resumsatz davon ausgegangen werden, dass die Firma und der Privathaushalt des Gesuchstel- lers zusammen ein Sendungsvolumen aufweisen, welches demjenigen eines Geschäftshauses gleichkommt. Der Standort der Briefkastenanlage beim Hauszugang ist damit verordnungskon- form.
23. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Firmenpost des Gesuchstellers werde zur Zeit in ein Postfach zugestellt, weshalb die Liegenschaft als Einfamilienhaus anzusehen sei. Der Gesuch- steller zeigte sich im Verfahren vor der PostCom bereit, das Postfach der C._______ AG aufzu- geben. Weil das Sendevolumen neben den übrigen Kriterien wie Parkplätze, Geschäftsumsatz oder Anzahl Angestellter ein wichtiges Kriterium zur Abgrenzung eines Geschäftshauses oder eines Mehrfamilienhauses zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus ist, ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass die PostCom, solange die Postsendungen der C._______ AG in ein Postfach zugestellt werden, davon ausgeht, dass das Sendevolumen lediglich demjenigen eines Einfami- lien- oder Zweifamilienhauses, nicht aber demjenigen eines Geschäftshauses entspricht. Der Ge- suchsteller hat deshalb -– wie von ihm im Instruktionsverfahren angeboten – in Zukunft neben den privaten Postsendungen auch die an die C._______ AG adressierten Postsendungen unter dieser Zustelladresse entgegenzunehmen, damit die Gesuchsgegnerin zur Zustellung in die Briefkastenanlage am Hauseingang verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VPG). Werden indessen lediglich die privaten Postsendungen des Gesuchstellers an diese Adresse zugestellt, ist vom Sendevolumen eines Einfamilienhauses auszugehen, dessen Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze zu platzieren ist, damit die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist.
24. Damit ist das Gesuch im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grund- versorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom
26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betref- fend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, ist ihr die Verfahrensgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen.
6/6
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.