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VFG-6-2023

Verfügung 6/2023 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2023-05-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Y_____strasse 70, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xx8). Erschlossen ist die Liegenschaft über eine leicht abfallende Zufahrt von 25-30 m Länge, die parallel zur Kantonsstrasse sowie zur Nachbarsparzelle Nr. xx3 verläuft. Die Einmündung der Zufahrt in die Strasse befindet sich auf einem abparzellierten Grundstück (Parzelle Nr. xx4), das als unselbständiges Eigentum zu je 50 % zu den beiden Parzellen Nrn. xx8 sowie xx3 gehört. Die restlichen 15 m der Zufahrt bis zum automatischen Schiebetor an deren Ende führen über die Parzelle der Gesuchsteller. Der Briefkasten der Gesuchsteller befindet sich wenige Meter vor dem Schiebetor, an der Grenze zur Nachbarsparzelle (alle Distanzen gemessen ab agis Onlinekarten Aargau, amtliche Vermessung).

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 und 17. März 2022 an die Gesuchsteller und forderte sie auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu ver- setzen. Auf dem zunächst beigelegten Grundstücksplan zeichnete die Post den geforderten Standort auf der Gemeinschaftsparzelle Nr. xx4 ein. Später korrigierte sie dies und liess den Ge- suchstellern einen Grundstücksplan zukommen, auf dem der geforderte Standort an der Grenze der Parzelle Nr. xx8 zur Parzelle Nr. xx4 eingetragen ist. Im November 2021 fand ein Augen- schein vor Ort statt, der ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 4. April 2022 wiesen die Gesuch- steller über ihren Rechtsvertreter die Post darauf hin, dass der Hausbriefkasten an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus stehe und gesetzes- und verordnungs- konform sei. Die Post hielt in ihrem Antwortschreiben vom 5. April 2022 an ihrer Forderung fest. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 forderte die Post die Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 12. September 2022 einzustellen.

3. Mit Gesuch vom 30. August 2022 gelangten die Gesuchsteller über ihren Rechtsvertreter an die PostCom und beantragten sinngemäss die Fortführung der Hauszustellung in den bestehenden Hausbriefkasten. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass sich der Hausbriefkas- ten direkt vor dem Zugang zum Haus auf der Grundstücksgrenze befinde und den Vorgaben von Art. 73 Abs. 1 sowie 74 Abs. 1 der Postverordnung entspreche, was anlässlich des Augenscheins vom Vertreter der Post bestätigt worden sei. Weiter brachten Sie Gründe der Diebstahls- und Strassenverkehrssicherheit gegen die Versetzung des Briefkastens vor. Die Gesuchsteller legten eine Fotodokumentation sowie die Korrespondenz der Post bei.

4. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 2. Septem- ber 2022, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherzustellen.

5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Hausbriefkasten rund zwölf Meter von der Grund- stücksgrenze zur Gemeinschaftsparzelle befinde und wies darauf hin, dass der bestehende Standort zu einem Mehraufwand sowie zu einem erheblichen Zeitverlust für die Post führe. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links oder rechts der Zufahrt an der Grenze der privaten Parzelle Nr. xx8 zur Gemeinschaftsparzelle. Die Post legte namentlich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan bei.

6. In ihren Schlussbemerkungen vom 4. November 2022 hielten die Gesuchsteller daran fest, dass der Standort des Hausbriefkastens den Vorgaben von Art. 71 Abs. 1 VPG (recte Art. 74 Abs. 1 VPG) entspreche und legten einen Grundstücksplan mit Einzeichnungen bei. Sie beantragten die Bestätigung der Gesetzes- und Verordnungskonformität des bisherigen Standorts.

7. Die Post hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 29. Dezember 2022 mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der PostCom fest, dass der Zustellbote das Grundstück der Gesuchsteller beim Schnittpunkt der Gemeinschaftsparzelle Nr. xx4 mit der Parzelle Nr. xx8 betrete und dass nur an diesem Standort die gesetzgeberischen Vorgaben eingehalten seien.

3/5 PostCom-D-13B13401/52 Aktenzeichen: PostCom-033-14/3/5

II.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 8 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 9 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 10 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Auf- zählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Inte- resse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 11 Unbestritten ist, dass der bestehende Briefkastenstandort frei zugänglich im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG ist, weshalb auf diese Vorbringen der Gesuchsteller nicht eingegangen wird. Strittig ist hingegen, wo die relevante Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG verläuft. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der darauf gestützten Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 3/2017 vom 24. Januar 2017, Nr. 17/2017 vom 5. Oktober 2017 und Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Weiter hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs insbesondere von Bedeutung ist, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt.

E. 12 Im vorliegenden Fall ist die Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG demzufolge beim Übergang von der Gemeinschaftsparzelle zur Parzelle Nr. xx8 anzunehmen, der korrekte Briefkastenstandort somit an dortiger Stelle, links oder rechts der Zufahrt. Dies entspricht dem Standortvorschlag der Post.

E. 13 Die Ausführungen der Gesuchsteller, dass der Briefkasten an der Grenze zur Nachbarsparzelle stehe und somit die Anforderungen von Art. 74 Abs. 1 VPG erfülle, zielen ins Leere, da der

4/5 PostCom-D-13B13401/52 Aktenzeichen: PostCom-033-14/3/5

allgemein benutzte Zugang dort die Grundstücksgrenze nicht schneidet. Der bestehende Briefkas- ten befindet sich zwölf Meter von dieser Grundstücksgrenze entfernt und entspricht nicht den Vor- gaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Hinweise auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Inwiefern Gründe der Verkehrssi- cherheit gegen eine Versetzung des Briefkastens sprechen sollten, ist ebenso nicht ersichtlich und wird von den Gesuchstellern auch nicht weiter ausgeführt. Gleich verhält es sich mit der Dieb- stahlsgefahr.

E. 14 Der heutige Briefkastenstandort verursacht der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbieterin- nen bei der Zustellung einen Mehrweg von 24 m. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er je- doch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehr- aufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben.

E. 15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar ist. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 16 Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: (Einschreiben mit Rückschein)  A_____  Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 5/5 PostCom-D-13B13401/52 Aktenzeichen: PostCom-033-14/3/5 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-13B13401/52

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 6/2023 vom 4. Mai 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____strasse 70, xxxx Z_____, vertreten durch _____ gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten

2/5 PostCom-D-13B13401/52 Aktenzeichen: PostCom-033-14/3/5

I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Y_____strasse 70, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xx8). Erschlossen ist die Liegenschaft über eine leicht abfallende Zufahrt von 25-30 m Länge, die parallel zur Kantonsstrasse sowie zur Nachbarsparzelle Nr. xx3 verläuft. Die Einmündung der Zufahrt in die Strasse befindet sich auf einem abparzellierten Grundstück (Parzelle Nr. xx4), das als unselbständiges Eigentum zu je 50 % zu den beiden Parzellen Nrn. xx8 sowie xx3 gehört. Die restlichen 15 m der Zufahrt bis zum automatischen Schiebetor an deren Ende führen über die Parzelle der Gesuchsteller. Der Briefkasten der Gesuchsteller befindet sich wenige Meter vor dem Schiebetor, an der Grenze zur Nachbarsparzelle (alle Distanzen gemessen ab agis Onlinekarten Aargau, amtliche Vermessung).

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 und 17. März 2022 an die Gesuchsteller und forderte sie auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu ver- setzen. Auf dem zunächst beigelegten Grundstücksplan zeichnete die Post den geforderten Standort auf der Gemeinschaftsparzelle Nr. xx4 ein. Später korrigierte sie dies und liess den Ge- suchstellern einen Grundstücksplan zukommen, auf dem der geforderte Standort an der Grenze der Parzelle Nr. xx8 zur Parzelle Nr. xx4 eingetragen ist. Im November 2021 fand ein Augen- schein vor Ort statt, der ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 4. April 2022 wiesen die Gesuch- steller über ihren Rechtsvertreter die Post darauf hin, dass der Hausbriefkasten an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus stehe und gesetzes- und verordnungs- konform sei. Die Post hielt in ihrem Antwortschreiben vom 5. April 2022 an ihrer Forderung fest. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 forderte die Post die Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 12. September 2022 einzustellen.

3. Mit Gesuch vom 30. August 2022 gelangten die Gesuchsteller über ihren Rechtsvertreter an die PostCom und beantragten sinngemäss die Fortführung der Hauszustellung in den bestehenden Hausbriefkasten. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass sich der Hausbriefkas- ten direkt vor dem Zugang zum Haus auf der Grundstücksgrenze befinde und den Vorgaben von Art. 73 Abs. 1 sowie 74 Abs. 1 der Postverordnung entspreche, was anlässlich des Augenscheins vom Vertreter der Post bestätigt worden sei. Weiter brachten Sie Gründe der Diebstahls- und Strassenverkehrssicherheit gegen die Versetzung des Briefkastens vor. Die Gesuchsteller legten eine Fotodokumentation sowie die Korrespondenz der Post bei.

4. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 2. Septem- ber 2022, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherzustellen.

5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Hausbriefkasten rund zwölf Meter von der Grund- stücksgrenze zur Gemeinschaftsparzelle befinde und wies darauf hin, dass der bestehende Standort zu einem Mehraufwand sowie zu einem erheblichen Zeitverlust für die Post führe. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links oder rechts der Zufahrt an der Grenze der privaten Parzelle Nr. xx8 zur Gemeinschaftsparzelle. Die Post legte namentlich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan bei.

6. In ihren Schlussbemerkungen vom 4. November 2022 hielten die Gesuchsteller daran fest, dass der Standort des Hausbriefkastens den Vorgaben von Art. 71 Abs. 1 VPG (recte Art. 74 Abs. 1 VPG) entspreche und legten einen Grundstücksplan mit Einzeichnungen bei. Sie beantragten die Bestätigung der Gesetzes- und Verordnungskonformität des bisherigen Standorts.

7. Die Post hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 29. Dezember 2022 mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der PostCom fest, dass der Zustellbote das Grundstück der Gesuchsteller beim Schnittpunkt der Gemeinschaftsparzelle Nr. xx4 mit der Parzelle Nr. xx8 betrete und dass nur an diesem Standort die gesetzgeberischen Vorgaben eingehalten seien.

3/5 PostCom-D-13B13401/52 Aktenzeichen: PostCom-033-14/3/5

II. Erwägung 8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

9. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

10. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Auf- zählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Inte- resse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

11. Unbestritten ist, dass der bestehende Briefkastenstandort frei zugänglich im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG ist, weshalb auf diese Vorbringen der Gesuchsteller nicht eingegangen wird. Strittig ist hingegen, wo die relevante Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG verläuft. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der darauf gestützten Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 3/2017 vom 24. Januar 2017, Nr. 17/2017 vom 5. Oktober 2017 und Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Weiter hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs insbesondere von Bedeutung ist, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt.

12. Im vorliegenden Fall ist die Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG demzufolge beim Übergang von der Gemeinschaftsparzelle zur Parzelle Nr. xx8 anzunehmen, der korrekte Briefkastenstandort somit an dortiger Stelle, links oder rechts der Zufahrt. Dies entspricht dem Standortvorschlag der Post.

13. Die Ausführungen der Gesuchsteller, dass der Briefkasten an der Grenze zur Nachbarsparzelle stehe und somit die Anforderungen von Art. 74 Abs. 1 VPG erfülle, zielen ins Leere, da der

4/5 PostCom-D-13B13401/52 Aktenzeichen: PostCom-033-14/3/5

allgemein benutzte Zugang dort die Grundstücksgrenze nicht schneidet. Der bestehende Briefkas- ten befindet sich zwölf Meter von dieser Grundstücksgrenze entfernt und entspricht nicht den Vor- gaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Hinweise auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Inwiefern Gründe der Verkehrssi- cherheit gegen eine Versetzung des Briefkastens sprechen sollten, ist ebenso nicht ersichtlich und wird von den Gesuchstellern auch nicht weiter ausgeführt. Gleich verhält es sich mit der Dieb- stahlsgefahr.

14. Der heutige Briefkastenstandort verursacht der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbieterin- nen bei der Zustellung einen Mehrweg von 24 m. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er je- doch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehr- aufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben.

15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar ist. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

16. Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: (Einschreiben mit Rückschein)  A_____  Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

5/5 PostCom-D-13B13401/52 Aktenzeichen: PostCom-033-14/3/5

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: