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VFG-7-2017

Verfügung 7/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2017-03-02 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller versetzte nach einer Neugestaltung des Vorplatzes seinen Hausbriefkasten von der Grundstücksgrenze an die Hausmauer beim Hauseingang. Am 14. April 2016 forderte die Post CH AG, PostMail, Aadorf, ihn auf, den Briefkasten bis am 31. Mai 2016 wieder an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 18. April 2016 nahm der Gesuchsteller schriftlich zu dieser Aufforderung Stellung und brachte vor, er habe den Briefkasten seit dem Neubau des Hauses im Jahr 2000 an der Parzellengrenze aufgestellt gehabt. Die Post habe ihm damals zugesichert, der Briefkasten könne entweder an der Strasse oder an der Haus- mauer aufgestellt werden, sofern er frei zugänglich sei. Kürzlich habe er vor dem Haus ein Hüh- nergehege erstellt und das angrenzende Rasenstück in einen befestigten Vorplatz umgewan- delt. Da der Briefkasten an der Strasse öfters als Abfallkorb, "Robidog" oder Zielscheibe für Schneebälle benutzt worden sei oder bei grösseren Festen auf dem gegenüberliegenden Schul areal die Briefkastenhaltestange auch schon umgefahren worden sei und ihm überdies schon Pakete gestohlen worden seien, habe er sich entschieden, den Briefkasten bei der Hausmauer aufzustellen und den Vorplatz zwecks freier Zugänglichkeit des Briefkastens mit Steinplatten auszulegen. In der Gegend stünden etliche Briefkästen nicht an der Grundstücksgrenze, befän- den sich hinter einem "Zauntörli" oder seien nur über eine Treppe erreichbar. Er könne nicht verstehen, weshalb er ohne vorgängiges Gespräch oder Besichtigung einen Standardbrief er- halten habe, in dem ihn die Post unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung zur Ver- setzung des Briefkastens auffordere. Er ersuche die Post um eine Besprechung vor Ort und die Erlaubnis, den Briefkasten in der Hausmauer beim Hauseingang einzumauern.

2. Am 13. Mai 2016 richtete sich der Gesuchsteller per E-Mail an die PostCom und brachte vor, er verstehe nicht, weshalb ihm die Post im Jahr 2000 zugesichert habe, er könne den Briefkasten an der Hausmauer aufstellen, sofern er frei zugänglich sei, und dies nun nicht mehr gehe. Ebenso sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass bei einigen Häusern der Briefkastenstandort durchgesetzt werde und bei anderen auch nach einem Besitzerwechsel oder einem Umbau der Briefkasten immer noch beim Haus anstatt an der Grundstücksgrenze stehe. Er bitte die Post- Com um eine wohlwollende Prüfung seines Gesuchs.

3. Mit Brief vom 18. Mai 2016 bestätigte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs und ersuchte ihn, bis zum 10. Juni 2016 den bisherigen Briefwechsel mit der Post CH AG, einen Situationsplan und einige Fotos einzureichen, aus welchen der aktuelle und der bisherige Briefkastenstandort hervorgingen.

4. Am 9. Juni 2016 reichte der Gesuchsteller diese Unterlagen ein.

5. Am 10. Juni 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post zur schriftlichen Stellung- nahme zum Gesuch bis zum 8. Juli 2016 ein.

6. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs und des Antrags auf Durchführung eines Augenscheins. Zur Begründung brachte sie vor, der neue Briefkastenstandort rund 3 - 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt entspreche nicht der Postverordnung und verursache der Post einen Mehraufwand bei der Zustellung. Da der Sachverhalt aufgrund der eingereichten Akten vollständig festgestellt werden könne, bestehe keine Notwendigkeit, einen Augenschein durchzuführen.

7. Am 30. Juni 2016 stellte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller die Stellung- nahme der Post CH AG zu und lud ihn ein, allfällige Schlussbemerkungen bis zum 16. August 2016 einzureichen.

8. Nachdem keine Schlussbemerkungen des Gesuchstellers eingegangen waren, schloss das Fachsekretariat der PostCom den Schriftenwechsel am 1. September 2016 ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.

3/5

II. Erwägungen 9. Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie entscheidet durch Verfügung. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom

12. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

10. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Haus- briefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Danach hat der Eigentümer einer Liegen- schaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnah- men, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann. Dazu gehören unzumutbare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegen- schaftsbesitzer und Vorgaben des Denkmalschutzes. Die in der Verordnung genannten Gründe sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar un- ter: www.postcom.admin.ch). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsen- dungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

11. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. unter vielen; Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom

25. August 2016, Erw. 19). Laut dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vor- schriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Post- sendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbe- richt, S. 32, a.a.O.). Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Interes- senabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zu- stellaufwands ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postsen- dungen zugestellt werden (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand, welcher der Post durch abweichende Standorte der Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der gan- zen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzule- gende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. Erw. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).

12. Seit kurzem steht der Briefkasten des Gesuchstellers nicht mehr wie bisher an der Grund- stücksgrenze, sondern an der Hausmauer beim Hauseingang, womit die Standortbestimmung von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht eingehalten ist. Eine Versetzung des Briefkastens an die Grund- stücksgrenze mag dem Gesuchsteller aus den von ihm vorgebrachten Gründen als unzweck- mässig erscheinen. Eine solche reduziert dennoch den Zustellaufwand und trägt somit zu einer effizienteren Postzustellung bei. Auch wenn der Gesuchsteller vorbringt, sein Grundstück sei bis zum Hauseingang frei zugänglich, muss damit gerechnet werden, dass auf einem Privat- grundstück die Zustellung durch parkierte Fahrzeuge oder eine anderweitige Nutzung des Vor- platzes erschwert sein kann, während der Strassenraum frei zur Verfügung steht und dadurch eine reibungslose Zustellung der Postsendungen ermöglicht.

13. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Post CH AG zulässig, bei der Durchsetzung der Standortbestimmungen für Hausbriefkästen gestaffelt vorzugehen (vgl. die

4/5

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011, Erw. 4; sowie A- 2037/2006 vom 23. April 2007, Erw. 9.5). Damit vermag auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung der verschiedener Liegenschaftseigentümer nichts daran zu än- dern, dass der Gesuchsteller seinen Briefkasten wieder an die Grundstücksgrenze versetzen muss, damit die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zur Hauszustellung von Postsen- dungen verpflichtet ist.

14. Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609) aufgehoben (vgl. Art. 82 sowie Anhang 2 I Ziff. 1 VPG). Wenn der Gesuchsteller geltend macht, die Post habe ihm beim Bau seines Hauses im Jahr 2000 zugesichert, er könne den Briefkasten anstatt an der Grundstücksgrenze auch beim Haus- eingang aufstellen, sofern er dort frei zugänglich sei, ist festzuhalten, dass der Hausbriefkasten auch vor dem 1. Oktober 2012 an der Grundstücksgrenze stehen musste (vgl. Art. 10 - 12 und 16 der bisherigen Verordnung des UVEK). Der Gesuchsteller kann somit weder aus früherem Recht, noch aus der nicht belegten Auskunft der Post im Sinne des Vertrauensschutzes herlei- ten, dass er den Briefkasten, nachdem er ihn 16 Jahre lang am richtigen Standort an der Grundstücksgrenze platziert hatte, neu bei der Hausmauer aufstellen darf. Wie das Bundesver- waltungsgericht in seiner Entscheidpraxis zum Briefkastenstandort festgehalten hat, wird eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise ent- gegensteht, bei behördlicher Untätigkeit nur in Ausnahmefällen und namentlich dann geschaf- fen, wenn eine Behörde zwar einschreitet, aber den rechtswidrigen Zustand über Jahre hinaus duldet, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. Ur- teil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.2.5. m. H.). Davon kann vorliegend keine Rede sein, da die Post den Gesuchsteller sogleich nach der Neugestaltung des Vorplatzes und der Versetzung des Briefkastens darauf aufmerksam gemacht hat, dass der neue Standort verord- nungswidrig sei und sie daher nur zur Hauszustellung verpflichtet sei, wenn er ihn wieder an der Grundstücksgrenze aufstelle.

15. Der Gesuchsteller beantragt schliesslich, es sei ein Augenschein durchzuführen. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten vollständig ermitteln liess, kann auf die Durchfüh- rung eines Augenscheins verzichtet werden. Vor Ort gewonnene Erkenntnisse würden zu kei- nem anderen Ergebnis führen.

16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller versetzte nach einer Neugestaltung des Vorplatzes seinen Hausbriefkasten von der Grundstücksgrenze an die Hausmauer beim Hauseingang. Am 14. April 2016 forderte die Post CH AG, PostMail, Aadorf, ihn auf, den Briefkasten bis am 31. Mai 2016 wieder an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 18. April 2016 nahm der Gesuchsteller schriftlich zu dieser Aufforderung Stellung und brachte vor, er habe den Briefkasten seit dem Neubau des Hauses im Jahr 2000 an der Parzellengrenze aufgestellt gehabt. Die Post habe ihm damals zugesichert, der Briefkasten könne entweder an der Strasse oder an der Haus- mauer aufgestellt werden, sofern er frei zugänglich sei. Kürzlich habe er vor dem Haus ein Hüh- nergehege erstellt und das angrenzende Rasenstück in einen befestigten Vorplatz umgewan- delt. Da der Briefkasten an der Strasse öfters als Abfallkorb, "Robidog" oder Zielscheibe für Schneebälle benutzt worden sei oder bei grösseren Festen auf dem gegenüberliegenden Schul areal die Briefkastenhaltestange auch schon umgefahren worden sei und ihm überdies schon Pakete gestohlen worden seien, habe er sich entschieden, den Briefkasten bei der Hausmauer aufzustellen und den Vorplatz zwecks freier Zugänglichkeit des Briefkastens mit Steinplatten auszulegen. In der Gegend stünden etliche Briefkästen nicht an der Grundstücksgrenze, befän- den sich hinter einem "Zauntörli" oder seien nur über eine Treppe erreichbar. Er könne nicht verstehen, weshalb er ohne vorgängiges Gespräch oder Besichtigung einen Standardbrief er- halten habe, in dem ihn die Post unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung zur Ver- setzung des Briefkastens auffordere. Er ersuche die Post um eine Besprechung vor Ort und die Erlaubnis, den Briefkasten in der Hausmauer beim Hauseingang einzumauern.

E. 2 Am 13. Mai 2016 richtete sich der Gesuchsteller per E-Mail an die PostCom und brachte vor, er verstehe nicht, weshalb ihm die Post im Jahr 2000 zugesichert habe, er könne den Briefkasten an der Hausmauer aufstellen, sofern er frei zugänglich sei, und dies nun nicht mehr gehe. Ebenso sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass bei einigen Häusern der Briefkastenstandort durchgesetzt werde und bei anderen auch nach einem Besitzerwechsel oder einem Umbau der Briefkasten immer noch beim Haus anstatt an der Grundstücksgrenze stehe. Er bitte die Post- Com um eine wohlwollende Prüfung seines Gesuchs.

E. 3 Mit Brief vom 18. Mai 2016 bestätigte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs und ersuchte ihn, bis zum 10. Juni 2016 den bisherigen Briefwechsel mit der Post CH AG, einen Situationsplan und einige Fotos einzureichen, aus welchen der aktuelle und der bisherige Briefkastenstandort hervorgingen.

E. 4 Am 9. Juni 2016 reichte der Gesuchsteller diese Unterlagen ein.

E. 5 Am 10. Juni 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post zur schriftlichen Stellung- nahme zum Gesuch bis zum 8. Juli 2016 ein.

E. 6 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs und des Antrags auf Durchführung eines Augenscheins. Zur Begründung brachte sie vor, der neue Briefkastenstandort rund 3 - 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt entspreche nicht der Postverordnung und verursache der Post einen Mehraufwand bei der Zustellung. Da der Sachverhalt aufgrund der eingereichten Akten vollständig festgestellt werden könne, bestehe keine Notwendigkeit, einen Augenschein durchzuführen.

E. 7 Am 30. Juni 2016 stellte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller die Stellung- nahme der Post CH AG zu und lud ihn ein, allfällige Schlussbemerkungen bis zum 16. August 2016 einzureichen.

E. 8 Nachdem keine Schlussbemerkungen des Gesuchstellers eingegangen waren, schloss das Fachsekretariat der PostCom den Schriftenwechsel am 1. September 2016 ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.

3/5

II. Erwägungen

E. 9 Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie entscheidet durch Verfügung. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom

E. 12 Seit kurzem steht der Briefkasten des Gesuchstellers nicht mehr wie bisher an der Grund- stücksgrenze, sondern an der Hausmauer beim Hauseingang, womit die Standortbestimmung von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht eingehalten ist. Eine Versetzung des Briefkastens an die Grund- stücksgrenze mag dem Gesuchsteller aus den von ihm vorgebrachten Gründen als unzweck- mässig erscheinen. Eine solche reduziert dennoch den Zustellaufwand und trägt somit zu einer effizienteren Postzustellung bei. Auch wenn der Gesuchsteller vorbringt, sein Grundstück sei bis zum Hauseingang frei zugänglich, muss damit gerechnet werden, dass auf einem Privat- grundstück die Zustellung durch parkierte Fahrzeuge oder eine anderweitige Nutzung des Vor- platzes erschwert sein kann, während der Strassenraum frei zur Verfügung steht und dadurch eine reibungslose Zustellung der Postsendungen ermöglicht.

E. 13 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Post CH AG zulässig, bei der Durchsetzung der Standortbestimmungen für Hausbriefkästen gestaffelt vorzugehen (vgl. die

4/5

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011, Erw. 4; sowie A- 2037/2006 vom 23. April 2007, Erw. 9.5). Damit vermag auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung der verschiedener Liegenschaftseigentümer nichts daran zu än- dern, dass der Gesuchsteller seinen Briefkasten wieder an die Grundstücksgrenze versetzen muss, damit die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zur Hauszustellung von Postsen- dungen verpflichtet ist.

E. 14 Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609) aufgehoben (vgl. Art. 82 sowie Anhang 2 I Ziff. 1 VPG). Wenn der Gesuchsteller geltend macht, die Post habe ihm beim Bau seines Hauses im Jahr 2000 zugesichert, er könne den Briefkasten anstatt an der Grundstücksgrenze auch beim Haus- eingang aufstellen, sofern er dort frei zugänglich sei, ist festzuhalten, dass der Hausbriefkasten auch vor dem 1. Oktober 2012 an der Grundstücksgrenze stehen musste (vgl. Art. 10 - 12 und

E. 16 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat 5/5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat. Versand: 7. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.41572

Verfügung Nr. 7/2017 vom 2. März 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 02 2017

in Sachen

S._______

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Briefkastenstandort

2/5

I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller versetzte nach einer Neugestaltung des Vorplatzes seinen Hausbriefkasten von der Grundstücksgrenze an die Hausmauer beim Hauseingang. Am 14. April 2016 forderte die Post CH AG, PostMail, Aadorf, ihn auf, den Briefkasten bis am 31. Mai 2016 wieder an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 18. April 2016 nahm der Gesuchsteller schriftlich zu dieser Aufforderung Stellung und brachte vor, er habe den Briefkasten seit dem Neubau des Hauses im Jahr 2000 an der Parzellengrenze aufgestellt gehabt. Die Post habe ihm damals zugesichert, der Briefkasten könne entweder an der Strasse oder an der Haus- mauer aufgestellt werden, sofern er frei zugänglich sei. Kürzlich habe er vor dem Haus ein Hüh- nergehege erstellt und das angrenzende Rasenstück in einen befestigten Vorplatz umgewan- delt. Da der Briefkasten an der Strasse öfters als Abfallkorb, "Robidog" oder Zielscheibe für Schneebälle benutzt worden sei oder bei grösseren Festen auf dem gegenüberliegenden Schul areal die Briefkastenhaltestange auch schon umgefahren worden sei und ihm überdies schon Pakete gestohlen worden seien, habe er sich entschieden, den Briefkasten bei der Hausmauer aufzustellen und den Vorplatz zwecks freier Zugänglichkeit des Briefkastens mit Steinplatten auszulegen. In der Gegend stünden etliche Briefkästen nicht an der Grundstücksgrenze, befän- den sich hinter einem "Zauntörli" oder seien nur über eine Treppe erreichbar. Er könne nicht verstehen, weshalb er ohne vorgängiges Gespräch oder Besichtigung einen Standardbrief er- halten habe, in dem ihn die Post unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung zur Ver- setzung des Briefkastens auffordere. Er ersuche die Post um eine Besprechung vor Ort und die Erlaubnis, den Briefkasten in der Hausmauer beim Hauseingang einzumauern.

2. Am 13. Mai 2016 richtete sich der Gesuchsteller per E-Mail an die PostCom und brachte vor, er verstehe nicht, weshalb ihm die Post im Jahr 2000 zugesichert habe, er könne den Briefkasten an der Hausmauer aufstellen, sofern er frei zugänglich sei, und dies nun nicht mehr gehe. Ebenso sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass bei einigen Häusern der Briefkastenstandort durchgesetzt werde und bei anderen auch nach einem Besitzerwechsel oder einem Umbau der Briefkasten immer noch beim Haus anstatt an der Grundstücksgrenze stehe. Er bitte die Post- Com um eine wohlwollende Prüfung seines Gesuchs.

3. Mit Brief vom 18. Mai 2016 bestätigte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs und ersuchte ihn, bis zum 10. Juni 2016 den bisherigen Briefwechsel mit der Post CH AG, einen Situationsplan und einige Fotos einzureichen, aus welchen der aktuelle und der bisherige Briefkastenstandort hervorgingen.

4. Am 9. Juni 2016 reichte der Gesuchsteller diese Unterlagen ein.

5. Am 10. Juni 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post zur schriftlichen Stellung- nahme zum Gesuch bis zum 8. Juli 2016 ein.

6. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs und des Antrags auf Durchführung eines Augenscheins. Zur Begründung brachte sie vor, der neue Briefkastenstandort rund 3 - 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt entspreche nicht der Postverordnung und verursache der Post einen Mehraufwand bei der Zustellung. Da der Sachverhalt aufgrund der eingereichten Akten vollständig festgestellt werden könne, bestehe keine Notwendigkeit, einen Augenschein durchzuführen.

7. Am 30. Juni 2016 stellte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller die Stellung- nahme der Post CH AG zu und lud ihn ein, allfällige Schlussbemerkungen bis zum 16. August 2016 einzureichen.

8. Nachdem keine Schlussbemerkungen des Gesuchstellers eingegangen waren, schloss das Fachsekretariat der PostCom den Schriftenwechsel am 1. September 2016 ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.

3/5

II. Erwägungen 9. Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie entscheidet durch Verfügung. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom

12. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

10. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Haus- briefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Danach hat der Eigentümer einer Liegen- schaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnah- men, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann. Dazu gehören unzumutbare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegen- schaftsbesitzer und Vorgaben des Denkmalschutzes. Die in der Verordnung genannten Gründe sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar un- ter: www.postcom.admin.ch). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsen- dungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

11. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. unter vielen; Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom

25. August 2016, Erw. 19). Laut dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vor- schriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Post- sendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbe- richt, S. 32, a.a.O.). Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Interes- senabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zu- stellaufwands ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postsen- dungen zugestellt werden (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand, welcher der Post durch abweichende Standorte der Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der gan- zen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzule- gende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. Erw. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).

12. Seit kurzem steht der Briefkasten des Gesuchstellers nicht mehr wie bisher an der Grund- stücksgrenze, sondern an der Hausmauer beim Hauseingang, womit die Standortbestimmung von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht eingehalten ist. Eine Versetzung des Briefkastens an die Grund- stücksgrenze mag dem Gesuchsteller aus den von ihm vorgebrachten Gründen als unzweck- mässig erscheinen. Eine solche reduziert dennoch den Zustellaufwand und trägt somit zu einer effizienteren Postzustellung bei. Auch wenn der Gesuchsteller vorbringt, sein Grundstück sei bis zum Hauseingang frei zugänglich, muss damit gerechnet werden, dass auf einem Privat- grundstück die Zustellung durch parkierte Fahrzeuge oder eine anderweitige Nutzung des Vor- platzes erschwert sein kann, während der Strassenraum frei zur Verfügung steht und dadurch eine reibungslose Zustellung der Postsendungen ermöglicht.

13. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Post CH AG zulässig, bei der Durchsetzung der Standortbestimmungen für Hausbriefkästen gestaffelt vorzugehen (vgl. die

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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011, Erw. 4; sowie A- 2037/2006 vom 23. April 2007, Erw. 9.5). Damit vermag auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung der verschiedener Liegenschaftseigentümer nichts daran zu än- dern, dass der Gesuchsteller seinen Briefkasten wieder an die Grundstücksgrenze versetzen muss, damit die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zur Hauszustellung von Postsen- dungen verpflichtet ist.

14. Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609) aufgehoben (vgl. Art. 82 sowie Anhang 2 I Ziff. 1 VPG). Wenn der Gesuchsteller geltend macht, die Post habe ihm beim Bau seines Hauses im Jahr 2000 zugesichert, er könne den Briefkasten anstatt an der Grundstücksgrenze auch beim Haus- eingang aufstellen, sofern er dort frei zugänglich sei, ist festzuhalten, dass der Hausbriefkasten auch vor dem 1. Oktober 2012 an der Grundstücksgrenze stehen musste (vgl. Art. 10 - 12 und 16 der bisherigen Verordnung des UVEK). Der Gesuchsteller kann somit weder aus früherem Recht, noch aus der nicht belegten Auskunft der Post im Sinne des Vertrauensschutzes herlei- ten, dass er den Briefkasten, nachdem er ihn 16 Jahre lang am richtigen Standort an der Grundstücksgrenze platziert hatte, neu bei der Hausmauer aufstellen darf. Wie das Bundesver- waltungsgericht in seiner Entscheidpraxis zum Briefkastenstandort festgehalten hat, wird eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise ent- gegensteht, bei behördlicher Untätigkeit nur in Ausnahmefällen und namentlich dann geschaf- fen, wenn eine Behörde zwar einschreitet, aber den rechtswidrigen Zustand über Jahre hinaus duldet, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. Ur- teil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.2.5. m. H.). Davon kann vorliegend keine Rede sein, da die Post den Gesuchsteller sogleich nach der Neugestaltung des Vorplatzes und der Versetzung des Briefkastens darauf aufmerksam gemacht hat, dass der neue Standort verord- nungswidrig sei und sie daher nur zur Hauszustellung verpflichtet sei, wenn er ihn wieder an der Grundstücksgrenze aufstelle.

15. Der Gesuchsteller beantragt schliesslich, es sei ein Augenschein durchzuführen. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten vollständig ermitteln liess, kann auf die Durchfüh- rung eines Augenscheins verzichtet werden. Vor Ort gewonnene Erkenntnisse würden zu kei- nem anderen Ergebnis führen.

16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.

Versand: 7. März 2017